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PflBG Teil 4 Abschnitt 6

§ 57 PflBG konkretisiert, dass insbesondere das unbefugte Führen der geschützten Berufsbezeichnungen („Pflegefachfrau“, „Pflegefachmann“, „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:in“, „Altenpfleger:in“) oder die Ausübung vorbehaltener Tätigkeiten ohne Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Ebenso wird das unzulässige Übertragen solcher Tätigkeiten an nicht berechtigte Personen sanktioniert. Diese Vorschriften dienen dem Schutz von Patient:innen, Pflegebedürftigen und der beruflichen Integrität des Pflegewesens.

Durch die Möglichkeit, Bußgelder zu verhängen – bis zu zehntausend Euro für schwerwiegende Verstöße –, wird die Einhaltung des Gesetzes verbindlich durchsetzbar. Der Abschnitt unterstreicht damit, dass Pflegeberufe rechtlich geschützte und verantwortungsvolle Professionen sind, deren Ausübung klare gesetzliche Voraussetzungen erfordert.

  1. ohne Erlaubnis nach § 1, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt,
  2. entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3, als selbstständig erwerbstätige Person eine
    dort genannte Aufgabe durchführt,
  3. entgegen § 4 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3, einer dort genannten Person eine dort
    genannte Aufgabe zur Durchführung gegenüber Dritten überträgt oder die Durchführung der Aufgabe
    durch diese Person gegenüber Dritten duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Diese Regelung schützt die Patientensicherheit und den Ruf des Pflegeberufs. Pflege darf nur von qualifizierten und zugelassenen Personen ausgeübt werden, deren fachliche Kompetenz, Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung überprüft wurden. Verstöße gefährden nicht nur die Versorgungssicherheit, sondern auch das Vertrauen in die Profession.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 57 PflBG:

  1. In der Planung ist zu prüfen, dass alle an der Ausbildung oder Pflege beteiligten Personen über eine gültige Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und zur Ausübung pflegerischer Tätigkeiten verfügen (§ 57 Abs. 1 Nr. 1–2).
  2. Bei der Durchführung müssen Praxisanleiter:innen sicherstellen, dass vorbehaltene Tätigkeiten (§ 4 PflBG) ausschließlich von befugten Personen übernommen werden. Dies gilt auch für Auszubildende – sie dürfen solche Tätigkeiten nur im Rahmen ihres Ausbildungsstandes und unter Anleitung durchführen (§ 57 Abs. 1 Nr. 2–3).
  3. In der Dokumentation ist festzuhalten, welche Personen zur Durchführung pflegerischer Tätigkeiten berechtigt sind und welche Qualifikationsnachweise vorliegen. Eine lückenlose Nachvollziehbarkeit schützt vor rechtlichen Konsequenzen (§ 57 Abs. 1–2).
  4. In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen mit Pflegeschulen, Trägern und Leitungen zusammen, um sicherzustellen, dass nur qualifizierte Personen eingesetzt werden und Verstöße gegen Berufspflichten sofort gemeldet und korrigiert werden (§ 57 Abs. 2).

Do:

  • Vor Einsätzen prüfen, ob eine gültige Berufserlaubnis vorliegt (Abs. 1 Nr. 1)
  • Sicherstellen, dass vorbehaltene Tätigkeiten nur von befugten Personen ausgeführt werden (Abs. 1 Nr. 2)
  • Bei Unsicherheiten über Berechtigungen oder Qualifikationen Rücksprache mit Leitung oder Behörde halten (Abs. 1–2)
  • Verstöße oder Verdachtsmomente unverzüglich dokumentieren und weiterleiten (Abs. 2)

Don’t:

  • Keine Duldung oder Übertragung pflegerischer Tätigkeiten an nicht befugte Personen (Abs. 1 Nr. 3)
  • Keine Nutzung oder Tolerierung von ungesicherten Berufsbezeichnungen (Abs. 1 Nr. 1)
  • Keine eigenständige Entscheidung über Berufserlaubnisse oder Anerkennungen (Abs. 1)
  • Keine stillschweigende Hinnahme von Verstößen – diese können Bußgelder und rechtliche Folgen nach sich ziehen (Abs. 2)

Dieser Abschnitt dient in erster Linie dem Schutz der Patient:innen und Pflegebedürftigen, da er sicherstellt, dass pflegerische Tätigkeiten ausschließlich von qualifizierten und überprüften Fachpersonen ausgeführt werden. Gleichzeitig bewahrt er die Integrität des Pflegeberufs und schützt die rechtlich geregelten Berufsbezeichnungen vor Missbrauch. Durch die Möglichkeit, empfindliche Bußgelder zu verhängen, setzt das Gesetz ein klares Signal: Pflege ist ein staatlich regulierter Heilberuf mit hohen fachlichen, ethischen und rechtlichen Anforderungen.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet dieser Abschnitt, dass sie eine Schlüsselrolle in der Qualitätssicherung und Rechtstreue der praktischen Ausbildung einnehmen. Sie tragen Verantwortung dafür, dass Tätigkeiten entsprechend der gesetzlichen Rahmenbedingungen angeleitet und ausgeführt werden. Verstöße gegen Qualifikations- oder Erlaubnispflichten müssen erkannt, dokumentiert und gemeldet werden.

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