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PflBG Teil 5

Ziel ist es, neben dem neuen Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ weiterhin die Möglichkeit zu erhalten, die traditionellen Spezialisierungen in der pädiatrischen Versorgung und der Altenpflege zu absolvieren. Damit trägt das Gesetz der Vielfalt pflegerischer Tätigkeitsfelder Rechnung und schafft Durchlässigkeit zwischen den Qualifikationswegen.

§ 58 PflBG definiert die geschützten Berufsbezeichnungen „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:in“ und „Altenpfleger:in“ und macht deren Führung – wie beim Pflegefachberuf – von einer staatlichen Erlaubnis abhängig.
§ 59 PflBG regelt das Wahlrecht der Auszubildenden, die sich nach einer generalistischen Grundausbildung für eine Spezialisierung entscheiden können. Die §§ 60 und 61 konkretisieren die Ausbildungsziele und die Durchführung dieser Spezialisierungen, während § 62 eine Evaluation der Ausbildungswege vorsieht, um ihre Akzeptanz und Wirksamkeit zu überprüfen.

Die Vorschrift verweist ausdrücklich auf die §§ 2 bis 4 PflBG, wodurch die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufszulassung gelten:

  • eine abgeschlossene Ausbildung,
  • gesundheitliche Eignung,
  • Zuverlässigkeit,
  • sowie ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 58 PflBG:

  1. In der Planung ist sicherzustellen, dass Personen, die unter den Bezeichnungen „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:in“ oder „Altenpfleger:in“ tätig sind, über eine gültige staatliche Erlaubnis verfügen (§ 58 Abs. 1–2).
  2. Bei der Durchführung von Ausbildung und Anleitung ist zu berücksichtigen, dass diese Berufsgruppen im Rahmen ihrer jeweiligen Ausbildung oder Spezialisierung auf spezifische Zielgruppen (Kinder, Jugendliche, alte Menschen) ausgerichtet sind (§ 58 Abs. 1–2).
  3. In der Dokumentation ist festzuhalten, welche Berufsbezeichnung und entsprechende Erlaubnis vorliegt. Dies ist wichtig für die Zuordnung von Tätigkeiten, Verantwortungsbereichen und Ausbildungszielen (§ 58 Abs. 3).
  4. In der Kooperation erfolgt die Zusammenarbeit mit Schulen, Trägern und Behörden, um sicherzustellen, dass die rechtlich geschützten Berufsbezeichnungen korrekt verwendet werden und Ausbildungswege transparent voneinander abgegrenzt bleiben (§ 58 Abs. 1–3).

Do:

  • Überprüfen, ob eine gültige Berufserlaubnis für die jeweilige Bezeichnung vorliegt (Abs. 1–2)
  • Tätigkeiten und Anleitung an die spezifische Ausrichtung des Berufs (pädiatrisch oder geriatrisch) anpassen (Abs. 1–2)
  • Auf korrekte Verwendung der Berufsbezeichnung in Unterlagen und Kommunikation achten (Abs. 3)
  • Bei Unklarheiten zur Erlaubnis oder Zuständigkeit Rücksprache mit der Behörde oder Pflegeschule halten (Abs. 3)

Don’t:

  • Keine unberechtigte Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen dulden (Abs. 1–2)
  • Keine Tätigkeiten übertragen, die nicht der erteilten Erlaubnis entsprechen (Abs. 1–2)
  • Keine Vermischung von Ausbildungswegen ohne klare rechtliche Grundlage (Abs. 3)
  • Keine Annahme treffen, dass eine frühere Ausbildung automatisch zur Führung der Bezeichnung berechtigt – eine Erlaubnis ist erforderlich (Abs. 1–2)

(1) Die Regelungen in Teil 2, § 52 Absatz 1 und 2 sowie Teil 4 Abschnitt 4 gelten entsprechend nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 5 sowie der §§ 60 und 61.

(2) Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz im speziellen Bereich der pädiatrischen Versorgung
vereinbart, kann sich die oder der Auszubildende für das letzte Ausbildungsdrittel entscheiden, statt die bisherige
Ausbildung nach Teil 2 fortzusetzen, eine Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach Maßgabe des § 60 mit dem Ziel durchzuführen, eine Erlaubnis nach
§ 58 Absatz 1 zu erhalten.

