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PflBG Teil 6

§ 63 stellt klar, dass das Berufsbildungsgesetz (BBiG) auf die Pflegeausbildung keine Anwendung findet, um die eigenständige gesetzliche Regelung der Pflegeberufe zu wahren. Die §§ 64 und 64a sichern den Bestand der bisherigen Berufserlaubnisse und führen die Möglichkeit ein, bestehende Berufsbezeichnungen – etwa „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ – in eine geschlechtsneutrale Bezeichnung („Pflegefachperson“) umzuwandeln.

Mit § 65 wird der Bestandsschutz für Pflegeschulen geregelt, die bereits nach altem Recht staatlich anerkannt waren. Diese Schulen behalten ihre Anerkennung, müssen aber bis Ende 2029 nachweisen, dass sie die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Die §§ 66 bis 66e enthalten umfangreiche Übergangsbestimmungen für laufende Ausbildungen und Anerkennungsverfahren. Sie stellen sicher, dass begonnene Ausbildungen nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz sowie begonnene hochschulische Ausbildungen nach älteren Fassungen des PflBG ordnungsgemäß abgeschlossen werden können.

§ 67 betrifft die Kooperationen zwischen Hochschulen und Pflegeschulen, die auf Antrag bis 2031 fortgeführt oder neu genehmigt werden können. So wird der schrittweise Ausbau der akademischen Pflegeausbildung abgesichert. Schließlich verpflichtet § 68 die Bundesministerien zur wissenschaftlichen Evaluierung zentraler Regelungsbereiche des Gesetzes, um dessen Wirkung und Qualität langfristig zu überprüfen.

Das Berufsbildungsgesetz regelt grundsätzlich die duale Berufsausbildung in Deutschland. Die Pflegeausbildung hingegen folgt anderen Prinzipien: Sie ist staatlich geregelt, hochgradig durch Gesundheitsrecht geprägt und unterliegt besonderen Anforderungen an Theorie, Praxis und Verantwortung.
Daher gelten für die Pflegeberufe eigene Ausbildungs-, Prüfungs- und Anerkennungsverfahren gemäß dem Pflegeberufegesetz.

Die einzige Ausnahme bildet die Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Dieses übernimmt – wie in § 53 und § 54 festgelegt – Aufgaben im Bereich Beratung, Forschung und Qualitätssicherung, um die Weiterentwicklung der Pflegeausbildung wissenschaftlich zu begleiten.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 63 PflBG:

  1. In der Planung ist zu beachten, dass die Pflegeausbildung nicht nach dem BBiG, sondern nach den spezifischen Regelungen des Pflegeberufegesetzes organisiert wird. Alle rechtlichen und organisatorischen Vorgaben – etwa zur Dauer, Struktur oder Prüfungsordnung – richten sich ausschließlich nach dem PflBG (§ 63 Satz 1).
  2. Bei der Durchführung von Ausbildung und Anleitung gelten die im PflBG definierten Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Qualitätsstandards. Praxisanleiter:innen müssen sich dabei an den Rahmenplänen und gesetzlichen Vorschriften der Pflegeausbildung orientieren, nicht an den Ausbildungsordnungen anderer Berufe (§ 63 Satz 1).
  3. In der Dokumentation sind Nachweise über Anleitung, Lernfortschritte und Prüfungsleistungen nach den im Pflegeberufegesetz festgelegten Kriterien zu führen – nicht nach den BBiG-Vorgaben (§ 63 Satz 1).
  4. In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen mit Schulen, Trägern und ggf. dem BIBB zusammen, soweit dessen Aufgaben – Forschung, Beratung oder Entwicklung von Qualitätsstandards – den Ausbildungsbereich Pflege betreffen (§ 63 Satz 1, in Verbindung mit §§ 53, 54 PflBG).

Do:

  • Ausbildungsvorgaben und Prüfungsverfahren ausschließlich nach PflBG anwenden (Satz 1)
  • Mit Schulen und Behörden nach den im Pflegeberufegesetz festgelegten Verfahren zusammenarbeiten (Satz 1)
  • BIBB-Unterlagen oder Forschungsergebnisse als Qualitätshilfen in der Anleitung nutzen (Satz 1, i. V. m. §§ 53, 54)
  • Pflegeausbildung als eigenständigen, staatlich geregelten Gesundheitsberuf verstehen und kommunizieren (Satz 1)

Don’t:

  • Keine Anwendung von Vorschriften oder Strukturen aus dem Berufsbildungsgesetz auf die Pflegeausbildung (Satz 1)
  • Keine Bezugnahme auf Ausbildungsordnungen anderer dualer Berufe (Satz 1)
  • Keine Gleichsetzung von Pflegeausbildung mit industriellen oder handwerklichen Ausbildungssystemen (Satz 1)
  • Keine Unklarheit über Zuständigkeiten – diese ergeben sich ausschließlich aus dem PflBG (Satz 1)

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019
geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt
durch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt zugleich als Erlaubnis nach § 1 Satz 1. Die die Erlaubnis nach § 1 Satz 1
betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

§ 64 PflBG regelt den Bestandsschutz für alle Pflegefachpersonen, die ihre Berufserlaubnis nach dem alten Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz erworben haben.
Diese bestehenden Erlaubnisse bleiben vollständig gültig und werden automatisch den neuen Bestimmungen des Pflegeberufegesetzes gleichgestellt.
Das bedeutet:

  • Niemand verliert durch die Einführung des Pflegeberufegesetzes seine bisherige Berufserlaubnis.
  • Frühere Abschlüsse gelten fort und berechtigen weiterhin uneingeschränkt zur Berufsausübung.
  • Alle Regelungen, die im PflBG für die Berufserlaubnis nach § 1 gelten (z. B. Rücknahme, Widerruf, Ruhen, Pflichten), finden auch auf diese älteren Erlaubnisse entsprechend Anwendung.

