PflBG Teil 4 Abschnitt 5
Einleitung
Teil 4 Abschnitt 5 des Pflegeberufegesetzes (§§ 55–56) enthält die statistischen Grundlagen und Verordnungsermächtigungen zur Durchführung und Weiterentwicklung der Pflegeausbildung. Er bildet das rechtliche und organisatorische Fundament für Datenerhebung, Evaluation und Regelsetzung innerhalb des Pflegebildungssystems.
Ziel dieses Abschnitts ist es, eine verlässliche Datenbasis für die Steuerung, Planung und Qualitätssicherung der Pflegeausbildung zu schaffen und zugleich die Ministerien zu befähigen, durch Rechtsverordnungen verbindliche Regelungen zu Ausbildungsinhalten, Prüfungen und Finanzierung zu erlassen.
§ 55 PflBG ermächtigt die zuständigen Bundesministerien, gemeinsam mit Zustimmung des Bundesrates Bundesstatistiken zu erheben, die Informationen über Ausbildungsträger, Auszubildende und Vergütungsstrukturen enthalten. Diese Daten dienen der Beobachtung und Weiterentwicklung der Pflegeausbildung sowie der Bewertung von Reformmaßnahmen. Auch den Ländern bleibt es vorbehalten, ergänzende Erhebungen zur landesweiten Pflege- und Gesundheitsberichterstattung durchzuführen.
§ 56 PflBG regelt die Verordnungsermächtigungen für die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie die Finanzierungsverordnung. Dadurch können die Ministerien – in Abstimmung mit den Ländern und relevanten Verbänden – konkrete Vorgaben zu Ausbildung, Prüfung, Struktur und Finanzierung festlegen. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen stellen sicher, dass die Ausbildung bundesweit einheitlich, transparent und fachlich auf aktuelle Entwicklungen abgestimmt bleibt.
Teil 4 Abschnitt 5 verbindet somit gesetzliche Steuerung und empirische Grundlage: Durch die Kombination von Statistik, Forschung und Verordnungsbefugnissen wird eine kontinuierliche, datengestützte Weiterentwicklung der Pflegeausbildung ermöglicht. Damit trägt der Abschnitt wesentlich zur Qualitätssicherung, Vergleichbarkeit und Zukunftsfähigkeit der Pflegeberufe in Deutschland bei.
§ 55 PflBG – Statistik; Verordnungsermächtigung
Wortlaut
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit
werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates jährliche Erhebungen über die bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 zur Erfüllung der
Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 oder § 59 Absatz 1, jeweils vorliegenden
Daten als Bundesstatistik anzuordnen und das Verfahren zur Ermittlung und Erhebung der Daten nach § 62 zu
regeln. Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
- die Träger der praktischen Ausbildung, die Träger des praktischen Teils der hochschulischen
Pflegeausbildung, die jeweils weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie die
Pflegeschulen, - die in der beruflichen oder hochschulischen Ausbildung befindlichen Personen nach Geschlecht,
Geburtsjahr, Beginn und Ende der Ausbildung, Grund der Beendigung der Ausbildung, Weiterbildung oder
Umschulung, - die Ausbildungsvergütungen.
Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder.
(2) Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von Absatz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhalte des Pflegeoder
Gesundheitswesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt.
In klaren Worten
§ 55 PflBG legt die Grundlage für die systematische Erhebung statistischer Daten zur Pflegeausbildung in Deutschland. Diese Daten dienen der Beobachtung, Steuerung und Weiterentwicklung der Pflegeberufe und ermöglichen es, bundesweit verlässliche Informationen über die Strukturen, Teilnehmenden und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Ausbildung zu gewinnen.
Die jährliche Bundesstatistik umfasst insbesondere Angaben zu Ausbildungsträgern, Pflegeschulen, Zahl und Zusammensetzung der Auszubildenden sowie zu Ausbildungsvergütungen. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für bildungs- und gesundheitspolitische Entscheidungen, etwa zur Kapazitätsplanung, Reformbewertung oder Finanzierung der Ausbildungssysteme.