(3) Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege in stationären
Einrichtungen oder der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf den Bereich
der ambulanten Langzeitpflege vereinbart, kann sich die oder der Auszubildende für das letzte Ausbildungsdrittel
entscheiden, statt die bisherige Ausbildung nach Teil 2 fortzusetzen, eine Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum
Altenpfleger nach Maßgabe des § 61 mit dem Ziel durchzuführen, eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 2 zu erhalten.

(4) Der Träger der praktischen Ausbildung stellt sicher, dass die oder der Auszubildende vor Ausübung des
Wahlrechts die in § 7 Absatz 3 benannten Einsätze jeweils mindestens zur Hälfte absolviert hat. Er stellt darüber
hinaus nach Ausübung des Wahlrechts die Durchführung der jeweiligen gewählten Ausbildung nach § 60 oder § 61
selbst oder über Kooperationsverträge nach § 6 Absatz 4 mit anderen Einrichtungen und Pflegeschulen sicher.

(5) Das Wahlrecht nach Absatz 2 oder Absatz 3 soll vier Monate und kann frühestens sechs Monate vor Beginn
des letzten Ausbildungsdrittels gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung ausgeübt werden. Besteht ein
Wahlrecht, muss der Ausbildungsvertrag nach § 16 Angaben zum Wahlrecht und zum Zeitpunkt der Ausübung
enthalten. Wird das Wahlrecht ausgeübt, ist der Ausbildungsvertrag nach § 16 entsprechend anzupassen.

§ 59 PflBG führt das Wahlrecht der Auszubildenden ein und schafft damit eine flexible Verbindung zwischen der generalistischen Pflegeausbildung und den beiden traditionellen Spezialisierungen – Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie Altenpflege.
Dieses Wahlrecht ermöglicht es Auszubildenden, im Verlauf ihrer Ausbildung einen individuellen Schwerpunkt zu setzen, der ihren beruflichen Interessen und den Bedürfnissen des Gesundheitswesens entspricht.

Die Entscheidung für eine Spezialisierung kann im letzten Ausbildungsdrittel getroffen werden, sofern der entsprechende Vertiefungseinsatz im Ausbildungsvertrag vereinbart ist. Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass alle Auszubildenden zunächst eine breite generalistische Grundqualifikation erwerben, bevor sie sich für einen spezifischen Versorgungsbereich entscheiden.

Der Träger der praktischen Ausbildung trägt dabei die Verantwortung, die erforderlichen Praxiseinsätze sicherzustellen und die organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der gewählten Spezialisierung zu schaffen. Das Wahlrecht stärkt somit die Durchlässigkeit, Individualisierung und Passgenauigkeit der Pflegeausbildung in Deutschland.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 59 PflBG:

  1. In der Planung ist sicherzustellen, dass Auszubildende, die einen Vertiefungseinsatz absolvieren, über ihr Wahlrecht zur Spezialisierung informiert sind. Der Ausbildungsplan muss die Möglichkeit des Wechsels in die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege (§ 60) oder Altenpflege (§ 61) berücksichtigen (§ 59 Abs. 2–3).
  2. Bei der Durchführung unterstützen Praxisanleiter:innen Auszubildende bei der Entscheidungsfindung, indem sie die spezifischen Anforderungen und Tätigkeitsfelder der jeweiligen Spezialisierung vermitteln (§ 59 Abs. 2–4).
  3. In der Dokumentation ist festzuhalten, wann und in welcher Form das Wahlrecht ausgeübt wurde. Änderungen im Ausbildungsvertrag und die Anpassung der Lernziele müssen nachvollziehbar dokumentiert werden (§ 59 Abs. 5).
  4. In der Kooperation erfolgt eine enge Abstimmung mit den Pflegeschulen, Trägern und ggf. Kooperationspartnern, um die Durchführung der gewählten Ausbildung organisatorisch und inhaltlich sicherzustellen (§ 59 Abs. 4–5).