Mit dieser Vorschrift stellt der Gesetzgeber sicher, dass Pflegefachpersonen mit einer Erlaubnis nach altem Recht rechtlich gleichgestellt sind mit jenen, die nach neuem Recht ausgebildet und zugelassen wurden.
§ 64 dient damit der Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und Kontinuität innerhalb des Pflegeberufssystems.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 64 PflBG:

  1. In der Planung ist zu beachten, dass Pflegefachpersonen mit einer Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Altenpflegegesetz uneingeschränkt berufszulässig sind (§ 64 Satz 1–2).
  2. Bei der Durchführung gilt, dass diese Fachkräfte in allen pflegerischen Bereichen tätig werden dürfen und die gleichen Rechte und Pflichten haben wie Pflegefachpersonen nach dem PflBG (§ 64 Satz 2–3).
  3. In der Dokumentation sollten ältere Erlaubnisse korrekt mit dem jeweiligen Gesetzesverweis (KrPflG oder AltPflG) angegeben werden. Bei Bedarf kann ergänzt werden, dass sie einer Erlaubnis nach § 1 PflBG gleichgestellt sind (§ 64 Satz 2).
  4. In der Kooperation ist darauf zu achten, dass alle Teammitglieder – unabhängig davon, ob ihre Zulassung nach altem oder neuem Recht erteilt wurde – gleichwertig behandelt und eingesetzt werden (§ 64 Satz 3).

Do:

  • Bestehende Berufserlaubnisse nach KrPflG oder AltPflG als vollwertig anerkennen (Satz 1–2)
  • In Unterlagen und Kommunikation auf die rechtliche Gleichstellung mit § 1 PflBG hinweisen (Satz 2–3)
  • Pflegefachpersonen mit alter Ausbildung gleichwertig einplanen und anleiten (Satz 2–3)
  • Bei Unsicherheiten die zuständige Behörde zur Einordnung alter Erlaubnisse kontaktieren (Satz 3)

Don’t:

  • Keine Unterscheidung oder Benachteiligung zwischen altem und neuem Berufsabschluss (Satz 2–3)
  • Keine Nachqualifikation verlangen – alte Erlaubnisse bleiben gültig (Satz 1–2)
  • Keine falsche Berufsbezeichnung verwenden; immer den tatsächlichen Urkundentitel respektieren (Satz 1)
  • Keine Unsicherheit über Gültigkeit alter Abschlüsse entstehen lassen – sie gelten rechtlich fort (Satz 2–3)

(1) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder
„Pflegefachmann“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachperson“
beantragen. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ist eine
Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ bereits
ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.

(2) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder
„Altenpfleger“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegefachperson“
beantragen. Die die Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ist eine
Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ bereits
ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.

(3) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson“ beantragen. Die die
Erlaubnis nach § 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und
Kinderkrankenpfleger“ bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.

(4) Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und
Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen
der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegefachperson“ beantragen. Die die Erlaubnis nach §
1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen
der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ bereits
ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.

§ 64a PflBG ermöglicht es Pflegefachkräften, ihre Berufsbezeichnung in eine geschlechtsneutrale Form zu ändern. Wer die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 1 PflBG erfüllt, kann auf Antrag statt der herkömmlichen Bezeichnung („Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“) die Bezeichnung „Pflegefachperson“ wählen.

Entsprechendes gilt für die Altenpflege sowie für die Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege, bei denen nun ebenfalls geschlechtsneutrale Varianten eingeführt sind. Bereits ausgestellte Urkunden können auf Antrag geändert werden, ohne dass eine erneute Prüfung erforderlich ist.

Diese Regelung fördert sprachliche Gleichstellung und Vielfalt im Pflegeberuf. Sie trägt dazu bei, dass sich alle Pflegefachpersonen unabhängig von Geschlechtsidentität in ihrer Berufsbezeichnung wiederfinden können und stärkt damit eine inklusive, respektvolle Pflegekultur.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 64a PflBG:

  1. In der Planung ist zu beachten, dass Mitarbeitende mit einer Erlaubnis nach § 1 PflBG berechtigt sind, wahlweise die Bezeichnung „Pflegefachfrau“, „Pflegefachmann“ oder „Pflegefachperson“ zu führen (§ 64a Abs. 1).
  2. Bei der Durchführung der Ausbildung und Anleitung ist auf die korrekte Verwendung der gewählten Berufsbezeichnung zu achten – sowohl in der Kommunikation als auch in der Dokumentation (§ 64a Abs. 1–2).
  3. In der Dokumentation (z. B. Zeugnisse, Urkunden, Ausbildungsnachweise) darf die geschlechtsneutrale Bezeichnung „Pflegefachperson“ verwendet werden, sofern die Person über eine entsprechende Erlaubnis verfügt (§ 64a Abs. 1).
  4. In der Kooperation ist sicherzustellen, dass Träger, Schulen und Behörden die Gleichwertigkeit aller drei Bezeichnungen respektieren und sie im Verwaltungsverfahren korrekt anwenden (§ 64a Abs. 1–2).