Zugleich wahrt das Gesetz die föderale Struktur: Die Länder können ergänzende Landesstatistiken erheben, um spezifische regionale Entwicklungen im Pflege- und Gesundheitswesen abzubilden. Damit entsteht ein mehrstufiges Berichtssystem, das eine sachgerechte und evidenzbasierte Steuerung der Pflegebildung ermöglicht.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 55 PflBG:
- In der Planung sollten Ausbildungseinrichtungen und Praxisanleiter:innen sicherstellen, dass alle relevanten Ausbildungsdaten vollständig und korrekt erfasst werden. Diese Daten fließen über die Träger und zuständigen Stellen in die Bundesstatistik ein (§ 55 Abs. 1).
- Bei der Durchführung ist darauf zu achten, dass Informationen zu Auszubildenden – wie Beginn, Unterbrechungen oder Beendigungen der Ausbildung – zeitnah dokumentiert und an die jeweilige Verwaltung oder Pflegeschule weitergegeben werden (§ 55 Abs. 1).
- In der Dokumentation sind Ausbildungszeiten, Vergütungen und Personalangaben nachvollziehbar zu erfassen. Diese dienen nicht nur der internen Qualitätssicherung, sondern auch der rechtlich geforderten Datengrundlage für die Bundes- oder Landesstatistik (§ 55 Abs. 1–2).
- In der Kooperation erfolgt die Zusammenarbeit mit Pflegeschulen, Trägern und ggf. zuständigen Behörden, um eine einheitliche und korrekte Datenerhebung sicherzustellen. Dies trägt zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Ausbildung bei (§ 55 Abs. 2).
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Ausbildungsdaten vollständig, korrekt und fristgerecht erfassen und weiterleiten (Abs. 1)
- Änderungen im Ausbildungsverlauf (z. B. Unterbrechung, Abbruch, Abschluss) zeitnah dokumentieren (Abs. 1 Nr. 2)
- Mit Pflegeschulen und Trägern bei der Datenmeldung und -prüfung zusammenarbeiten (Abs. 1–2)
- Verständnis für den statistischen Zweck der Datenerhebung fördern – sie dient Qualitätssicherung und Weiterentwicklung (Abs. 1–2)
Don’t:
- Keine unvollständigen oder geschätzten Angaben über Auszubildende oder Ausbildungsträger machen (Abs. 1)
- Keine vertraulichen Daten außerhalb der behördlich vorgesehenen Meldewege weitergeben (Abs. 1)
- Keine Eigeninterpretation der statistischen Meldepflichten ohne Rücksprache mit der zuständigen Stelle (Abs. 1–2)
- Keine Vernachlässigung der Dokumentationspflichten – unvollständige Daten gefährden die Transparenz (Abs. 1)
§ 56 PflBG – Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
Wortlaut
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit
werden ermächtigt, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungsund
Prüfungsverordnung Folgendes zu regeln:
- die Mindestanforderungen an die Ausbildung nach den Teilen 2, 3 und 5, einschließlich der
Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5, die Berücksichtigung digitaler Lehrformate sowie genderspezifische
Kompetenzvermittlung, - das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3, oder
nach § 14 Absatz 6 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 oder nach § 14 Absatz 7 in Verbindung mit § 2
Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3 und § 59 Absatz 1, einschließlich der Prüfung
nach § 39, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5, hierzu zählen insbesondere jeweils die konkrete Anzahl
der prüfenden Personen in der jeweiligen Prüfungssituation, die Voraussetzungen zum Bestehen der
Prüfung, die Rolle der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und die Urkunde für die Erlaubnis
nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2, - das Nähere zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 6 Absatz 3, einschließlich
der Anrechnung von im Ausland durchgeführten Einsätzen, und über die Kooperationsvereinbarungen
nach § 6 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, - das Nähere zur Errichtung, Zusammensetzung, Aufwandsentschädigung und Konkretisierung der
Aufgaben der Fachkommission nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, - das Nähere zu den Aufgaben der Geschäftsstelle nach § 53, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, und
- das Nähere zu den Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 54, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1.
Hinsichtlich Satz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung im Benehmen, hinsichtlich Satz 1
Nummer 5 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Hinsichtlich Satz
1 Nummer 6 erfolgt der Erlass der Rechtsverordnung zudem im Benehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine
Erlaubnis nach § 2 in Verbindung mit den §§ 40, 41 oder 42 beantragen, Folgendes zu regeln:
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage
der von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige
Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, - die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe des Artikels 52
Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates zu führen und
deren etwaige Abkürzung zu verwenden, - die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
- die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 Satz
2 und § 41 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2, das Nähere zu den Prüfungen, zur konkreten Anzahl der
prüfenden Personen in der jeweiligen Prüfungssituation, zum Bestehen der Prüfung und zur Rolle der oder
des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und - das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises.