Do:

  • Auszubildende rechtzeitig über ihr Wahlrecht informieren und beraten (Abs. 2–3)
  • Vertiefungseinsätze planen, die eine spätere Spezialisierung ermöglichen (Abs. 2–4)
  • Änderungen und Ausübungen des Wahlrechts korrekt dokumentieren und vertraglich anpassen (Abs. 5)
  • Mit Pflegeschulen und Trägern kooperieren, um die Ausbildung nach Ausübung des Wahlrechts ordnungsgemäß fortzusetzen (Abs. 4)

Don’t:

  • Keine Spezialisierung ohne erfüllte Voraussetzungen oder ohne Vertiefungseinsatz zulassen (Abs. 2–3)
  • Keine informellen oder mündlichen Vereinbarungen über das Wahlrecht treffen (Abs. 5)
  • Keine Ausbildungsabschnitte planen, die den Wechsel in eine Spezialisierung verhindern (Abs. 4)
  • Keine unvollständige Dokumentation oder verspätete Anpassung des Ausbildungsvertrags (Abs. 5)

(1) Wählt die oder der Auszubildende nach § 59 Absatz 2, eine Ausbildung zur Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger durchzuführen, gilt § 5 für die weitere
Ausbildung mit der Maßgabe, dass die Kompetenzvermittlung speziell zur Pflege von Kindern und Jugendlichen
erfolgt.

(2) Die praktische Ausbildung des letzten Ausbildungsdrittels ist in Bereichen der Versorgung von Kindern und
Jugendlichen durchzuführen. Der theoretische und praktische Unterricht des letzten Ausbildungsdrittels ist am
Ausbildungsziel des Absatzes 1 auszurichten.

§ 60 PflBG beschreibt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Spezialisierung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege im Rahmen der generalistischen Pflegeausbildung.
Er legt fest, dass Auszubildende, die dieses Wahlrecht nach § 59 ausüben, im letzten Drittel ihrer Ausbildung gezielt auf die Pflege von Kindern und Jugendlichen vorbereitet werden.

Die Ausbildung orientiert sich weiterhin an den allgemeinen Vorgaben des § 5 PflBG, erweitert diese jedoch um spezifische Kompetenzen in den Bereichen kindliche Entwicklung, Familienorientierung, Kommunikation mit Kindern und interdisziplinäre Zusammenarbeit in der pädiatrischen Versorgung.
Sowohl theoretische als auch praktische Ausbildungsanteile werden auf die besonderen Anforderungen der Kinderkrankenpflege abgestimmt.

Damit stellt § 60 sicher, dass die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowohl den gesetzlich festgelegten Qualitätsstandards der generalistischen Pflege als auch den spezifischen Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen gerecht wird.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 60 PflBG:

  1. In der Planung ist sicherzustellen, dass das letzte Ausbildungsdrittel ausschließlich in pädiatrischen Versorgungsbereichen durchgeführt wird – etwa in Kinderkliniken, pädiatrischen Stationen oder ambulanten Kinderpflegediensten (§ 60 Abs. 2).
  2. Bei der Durchführung liegt der Schwerpunkt auf der Vermittlung von Kompetenzen in der Pflege, Begleitung und Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie in der Zusammenarbeit mit Eltern und interdisziplinären Teams (§ 60 Abs. 1–2).
  3. In der Dokumentation sind die spezifischen Lernziele und Nachweise der Kinderkrankenpflegeausbildung festzuhalten. Dazu gehören Entwicklungsförderung, Gesundheitsprävention und Kommunikation im kindlichen Umfeld (§ 60 Abs. 1–2).
  4. In der Kooperation ist eine enge Abstimmung mit Pflegeschulen, pädiatrischen Fachabteilungen und anderen Ausbildungspartnern notwendig, um Theorie und Praxis zielgerichtet miteinander zu verknüpfen (§ 60 Abs. 2).