Do:

  • Geschlechtsneutrale Berufsbezeichnungen in Kommunikation und Dokumentation korrekt anwenden
  • Wünsche von Auszubildenden zur Bezeichnung respektieren und konsequent umsetzen
  • Einheitliche Sprachverwendung im Team und in der Schule fördern
  • Kolleg:innen über die Gleichwertigkeit der neuen Berufsbezeichnungen informieren

Don’t:

  • Alte Bezeichnungen verwenden, wenn eine Person die neue Variante gewählt hat
  • Genderneutrale Berufsbezeichnungen als „inoffiziell“ darstellen
  • Urkunden oder Nachweise eigenmächtig ändern
  • Die Wahl einer Berufsbezeichnung kommentieren oder bewerten

  1. eine staatliche oder staatlich anerkannte (Kinder-) Krankenpflegeschule oder eine staatliche oder staatlich
    anerkannte Altenpflegeschule rechtmäßig leiten,
  2. als Lehrkräfte an einer staatlichen oder staatlich anerkannten (Kinder-)Krankenpflegeschule oder an einer
    staatlichen oder staatlich anerkannten Altenpflegeschule rechtmäßig unterrichten,
  3. über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer staatlichen oder staatlich
    anerkannten (Kinder-)Krankenpflegeschule oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
    Altenpflegeschule verfügen oder
  4. an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Altenpflegeschule oder zur
    Lehrkraft teilnehmen und diese bis zum 31. Dezember 2020 erfolgreich abschließen.

Diese Anerkennung gilt weiter, sofern die Schulen bis spätestens 31. Dezember 2029 nachweisen, dass sie die neuen Anforderungen nach § 9 PflBG erfüllen – also etwa qualifiziertes Lehrpersonal, geeignete Leitungsstrukturen und pädagogische Konzepte vorhalten. Schulen, die diese Nachweise nicht fristgerecht erbringen, verlieren ihre Anerkennung.

Gleichzeitig gewährt der Absatz 4 einen Bestandsschutz für Personen, die am 31. Dezember 2019 bereits rechtmäßig als Schulleitung oder Lehrkraft tätig waren oder sich in entsprechender Weiterbildung befanden. Ihre Qualifikationen werden automatisch anerkannt.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 65 PflBG:

  1. In der Planung ist sicherzustellen, dass die Ausbildung in einer Schule erfolgt, die weiterhin staatlich anerkannt ist oder den Nachweis der Voraussetzungen nach § 9 PflBG fristgerecht erbringt (§ 65 Abs. 1–3).
  2. Bei der Durchführung der Anleitung ist darauf zu achten, dass Lehrkräfte und Praxisanleitende über die erforderliche pädagogische Qualifikation verfügen und – falls sie bereits vor 2019 tätig waren – unter den Bestandsschutz nach § 65 Abs. 4 fallen.
  3. In der Dokumentation sollte festgehalten werden, in welcher anerkannten Bildungseinrichtung die Ausbildung stattfindet und welche Nachweise zur staatlichen Anerkennung vorliegen (§ 65 Abs. 1–3).
  4. In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen eng mit Schulleitung und Trägern zusammen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach § 9 PflBG nachvollziehbar zu unterstützen und den Qualitätsstandard der Ausbildung zu sichern (§ 65 Abs. 3–4).

Do:

  • Zusammenarbeit mit staatlich anerkannten oder bestandsgeschützten Schulen sicherstellen
  • Nachweise über Anerkennungsstatus und Qualifikation dokumentieren
  • Lehrkräfte und Praxisanleitende über Fristen und Anforderungen nach § 9 und § 65 informieren
  • Qualitätssicherung gemeinsam mit Schulleitung und Trägern planen

Don’t:

  • Auszubildende in nicht anerkannten oder nicht nachgewiesenen Schulen einsetzen
  • Übergangsfristen (§ 65 Abs. 3) ignorieren oder nicht verfolgen
  • Fehlende Qualifikationsnachweise bei Lehrkräften oder Anleitenden tolerieren
  • Annahme, dass Bestandsschutz dauerhaft gilt – er endet nach 2029 ohne Nachweis

  1. zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger oder
  2. zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,

die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder die Bezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ zu führen. Die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach Teil 2 bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder.

(2) Eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger, die vor Ablauf des 31. Dezember 2019 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegesetzes, einschließlich der darin enthaltenen Kostenregelungen, in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Ausbildung erhält die antragstellende Person, wenn die Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen, die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ zu führen. Die Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Altenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach Teil 2 bleibt hiervon unberührt; das Nähere regeln die Länder.