Zudem ist in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 das Verfahren über die Voraussetzungen zur
Dienstleistungserbringung gemäß den §§ 44 bis 48 zu regeln.
(2a) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Berufsangehörige, die einen Antrag nach § 48a oder nach §
48b stellen, Folgendes zu regeln:
- das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der partiellen Berufsausübung, insbesondere
a) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a,
b) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 48a, insbesondere die von der
antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige
Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie
2005/36/EG,
c) die Urkunde für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a und - das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung.
(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit werden ermächtigt, gemeinsam und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Finanzierung
der beruflichen Ausbildung in der Pflege nach Teil 2 Abschnitt 3 und Teil 5 sowie der hochschulischen
Pflegeausbildung nach § 39a; dies betrifft insbesondere
- die nähere Bestimmung der Ausbildungskosten nach den §§ 27 und 39a,
- das Verfahren der Ausbildungsbudgets einschließlich der Vereinbarung der Pauschalen und
Individualbudgets nach den §§ 29 bis 31 sowie der Möglichkeit von Schätzungen durch die zuständige
Stelle, - die Aufbringung des Finanzierungsbedarfs einschließlich der Höhe der Verwaltungskostenpauschale nach §
32 Absatz 2 sowie der Zahl- und Umlageverfahren nach § 33 Absatz 2 bis 7, - die Erbringung und Weiterleitung der Ausgleichszuweisungen nach § 34 Absatz 1 bis 3, die Verrechnung
nach § 34 Absatz 4, die Abrechnung, Zurückzahlung und nachträgliche Berücksichtigung nach § 34 Absatz
5 und 6, - die Rechnungslegung der zuständigen Stelle nach § 35
einschließlich der erforderlichen Vorgaben zum Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten und
zum Datenschutz, soweit es für das Verfahren zur Finanzierung der beruflichen und hochschulischen Ausbildung
in der Pflege erforderlich ist.
(4) Der Spitzenverband Bund der Kranken- und Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung, die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
vereinbaren spätestens bis drei Monate nach Verkündung dieses Gesetzes im Benehmen mit den Ländern
Vorschläge für die Regelungsinhalte nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5.
(5) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf Grundlage
der Absätze 1 bis 3 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die
Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen
Fristenregelungen vorsehen.
In klaren Worten
§ 56 PflBG bildet das rechtliche Fundament für die konkrete Ausgestaltung der Pflegeausbildung in Deutschland.
Er legt fest, dass zentrale Aspekte – von Ausbildungsanforderungen und Prüfungsverfahren bis hin zu Finanzierung und Organisation – durch Rechtsverordnungen der zuständigen Bundesministerien geregelt werden. Diese Verordnungen sorgen dafür, dass das Gesetz praktisch umgesetzt, regelmäßig aktualisiert und den Entwicklungen im Gesundheits- und Bildungswesen angepasst werden kann.
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung stellt sicher, dass die Ausbildung bundesweit einheitlichen Standards folgt und zugleich moderne Lehrmethoden, digitale Lernformen und gendersensible Kompetenzvermittlung berücksichtigt.
Die Finanzierungsverordnung gewährleistet, dass Ausbildungskosten gerecht verteilt und transparent abgerechnet werden, damit Träger, Schulen und Auszubildende über eine verlässliche finanzielle Grundlage verfügen.
Zudem integriert § 56 europäische Verfahren zur Anerkennung und Teilanerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und trägt so zur europäischen Mobilität und Vergleichbarkeit der Pflegeberufe bei.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 56 PflBG:
- In der Planung orientieren sich die Inhalte, Abläufe und Prüfungsanforderungen an den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Diese Verordnung konkretisiert das Pflegeberufegesetz und stellt sicher, dass Ausbildungsziele, Lernzeiten und Prüfungsformen bundesweit einheitlich sind (§ 56 Abs. 1).
- Bei der Durchführung gilt es, die in der Verordnung festgelegten Mindestanforderungen und Kompetenzbereiche umzusetzen. Dazu gehören auch digitale Lehr- und Lernformen sowie gendersensible Aspekte in der Anleitung (§ 56 Abs. 1 Nr. 1–2).