Do:

  • Praxisanleitung konsequent auf die Pflege von Kindern und Jugendlichen ausrichten (Abs. 1)
  • Lerninhalte und Praxisanlässe gezielt an pädiatrische Entwicklungs- und Versorgungsbedürfnisse anpassen (Abs. 1–2)
  • Zusammenarbeit mit Eltern und Familien in die Anleitung integrieren (Abs. 1)
  • Lernfortschritte und spezifische Kompetenzen sorgfältig dokumentieren und reflektieren (Abs. 2)

Don’t:

  • Keine Anleitung in allgemeinen Pflegebereichen im letzten Ausbildungsdrittel (Abs. 2)
  • Keine Übertragung von Aufgaben, die außerhalb des pädiatrischen Kompetenzbereichs liegen (Abs. 1–2)
  • Keine isolierte Vermittlung ohne Bezug zu kindlicher Entwicklung und Kommunikation (Abs. 1)
  • Keine Vernachlässigung der theoretischen Abstimmung mit der Pflegeschule (Abs. 2)

Die Ausbildung orientiert sich weiterhin an den allgemeinen Standards des Pflegeberufegesetzes (§ 5), wird aber inhaltlich auf die besonderen physischen, psychischen und sozialen Bedürfnisse älterer Menschen ausgerichtet. Dazu gehören Kompetenzen in den Bereichen gerontologische Pflege, Demenzbetreuung, Palliativpflege, Gesundheitsförderung und soziale Teilhabe.

Praktische Einsätze erfolgen in Einrichtungen der stationären oder ambulanten Langzeitpflege, in geriatrischen Abteilungen oder in spezialisierten Diensten. Der theoretische Unterricht vermittelt das notwendige Fachwissen zur ganzheitlichen Versorgung und Unterstützung älterer Menschen in unterschiedlichen Lebenssituationen.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 61 PflBG:

  1. In der Planung ist sicherzustellen, dass das letzte Ausbildungsdrittel in Bereichen der Altenpflege durchgeführt wird – etwa in stationären Langzeitpflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten oder geriatrischen Kliniken (§ 61 Abs. 2).
  2. Bei der Durchführung liegt der Schwerpunkt der Anleitung auf Kompetenzen zur pflegerischen Versorgung, psychosozialen Begleitung und Gesundheitsförderung älterer Menschen. Dabei sind Aspekte wie Kommunikation, Selbstbestimmung und Lebensqualität zentrale Lernziele (§ 61 Abs. 1–2).
  3. In der Dokumentation werden Lernziele und Kompetenznachweise so erfasst, dass die gerontologischen Schwerpunkte der Ausbildung nachvollziehbar dargestellt sind (§ 61 Abs. 1–2).
  4. In der Kooperation erfolgt eine enge Abstimmung mit Pflegeschulen, Trägern und ggf. spezialisierten Einrichtungen, um sicherzustellen, dass theoretische und praktische Lerninhalte auf das Ausbildungsziel Altenpflege abgestimmt sind (§ 61 Abs. 2).

Do:

  • Praxisanleitung gezielt auf die Pflege alter Menschen ausrichten (Abs. 1)
  • Lerninhalte zu gerontologischen, palliativen und kommunikativen Kompetenzen integrieren (Abs. 1–2)
  • Praxisanleitung an den individuellen Bedürfnissen älterer Menschen orientieren (Abs. 1)
  • Lernfortschritte und Kompetenzen zur Altenpflege strukturiert dokumentieren (Abs. 2)

Don’t:

  • Keine Anleitung außerhalb geriatrischer oder langzeitpflegerischer Einsatzbereiche im letzten Ausbildungsdrittel (Abs. 2)
  • Keine Übertragung von Aufgaben, die nicht dem Kompetenzniveau der Auszubildenden entsprechen (Abs. 1)
  • Keine Vernachlässigung psychosozialer und ethischer Aspekte der Altenpflege (Abs. 1)
  • Keine Trennung von Theorie und Praxis – Lerninhalte müssen aufeinander abgestimmt sein (Abs. 2)

  • die Zahl der in der Ausbildung befindlichen Personen, getrennt nach Wahl des Vertiefungseinsatzes,
  • die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 2, die das Wahlrecht ausüben,
  • die Zahl der Personen nach § 59 Absatz 3, die das Wahlrecht ausüben.