Wer seine Ausbildung vor dem 1. Januar 2020 begonnen hat, darf diese nach den bisherigen rechtlichen Grundlagen beenden. Diese Möglichkeit besteht bis spätestens 31. Dezember 2024. Danach ist der Abschluss nach altem Recht nicht mehr zulässig.

Nach erfolgreichem Abschluss erhalten die Auszubildenden weiterhin die Berufsbezeichnung nach dem alten Gesetz, also z. B. „Gesundheits- und Krankenpfleger:in“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:in“ oder „Altenpfleger:in“. Gleichzeitig können die Länder Übergangsregelungen schaffen, die eine Überleitung in die neue generalistische Pflegeausbildung ermöglichen.

Für die Finanzierung der Ausbildung, die nach dem alten Krankenpflegegesetz fortgeführt wird, bleibt § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes maßgeblich.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 66 PflBG:

  1. In der Planung ist zu berücksichtigen, dass Auszubildende, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2020 begonnen haben, nach dem alten Krankenpflegegesetz oder Altenpflegegesetz weitergeführt und geprüft werden (§ 66 Abs. 1–2).
  2. Bei der Durchführung müssen Praxisanleiter:innen beachten, dass Lerninhalte, Prüfungsanforderungen und Einsatzbereiche nach dem jeweiligen alten Gesetz gelten. Diese unterscheiden sich teils von den Vorgaben der generalistischen Ausbildung (§ 66 Abs. 1–2).
  3. In der Dokumentation ist klar zu kennzeichnen, dass die Ausbildung nach dem alten Krankenpflege- oder Altenpflegegesetz durchgeführt wird, einschließlich der dazugehörigen Nachweise, Prüfungsunterlagen und Vergütungsregelungen (§ 66 Abs. 3).
  4. In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen mit den jeweiligen Pflegeschulen und zuständigen Behörden zusammen, um Übergänge oder Überleitungen in die neue Ausbildung transparent und rechtskonform zu gestalten (§ 66 Abs. 1–2).

Do:

  • Ausbildungsstatus und Rechtsgrundlage (altes oder neues Gesetz) eindeutig klären
  • Lernziele und Prüfungsinhalte entsprechend der alten Ausbildungsordnung anwenden
  • Fristen zur Beendigung der Ausbildung bis 31. Dezember 2024 beachten
  • Bei Überleitungen in die neue Ausbildung eng mit Schulleitungen und Behörden abstimmen

Don’t:

  • Ausbildungsinhalte oder Prüfungen nach dem neuen Recht auf alte Ausbildungsgänge übertragen
  • Fristen für den Abschluss alter Ausbildungen ignorieren
  • Alte und neue Ausbildungssysteme organisatorisch vermischen
  • Annahmen über Gleichwertigkeit treffen, ohne behördliche Entscheidung

Bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Anerkennungsverfahren für Pflegeabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, noch nach dem bisherigen Krankenpflegegesetz oder Altenpflegegesetz entschieden werden. Dies betrifft insbesondere Antragsteller:innen aus Drittstaaten, also Ländern außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz.

Auch für Antragsteller:innen aus EU- oder EWR-Staaten gilt diese Übergangsregelung, sofern die neuen Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 PflBG (z. B. Gleichwertigkeitsprüfung und Sprachkenntnisse) noch nicht anwendbar sind.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 66a PflBG:

  1. In der Planung ist zu beachten, dass Pflegefachkräfte mit ausländischen Abschlüssen, deren Anerkennung bis Ende 2024 nach altem Recht entschieden wird, denselben beruflichen Status und dieselben Befugnisse erhalten wie nach dem neuen Recht (§ 66a Abs. 1).
  2. Bei der Durchführung der Anleitung ist sicherzustellen, dass Pflegekräfte mit einer Anerkennung nach dem alten Recht vollständig in die pflegerische Praxis integriert werden und ihren Qualifikationsstand kennen (§ 66a Abs. 1–2).
  3. In der Dokumentation ist zu vermerken, nach welchem Gesetz (Krankenpflegegesetz, Altenpflegegesetz oder PflBG) die Anerkennung erfolgt ist. Dies kann für spätere Nachweise oder Fortbildungszugänge relevant sein (§ 66a Abs. 1).
  4. In der Kooperation ist eng mit Pflegeschulen, Trägern und Anerkennungsbehörden zusammenzuarbeiten, um Transparenz über den jeweiligen Anerkennungsstatus zu schaffen und Missverständnisse bei Zuständigkeiten oder Befugnissen zu vermeiden (§ 66a Abs. 1–2).

Do:

  • Anerkennungsbescheide prüfen und den rechtlichen Hintergrund (altes oder neues Gesetz) dokumentieren
  • Ausländische Pflegekräfte über ihre Rechte und Einsatzmöglichkeiten informieren
  • Schulungen und Einarbeitungen an den individuellen Qualifikationsstand anpassen
  • Mit den zuständigen Behörden Kontakt halten, um Fristen und Verfahren nachzuvollziehen

Don’t:

  • Pflegekräfte ohne gültige Anerkennung im Bereich vorbehaltener Tätigkeiten einsetzen
  • Anerkennungen aus Drittstaaten pauschal mit EU-Anerkennungen gleichsetzen
  • Annahmen über Gleichwertigkeit treffen, ohne Bescheid oder Nachweis
  • Nach dem 31. Dezember 2024 Verfahren nach altem Recht erwarten – es gilt dann ausschließlich das PflBG

  1. den Beginn des Vertragsverhältnisses und den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
  2. Vereinbarungen über Zahlung und Höhe einer angemessenen Vergütung für die gesamte weitere Dauer
    der hochschulischen Pflegeausbildung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge,
  3. die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann, einschließlich eines Hinweises auf
    die Möglichkeit der Vertragsverlängerung entsprechend § 21 Absatz 2,
  4. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Vertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden
    tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

§ 16 Absatz 3 bis 5, § 17, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 3, § 19 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 bis 25 gelten
entsprechend. Studierende Personen nach Absatz 2 stehen den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne
sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.