- In der Dokumentation müssen Ausbildungsnachweise, Prüfungsergebnisse und Praxisanteile gemäß den in der Verordnung festgelegten Standards geführt werden. Dies ermöglicht Transparenz und Vergleichbarkeit (§ 56 Abs. 1–2).
- In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen mit Pflegeschulen, Trägern und Behörden zusammen, um die Umsetzung der Verordnung sicherzustellen. Dies schließt auch die Beachtung der finanziellen und organisatorischen Vorgaben aus der Finanzierungsverordnung ein (§ 56 Abs. 3–4).
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelmäßig prüfen und Anleitungskonzepte daran ausrichten (Abs. 1)
- Mindeststandards und Kompetenzziele in der Anleitung verbindlich berücksichtigen (Abs. 1 Nr. 1–2)
- Prüfungsanforderungen und Dokumentationspflichten gemäß Verordnung sorgfältig umsetzen (Abs. 1–2)
- Kooperation mit Bildungsträgern und Behörden sicherstellen, um Rechtskonformität und Qualität zu gewährleisten (Abs. 3–4)
Don’t:
- Keine Anleitung oder Bewertung außerhalb der durch die Verordnung vorgegebenen Strukturen (Abs. 1–2)
- Keine Abweichungen von Prüfungs- oder Ausbildungsstandards ohne behördliche Abstimmung (Abs. 1)
- Keine Vernachlässigung der Dokumentation von Praxisanteilen oder Prüfungsleistungen (Abs. 2)
- Keine eigenständige Änderung von finanziellen oder organisatorischen Abläufen entgegen den bundesrechtlichen Vorgaben (Abs. 3–5)
Fazit
Teil 4 Abschnitt 5 des Pflegeberufegesetzes (§§ 55–56) bildet das steuernde und rechtliche Fundament für die Umsetzung, Überwachung und Weiterentwicklung der Pflegeausbildung in Deutschland. Mit den Bestimmungen zu Statistik und Verordnungsermächtigungen schafft dieser Abschnitt die Verbindung zwischen gesetzlicher Grundlage, praktischer Durchführung und wissenschaftlicher Evaluation der Pflegebildung.
Durch § 55 PflBG wird die Erhebung bundesweiter Statistiken ermöglicht, die wesentliche Informationen zu Ausbildungsstrukturen, Auszubildenden, Vergütungen und beteiligten Einrichtungen liefern. Diese Daten bilden die Grundlage für eine evidenzbasierte Steuerung und Qualitätssicherung der Pflegeausbildung. Gleichzeitig bleibt den Ländern die Möglichkeit, ergänzende Erhebungen durchzuführen, um regionale Besonderheiten abzubilden. So entsteht ein umfassendes Bild der Pflegebildung in Deutschland, das eine zielgerichtete Weiterentwicklung des Systems erlaubt.
§ 56 PflBG ergänzt diese Datengrundlage um die rechtliche Handlungsbefugnis der Bundesministerien, die Details der Pflegeausbildung, Prüfung und Finanzierung durch Verordnungen zu regeln. Damit können Ausbildungsinhalte, Prüfungsverfahren und Finanzierungsmechanismen einheitlich, flexibel und aktuell gestaltet werden. Diese Verordnungsermächtigungen sichern nicht nur die bundesweite Vergleichbarkeit, sondern auch die Anpassungsfähigkeit der Pflegeausbildung an neue fachliche, gesellschaftliche und technologische Anforderungen.
Insgesamt sorgt Teil 4 Abschnitt 5 dafür, dass die Pflegeausbildung transparent, qualitätsgesichert und zukunftsorientiert bleibt. Er verbindet gesetzliche Normen mit einer strukturierten Datenerhebung und einem dynamischen Regelungssystem, das die Grundlage für eine kontinuierliche Weiterentwicklung des Pflegeberufs bildet. Für Praxisanleiter:innen bedeutet dieser Abschnitt, dass ihre Ausbildungsarbeit zunehmend auf einheitlichen Standards, überprüfbaren Daten und klar definierten Verfahrensvorgaben beruht – ein wichtiger Schritt hin zu einer professionell gesteuerten und wissenschaftlich fundierten Pflegebildung.