Die erhobenen Daten dienen der Evaluation des Reformziels des Pflegeberufegesetzes: Sie sollen zeigen, ob die generalistische Ausbildung mit Spezialisierungsoptionen den Bedarf der Praxis und die Interessen der Auszubildenden erfüllt.
Bleibt der Anteil der Spezialisierungen unter 50 Prozent, ist eine gesetzliche Anpassung zu prüfen – etwa hinsichtlich Ausbildungsinhalten, Wahlmöglichkeiten oder struktureller Rahmenbedingungen.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 62 PflBG:

  1. In der Planung ist darauf zu achten, dass Auszubildende im Rahmen ihres Wahlrechts nach § 59 über ihre Entscheidungsmöglichkeiten informiert sind und dass Vertiefungseinsätze korrekt zugeordnet und dokumentiert werden (§ 62 Abs. 1–2).
  2. Bei der Durchführung unterstützen Praxisanleiter:innen die Datenerhebung, indem sie relevante Angaben zur Zahl der Auszubildenden und zu gewählten Vertiefungsschwerpunkten bereitstellen (§ 62 Abs. 2).
  3. In der Dokumentation sind Vertiefungseinsätze, Ausbildungsentscheidungen und die Ausübung des Wahlrechts nachvollziehbar zu erfassen. Diese Informationen bilden die Grundlage für die statistische Auswertung und Berichtspflicht der zuständigen Stellen (§ 62 Abs. 2).
  4. In der Kooperation erfolgt die Zusammenarbeit mit Pflegeschulen, Ausbildungsträgern und Behörden, um die Erhebung korrekter und vollständiger Daten zu gewährleisten. Diese dienen nicht nur der Evaluation, sondern auch der Qualitätssicherung und Ausbildungsplanung (§ 62 Abs. 1–2).

Do:

  • Vertiefungseinsätze und Wahlentscheidungen präzise dokumentieren (Abs. 2)
  • Mit Schulen und Trägern bei der Datenübermittlung an die zuständige Stelle kooperieren (Abs. 2)
  • Auszubildende bei der Entscheidungsfindung zum Wahlrecht informieren und begleiten (Abs. 1)
  • Verständnis für den Zweck der Evaluation vermitteln – sie dient der Weiterentwicklung der Pflegeausbildung (Abs. 1–2)

Don’t:

  • Keine unvollständige oder fehlerhafte Dokumentation von Wahlentscheidungen (Abs. 2)
  • Keine eigenständige Datenerhebung oder Weitergabe ohne behördliche Abstimmung (Abs. 2)
  • Keine Vernachlässigung der Meldepflichten der Einrichtung gegenüber der zuständigen Stelle (Abs. 2)
  • Keine Missachtung der gesetzlichen Fristen oder Vorgaben zur Datenerhebung (Abs. 1–2)

Mit § 58 werden die Berufsbezeichnungen dieser beiden Pflegebereiche rechtlich geschützt und ihre Führung an eine staatliche Erlaubnis gebunden. § 59 führt das Wahlrecht der Auszubildenden ein und verknüpft die generalistische Grundausbildung mit spezialisierten Ausbildungswegen, die in den §§ 60 und 61 näher beschrieben werden. So können Auszubildende eigenverantwortlich entscheiden, ob sie den breiten generalistischen Abschluss anstreben oder sich auf einen spezifischen Pflegebereich konzentrieren möchten. Diese Struktur ermöglicht eine flexible und bedarfsgerechte Pflegequalifizierung, die sowohl die beruflichen Interessen der Auszubildenden als auch die Versorgungserfordernisse in Pädiatrie und Altenpflege berücksichtigt.

Mit § 62 wird zudem eine Evaluation der Ausbildungswege gesetzlich vorgeschrieben. Durch die Erhebung und Analyse von Daten zu den ausgeübten Wahlrechten wird überprüft, ob die Spezialisierungsoptionen angenommen werden und ob die gesetzten Ziele der Reform erreicht werden. Diese Rückkopplung schafft die Grundlage für mögliche gesetzliche Anpassungen und trägt zur kontinuierlichen Qualitätsentwicklung der Pflegeausbildung bei.

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