(4) Die durch die Zahlung einer nach Absatz 2 Satz 2 vertraglich vereinbarten Vergütung entstehenden Kosten
der Einrichtung nach § 7 Absatz 1, bei der der überwiegende Teil der Praxiseinsätze der studierenden Person
stattfindet, werden im Finanzierungsverfahren nach § 39a berücksichtigt.

Zugleich schafft der Paragraph einen verbindlichen Vergütungsanspruch:
Studierende, die ihre Praxiseinsätze in einer Einrichtung absolvieren, haben Anspruch auf den Abschluss eines schriftlichen Vertrages mit dieser Einrichtung. Der Vertrag muss eine angemessene Vergütung und klare Regelungen über Beginn, Dauer, Kündigungsmöglichkeiten und tarifliche Bezüge enthalten.

Damit werden hochschulisch Studierende den Auszubildenden im dualen Ausbildungssystem gleichgestellt – auch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Die Kosten, die den Einrichtungen durch die Zahlung dieser Vergütung entstehen, werden über das bestehende Finanzierungssystem nach § 39a PflBG ausgeglichen.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 66b PflBG:

  1. In der Planung ist zu beachten, dass Studierende, die ihr Studium auf Grundlage der Fassung von 2023 begonnen haben, bis 2028 nach diesen Regelungen weitergeführt werden. Einsätze und Verträge müssen auf dieser Grundlage organisiert werden (§ 66b Abs. 1).
  2. Bei der Durchführung der Anleitung ist sicherzustellen, dass Studierende mit Vergütungsvertrag dieselben Rechte und Pflichten haben wie Auszubildende. Sie sind sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt und in den Praxisalltag entsprechend zu integrieren (§ 66b Abs. 2–3).
  3. In der Dokumentation sind Vergütungsverträge, Einsatzzeiten und Leistungsnachweise der Studierenden nachvollziehbar zu erfassen. Dabei sind insbesondere Beginn, Dauer und Art der Praxiseinsätze sowie die jeweilige Vergütungsgrundlage festzuhalten (§ 66b Abs. 3).
  4. In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen mit Hochschulen und Praxiseinrichtungen zusammen, um die vertraglichen, finanziellen und organisatorischen Anforderungen nach § 66b PflBG korrekt umzusetzen und Studierende während des Übergangs zu unterstützen (§ 66b Abs. 2–4).

Do:

  • Sicherstellen, dass Studierende mit Vergütungsanspruch einen gültigen Vertrag nach § 66b Abs. 2 besitzen
  • Vertragsinhalte und Ausbildungsbedingungen transparent mit Hochschulen und Trägern abstimmen
  • Studierende gleichberechtigt in Praxisprozesse integrieren und Vergütungspflichten kommunizieren
  • Dokumentation von Verträgen und Praxiseinsätzen sorgfältig führen

Don’t:

  • Studierende ohne schriftlichen Vertrag oder Vergütung einsetzen
  • Übergangsregelungen ignorieren oder Fristen bis 31. Dezember 2028 übersehen
  • Unterschiede zwischen beruflicher und hochschulischer Ausbildung rechtlich vermischen
  • Vergütungszahlungen nicht im Finanzierungsverfahren nach § 39a berücksichtigen

Damit schließt der Paragraph an § 66b PflBG an, der die Übergangsregelung für die vorherige Gesetzesfassung (Stand 31. Dezember 2023) betrifft. Ziel ist es, Rechts- und Planungssicherheit für Studierende, Hochschulen und Praxiseinrichtungen zu gewährleisten, die sich während der Umstellung auf die neue Gesetzeslage befinden.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 66c PflBG:

  1. In der Planung ist zu berücksichtigen, dass Studierende, die ihr Studium nach der Fassung des Gesetzes vom 31. Dezember 2024 begonnen haben, ihre Ausbildung bis spätestens Ende 2029 nach dieser Fassung abschließen dürfen (§ 66c).
  2. Bei der Durchführung der Praxisanleitung ist sicherzustellen, dass Studierende nach der 2024er-Fassung nicht mit den Anforderungen neuerer Regelungen vermischt werden. Maßgeblich sind die Standards und Inhalte der Gesetzesfassung, die bei Ausbildungsbeginn galt (§ 66c).
  3. In der Dokumentation ist eindeutig zu vermerken, nach welcher Fassung des PflBG die Ausbildung erfolgt. Dies betrifft insbesondere Nachweise, Verträge und Prüfungsdokumente (§ 66c).
  4. In der Kooperation ist eine enge Abstimmung mit Hochschulen und zuständigen Behörden notwendig, um die Übergangsbestimmungen korrekt umzusetzen und Studierende rechtssicher durch ihre Ausbildung zu begleiten (§ 66c).

