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PflBG Teil 4 Abschnitt 4

Kernstück des Abschnitts ist die Fachkommission nach § 53 PflBG, die aus Expert:innen der Pflegepraxis, Pflegepädagogik und Pflegewissenschaft besteht. Ihre zentrale Aufgabe ist die Erarbeitung und Fortschreibung eines Rahmenlehrplans und eines Rahmenausbildungsplans für die generalistische Pflegeausbildung. Diese Rahmenpläne haben empfehlenden Charakter und dienen den Ländern, Schulen und Trägern als Orientierung für die Umsetzung der gesetzlichen Ausbildungsziele. Damit wird gewährleistet, dass die Ausbildung bundesweit vergleichbar, aktuell und an wissenschaftliche Entwicklungen angepasst bleibt.

Daneben legt § 54 PflBG die Zuständigkeiten für Beratung, Forschung und den Aufbau unterstützender Strukturen fest. Diese Aufgaben werden dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) übertragen. Es unterstützt die Fachkommission, fördert den Wissenstransfer zwischen Praxis, Bildung und Wissenschaft und betreibt Forschung zur Weiterentwicklung der Pflegeausbildung und der Pflegeberufe.

Die Fachkommission ist interdisziplinär besetzt: Pflegefachkräfte, Pflegepädagog:innen und Pflegewissenschaftler:innen bringen ihr Fachwissen aus Praxis, Bildung und Forschung ein. Dadurch wird gewährleistet, dass die Ausbildung praxisnah, wissenschaftlich fundiert und zukunftsorientiert gestaltet wird.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 53 PflBG:

  1. In der Planung orientieren sich die Inhalte und Strukturen der praktischen Ausbildung an den Rahmenplänen der Fachkommission. Diese Pläne geben verbindliche Leitlinien für den Aufbau von Lernprozessen, Kompetenzzielen und Ausbildungsabschnitten (§ 53 Abs. 1–2).
  2. Bei der Durchführung stützen Praxisanleiter:innen ihre Arbeit auf die in den Rahmenplänen festgelegten Lernfelder und Ausbildungsziele. So wird sichergestellt, dass praktische Anleitung und theoretischer Unterricht aufeinander abgestimmt sind (§ 53 Abs. 2–3).
  3. In der Dokumentation wird der Bezug zu den Rahmenplänen sichtbar gemacht – etwa durch Zuordnung von Anleitungseinheiten zu Kompetenzbereichen oder Ausbildungsabschnitten (§ 53 Abs. 2).
  4. In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen mit Schulen, Ausbildungsträgern und ggf. Hochschulen zusammen, um die Umsetzung der Rahmenpläne in der Praxis kontinuierlich zu überprüfen und weiterzuentwickeln (§ 53 Abs. 4–5).

Do:

  • Praxisanleitung an den bundesweit gültigen Rahmenplänen ausrichten (Abs. 1–2)
  • Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Ausbildungsinhalte an aktualisierte Rahmenpläne sicherstellen (Abs. 2)
  • Mit Schulen und Ausbildungsträgern abstimmen, um theoretische und praktische Ausbildung zu verzahnen (Abs. 3–4)
  • Entwicklungen und Empfehlungen der Fachkommission in die Anleitungspraxis integrieren (Abs. 5)

Don’t:

  • Keine eigenständige Abweichung von den Rahmenplänen ohne Abstimmung mit der Bildungseinrichtung (Abs. 1–2)
  • Keine Anleitung ohne Bezug zu den festgelegten Kompetenzbereichen (Abs. 2)
  • Keine Vernachlässigung der regelmäßigen Aktualisierung von Ausbildungsinhalten (Abs. 2)
  • Keine Trennung von Theorie und Praxis im Ausbildungsprozess – beide Bereiche müssen aufeinander abgestimmt bleiben (Abs. 1–3)

Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt die Aufgabe der Beratung und Information zur Pflegeausbildung
nach diesem Gesetz, die Aufgabe des Aufbaus unterstützender Angebote und Strukturen zur Organisation
der Pflegeausbildung nach den Teilen 2 und 3 sowie auch zur Unterstützung der Arbeit der Fachkommission
die Aufgabe der Forschung zur Pflegeausbildung nach diesem Gesetz und zum Pflegeberuf nach Weisung des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums für Gesundheit.

§ 54 PflBG beschreibt die Rolle des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) als zentrales Kompetenzzentrum für die Weiterentwicklung der Pflegeausbildung in Deutschland.
Das BIBB ist verantwortlich für Beratung, Forschung und den Aufbau unterstützender Strukturen, um die Umsetzung des Pflegeberufegesetzes in der Ausbildungspraxis zu fördern und zu begleiten.