Do:

  • Ausbildungsbeginn und zugrunde liegende Gesetzesfassung in allen Unterlagen festhalten
  • Studierende nach der 2024er-Fassung gemäß deren spezifischen Anforderungen begleiten
  • Hochschulen und Träger über den Ablauf der Übergangsfrist bis 31. Dezember 2029 informieren
  • Einheitliche Standards innerhalb eines Ausbildungsgangs beibehalten

Don’t:

  • Inhalte oder Prüfungsanforderungen aus neueren Gesetzesfassungen auf laufende Studiengänge übertragen
  • Übergangsfristen übersehen oder unklar dokumentieren
  • Studierende verschiedener Fassungssysteme in gemeinsamen Bewertungssystemen zusammenfassen
  • Änderungen in der Ausbildung vornehmen, die nicht mit der geltenden Fassung übereinstimmen

Die Möglichkeit der Überleitung bereits auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023
oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung begonnener hochschulischer Pflegeausbildungen in eine
hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung bleibt
unberührt. Das Nähere regeln die Länder.

Die Entscheidung über die konkrete Umsetzung liegt bei den Ländern, die die organisatorischen und inhaltlichen Rahmenbedingungen für einen solchen Übergang festlegen. Damit erhalten Hochschulen und Studierende Flexibilität: Sie können entweder ihr Studium nach der bisherigen Fassung beenden (vgl. §§ 66b, 66c) oder freiwillig in das neue System übergeleitet werden.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 66d PflBG:

  1. In der Planung ist zu berücksichtigen, dass Studierende auf Wunsch oder nach landesrechtlicher Regelung in eine Ausbildung nach der jeweils geltenden Fassung des PflBG übergeleitet werden können (§ 66d).
  2. Bei der Durchführung der Anleitung ist zu beachten, nach welcher Fassung des Gesetzes der jeweilige Studiengang fortgeführt wird. Lernziele, Prüfungsanforderungen und Praxisanteile können sich je nach Fassung unterscheiden (§ 66d).
  3. In der Dokumentation müssen Überleitungen klar nachvollziehbar festgehalten werden – inklusive Datum, Entscheidungsgrundlage und der angewendeten Gesetzesfassung (§ 66d).
  4. In der Kooperation stimmen sich Praxisanleiter:innen mit Hochschulen, Trägern und den zuständigen Landesbehörden ab, um einen reibungslosen Wechsel zwischen den Ausbildungsmodellen sicherzustellen und mögliche inhaltliche Anpassungen gemeinsam zu begleiten (§ 66d).

Do:

  • Überleitungen nur auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen durchführen
  • Den Status der Studierenden (alte oder neue Fassung) eindeutig dokumentieren
  • Betroffene Studierende transparent über Änderungen und Optionen informieren
  • Eng mit Hochschulen und Behörden zusammenarbeiten, um Lernzielanpassungen abzustimmen

Don’t:

  • Überleitungen eigenmächtig oder ohne landesrechtliche Grundlage umsetzen
  • Lerninhalte oder Bewertungsmaßstäbe unterschiedlicher Fassungen vermischen
  • Dokumentationspflichten über den Wechselzeitpunkt und die Rechtsgrundlage vernachlässigen
  • Studierende zu einem Wechsel verpflichten, wenn keine rechtliche Grundlage besteht

Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen, können
die für eine erweiterte heilkundliche Tätigkeit nach § 37 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Kompetenzen ebenfalls
erwerben. In diesem Fall finden für den gesonderten Erwerb von erweiterten heilkundlichen Kompetenzen
nach § 37 Absatz 2 Satz 2 die Vorschriften von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung entsprechend
Anwendung. Die erworbenen erweiterten heilkundlichen Kompetenzen werden zum Ende des Studienangebots
staatlich geprüft.

Damit wird sichergestellt, dass nicht nur Studierende, sondern auch bereits berufstätige Pflegefachpersonen die Möglichkeit haben, zusätzliche heilkundliche Befugnisse zu erwerben – etwa im Rahmen spezieller Studienangebote. Diese Erweiterung der Kompetenzen kann zum Beispiel die eigenständige Durchführung bestimmter diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen betreffen, sofern sie gesetzlich definiert und ärztlich delegationsfähig sind.

Der Erwerb dieser Kompetenzen erfolgt nach den Vorschriften des Teil 3 PflBG (hochschulische Pflegeausbildung). Am Ende des jeweiligen Studienprogramms findet eine staatliche Prüfung statt, durch die die erweiterten Kompetenzen offiziell bestätigt werden.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 66e PflBG:

  1. In der Planung ist zu berücksichtigen, dass berufserfahrene Pflegefachpersonen die Möglichkeit haben, erweiterte heilkundliche Kompetenzen im Rahmen eines Studienprogramms zu erwerben (§ 66e i. V. m. § 37 Abs. 2).
  2. Bei der Durchführung der Anleitung oder Begleitung von Studierenden und berufserfahrenen Pflegekräften sollte beachtet werden, dass Personen mit entsprechenden Zusatzqualifikationen über erweiterte Handlungsspielräume verfügen können (§ 66e).
  3. In der Dokumentation sind erworbene erweiterte Kompetenzen und Qualifikationsnachweise klar zu erfassen, da sie Auswirkungen auf Aufgabenverteilung, Verantwortung und Delegationsprozesse haben (§ 66e).
  4. In der Kooperation ist eine enge Abstimmung mit Hochschulen, Trägern und ärztlichen Partnern erforderlich, um sicherzustellen, dass erweiterte heilkundliche Tätigkeiten rechtssicher, fachlich korrekt und im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten ausgeübt werden (§ 66e).

Do:

  • Pflegefachpersonen über die Möglichkeit des Erwerbs erweiterter heilkundlicher Kompetenzen informieren
  • Aufgabenbereiche und Verantwortlichkeiten klar nach Qualifikationsniveau abgrenzen
  • Mit Hochschulen und Weiterbildungseinrichtungen über passende Studienangebote kommunizieren
  • Erweiterte Kompetenzen in der Praxis strukturiert einbinden und dokumentieren

Don’t:

  • Heilkundliche Tätigkeiten ohne entsprechenden Qualifikationsnachweis übertragen
  • Erweiterte Kompetenzen mit allgemeinen pflegerischen Tätigkeiten verwechseln
  • Ausbildung oder Anleitung ohne Kenntnis der rechtlichen Zuständigkeiten durchführen
  • Dokumentationspflichten über Qualifikationen oder Prüfungsnachweise vernachlässigen

(1) Bestehende Kooperationen von Hochschulen mit Schulen auf der Grundlage von § 4 Absatz 6 des
Krankenpflegegesetzes oder mit Altenpflegeschulen auf der Grundlage von § 4 Absatz 6 des Altenpflegegesetzes
können auf Antrag zur Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 bis zum 31. Dezember
2031 fortgeführt werden. Kooperiert die Hochschule bei den Lehrveranstaltungen mit einer Schule nach Satz 1,
stellt sie sicher, dass die Ausbildungsziele erreicht werden. Eine Kooperation kann nur erfolgen, wenn der Anteil
der Lehrveranstaltungen an der Hochschule deutlich überwiegt. Die Schule nach Satz 1 kann die Praxisbegleitung
anteilig übernehmen.

(2) Neue Kooperationen von Hochschulen und Pflegeschulen können auf Antrag unter Beachtung der weiteren
Maßgaben des Absatzes 1 zugelassen werden, soweit dies zur Förderung der hochschulischen Pflegeausbildung
nach Teil 3 erforderlich ist.

Bestehende Kooperationen, die bereits auf Grundlage des alten Krankenpflegegesetzes oder Altenpflegegesetzes bestanden, können bis zum 31. Dezember 2031 weitergeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Hochschule sicherstellt, dass die Ausbildungsziele der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 PflBG vollständig erreicht werden.

Wichtig ist: Der Anteil der Lehrveranstaltungen an der Hochschule muss überwiegen. Die Pflegeschule kann anteilig die Praxisbegleitung übernehmen, bleibt aber inhaltlich und organisatorisch an die Hochschule angebunden.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 67 PflBG:

  1. In der Planung ist zu berücksichtigen, dass Praxisanleitungen in kooperativen Ausbildungsgängen in enger Abstimmung mit Hochschulen erfolgen. Inhalte, Zeitstrukturen und Kompetenzziele müssen sich an den hochschulischen Curricula orientieren (§ 67 Abs. 1–2).
  2. Bei der Durchführung übernehmen Praxisanleiter:innen in Absprache mit Hochschulen und Pflegeschulen einen wesentlichen Teil der praktischen Begleitung. Sie sind verantwortlich dafür, dass die Studierenden die vorgesehenen Kompetenzen praxisnah erwerben (§ 67 Abs. 1).
  3. In der Dokumentation ist festzuhalten, welche Anteile der Praxisbegleitung durch die Pflegeschule erfolgen und wie die Kooperation zwischen Hochschule und Praxisstelle umgesetzt wird. Dies dient der Nachvollziehbarkeit der Ausbildungsqualität (§ 67 Abs. 1).
  4. In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen aktiv mit Hochschullehrenden, Schulleitungen und Trägern zusammen, um Theorie und Praxis zu verzahnen, Lernziele abzustimmen und die Anforderungen der hochschulischen Pflegeausbildung umzusetzen (§ 67 Abs. 1–2).

Do:

  • Kooperationen zwischen Hochschule, Pflegeschule und Praxisstelle aktiv gestalten und dokumentieren
  • Lernziele und Lehrinhalte gemeinsam mit Hochschulen abstimmen
  • Studierende auf akademischem Niveau anleiten und zur wissenschaftlichen Reflexion anregen
  • Regelmäßige Kommunikation mit Hochschullehrenden und Schulleitungen sicherstellen

Don’t:

  • Praxisanleitung unabhängig von hochschulischen Vorgaben planen
  • Inhalte oder Strukturen der beruflichen Ausbildung ungeprüft auf das Studium übertragen
  • Fehlende Abstimmung zwischen Praxis und Hochschule zulassen
  • Nachweise über Kooperationen und Praxisbegleitung unvollständig führen

(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit
evaluieren bis zum 31. Dezember 2024 die Wirkung des § 11 Absatz 1 Nummer 3 auf wissenschaftlicher
Grundlage.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit
evaluieren bis zum 31. Dezember 2029 die Wirkung der §§ 53 und 54 auf wissenschaftlicher Grundlage.