Konkret bedeutet das:

  • Das BIBB berät und informiert Ausbildungseinrichtungen, Schulen, Träger und Behörden zu gesetzlichen Vorgaben, Ausbildungsinhalten und organisatorischen Fragen.
  • Es entwickelt Unterstützungsangebote wie Materialien, Leitfäden oder digitale Tools, die eine praxisnahe und rechtssichere Umsetzung der Ausbildung erleichtern.
  • Darüber hinaus betreibt das BIBB Forschung zur Pflegeausbildung und zu den Pflegeberufen, um wissenschaftliche Grundlagen für eine kontinuierliche Weiterentwicklung zu schaffen.

Diese Aufgaben werden in enger Abstimmung mit den zuständigen Bundesministerien und der Fachkommission (§ 53) wahrgenommen. Damit wird sichergestellt, dass Forschung, Praxis und Politik systematisch miteinander verknüpft sind und Reformen der Pflegeausbildung auf einer soliden, wissenschaftlich fundierten Basis erfolgen.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 54 PflBG:

  1. In der Planung kann auf die vom Bundesinstitut für Berufsbildung bereitgestellten Informations- und Unterstützungsangebote zurückgegriffen werden. Diese erleichtern die Umsetzung der gesetzlichen Ausbildungsanforderungen und unterstützen die Orientierung an den Rahmenplänen (§ 54 Satz 1).
  2. Bei der Durchführung profitieren Praxisanleiter:innen von praxisnahen Materialien, Forschungsergebnissen und Empfehlungen des BIBB, die eine qualitätsgesicherte Anleitung fördern und die Lernprozesse in der Praxis stärken (§ 54 Satz 1).
  3. In der Dokumentation kann die Nutzung von Leitfäden, Checklisten oder Kompetenzrastern, die aus den Arbeiten des BIBB hervorgehen, zur strukturierten Erfassung und Bewertung von Lernfortschritten beitragen (§ 54 Satz 1).
  4. In der Kooperation ist der Austausch mit Schulen, Trägern und gegebenenfalls Forschungseinrichtungen wichtig, um die Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis in die Ausbildung zu integrieren. Praxisanleiter:innen tragen damit zur Weiterentwicklung der Pflegebildung bei (§ 54 Satz 1).

Do:

  • Angebote und Informationsmaterialien des BIBB aktiv nutzen (Satz 1)
  • Forschungsergebnisse zur Pflegeausbildung in die Anleitungsplanung und Qualitätssicherung einbeziehen (Satz 1)
  • Mit Schulen und Ausbildungsträgern kooperieren, um wissenschaftliche Erkenntnisse praktisch umzusetzen (Satz 1)
  • Rückmeldungen aus der Praxis als Beitrag zur Weiterentwicklung der Ausbildungsstrukturen verstehen (Satz 1)

Don’t:

  • Keine Anleitungs- oder Ausbildungsprozesse ohne Orientierung an den aktuellen Empfehlungen und Forschungsergebnissen gestalten (Satz 1)
  • Keine isolierte Praxisanleitung ohne Bezug zu wissenschaftlichen Grundlagen oder BIBB-Unterstützung (Satz 1)
  • Keine fehlende Kommunikation zwischen Praxis und Ausbildungseinrichtung – Zusammenarbeit ist Teil des Qualitätssystems (Satz 1)
  • Keine Ablehnung neuer oder digitaler Unterstützungsangebote, die zur Professionalisierung beitragen (Satz 1)

Die Fachkommission fungiert als zentrales Steuerungsgremium der Pflegeausbildung. Sie entwickelt Rahmenlehr- und Rahmenausbildungspläne, die bundesweit Orientierung geben und regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Dadurch entsteht ein einheitlicher Qualitätsstandard, der es ermöglicht, Pflegeausbildung in allen Bundesländern auf vergleichbarem Niveau umzusetzen und gleichzeitig auf neue Anforderungen flexibel zu reagieren.

Das Bundesinstitut für Berufsbildung übernimmt eine unterstützende, beratende und forschende Rolle. Es bündelt Wissen, entwickelt praxisnahe Materialien und führt Studien zur Pflegebildung durch. In Zusammenarbeit mit den Bundesministerien und der Fachkommission trägt es dazu bei, dass Entscheidungen und Reformen in der Pflegeausbildung auf wissenschaftlich fundierten Erkenntnissen beruhen.

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