(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit
überprüfen bis zum 31. Dezember 2029 die Wirkung des § 67 auf wissenschaftlicher Grundlage im Rahmen einer
umfassenden Evaluierung der hochschulischen Ausbildung.

(4) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit
evaluieren bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen des Teils 2 Abschnitt 3 auf wissenschaftlicher Grundlage.

Die Evaluierung umfasst mehrere Bereiche:

  • Bis 2024: Bewertung der Wirkung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 (Anforderungen an die Ausbildungsträger).
  • Bis 2025: Untersuchung der Wirkungen der Finanzierungsregelungen in Teil 2 Abschnitt 3.
  • Bis 2029: Überprüfung der Wirkungen der Vorschriften über die hochschulische Pflegeausbildung (§§ 53–54 und § 67).

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 68 PflBG:

  1. In der Planung ist zu beachten, dass Ausbildungseinrichtungen und Praxisstellen zur Datenerhebung und Mitwirkung an wissenschaftlichen Evaluierungen herangezogen werden können (§ 68 Abs. 1–4).
  2. Bei der Durchführung sollen Praxisanleiter:innen bereit sein, Informationen über Ausbildungsprozesse, Lernfortschritte und Rahmenbedingungen transparent bereitzustellen. Diese Daten fließen in die gesetzlich vorgesehene Evaluation ein (§ 68 Abs. 4).
  3. In der Dokumentation ist auf eine vollständige und nachvollziehbare Erfassung von Praxisanleitungen, Lernzielen und Qualifikationsnachweisen zu achten. Eine gute Dokumentationspraxis erleichtert die wissenschaftliche Auswertung (§ 68 Abs. 1–4).
  4. In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen mit Pflegeschulen, Hochschulen und Behörden zusammen, um die Qualität der Ausbildung durch Rückmeldungen, Befragungen und Evaluationsprozesse aktiv mitzugestalten (§ 68 Abs. 1–4).

Do:

  • Bei Evaluierungen und Befragungen aktiv mitwirken und belastbare Daten bereitstellen
  • Ausbildungsprozesse, Lernergebnisse und Praxisanleitungen sorgfältig dokumentieren
  • Ergebnisse aus Evaluationen nutzen, um Anleitungskonzepte weiterzuentwickeln
  • Kooperation mit Bildungseinrichtungen und Ministerien unterstützen

Don’t:

  • Evaluationsanfragen ignorieren oder unvollständig beantworten
  • Fehlende oder unklare Dokumentation riskieren, die Datengrundlagen verfälscht
  • Evaluation als reine Kontrolle verstehen – sie dient der Qualitätsentwicklung
  • Ergebnisse der Evaluation ohne Rückkopplung an die Praxis lassen

Im Mittelpunkt steht die Kontinuität und Verlässlichkeit des Ausbildungssystems: Bestehende Ausbildungen, staatliche Anerkennungen von Schulen und bereits erteilte Berufserlaubnisse bleiben gültig (§§ 64–66). Zugleich wird ermöglicht, dass diese bestehenden Rechte schrittweise an die neuen Regelungen angepasst werden können – etwa durch die Option geschlechtsneutraler Berufsbezeichnungen (§ 64a) oder durch Übergangsfristen für alte Ausbildungsgänge bis Ende 2024 (§ 66).

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Hochschulischen Pflegeausbildung: Mehrere Übergangs- und Überleitungsvorschriften (§§ 66b–66d) stellen sicher, dass Studierende ihr Studium unter stabilen Rahmenbedingungen fortsetzen oder in neue gesetzliche Strukturen übergeleitet werden können. Damit werden Rechts- und Planungssicherheit während der Reformphase geschaffen.

Darüber hinaus wird mit § 66e die Möglichkeit eröffnet, dass bereits qualifizierte Pflegefachpersonen erweiterte heilkundliche Kompetenzen erwerben können. Damit fördert Teil 6 nicht nur die Durchlässigkeit der Ausbildung, sondern auch die Weiterentwicklung des Berufsbildes und die Professionalisierung der Pflege.

Die Vorschriften zu Kooperationen (§ 67) und wissenschaftlicher Evaluierung (§ 68) runden Teil 6 ab. Sie sichern die Qualität der Ausbildung, stärken den Austausch zwischen Hochschulen, Schulen und Praxiseinrichtungen und gewährleisten eine fortlaufende Überprüfung der Reformwirkungen auf wissenschaftlicher Grundlage.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet Teil 6 PflBG vor allem, rechtliche Übergänge zu verstehen, Anerkennungsfristen zu beachten und Auszubildende wie Studierende sicher durch den Wandel zu begleiten. Sie übernehmen damit eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in die Praxis und bei der Sicherung von Qualität und Kontinuität in der Pflegebildung.

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