Zum Hauptinhalt springen
Table of Contents
< Alle Themen
Drucken

PflBG Teil 4 Abschnitt 2

Der Abschnitt konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen und Verfahren die Erbringung pflegerischer Dienstleistungen über Landesgrenzen hinweg zulässig ist. Dabei wird sichergestellt, dass Qualifikationen, die in anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz erworben wurden, anerkannt werden können, sofern sie den Anforderungen der europäischen Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. Gleichzeitig stellt das Gesetz klar, dass dienstleistungserbringende Personen dieselben Rechte und Pflichten wie in Deutschland zugelassene Pflegefachpersonen haben (§ 45).

Zentrale Bestandteile des Abschnitts sind die Meldepflicht gegenüber den zuständigen Behörden (§ 46), die Ausstellung von Bescheinigungen für den grenzüberschreitenden Einsatz (§ 47) sowie die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten (§ 48). Diese Regelungen gewährleisten Transparenz, Patientenschutz und Qualitätssicherung bei der grenzüberschreitenden Pflegepraxis.

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die zur Ausübung des Berufes der Pflegefachfrau oder
des Pflegefachmanns in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften
abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 41 Absatz 1 entsprechenden
Ausbildungsnachweises berechtigt sind und in einem dieser Staaten rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen
als dienstleistungserbringende Personen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie führen die Berufsbezeichnung nach § 1 ohne Erlaubnis und dürfen
die Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausüben.

(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die zur Ausübung des Berufes der Gesundheitsund
Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder
des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufgrund einer nach deutschen Rechtsvorschriften
abgeschlossenen Ausbildung oder aufgrund eines den Anforderungen des § 41 Absatz 2 entsprechenden
Ausbildungsnachweises berechtigt sind und

Absatz 2:
Auch Pflegekräfte anderer Berufsgruppen – wie Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Altenpflege – können diese Möglichkeit nutzen. Wenn ihr Beruf im Herkunftsland nicht reglementiert ist, genügt der Nachweis einer mindestens einjährigen rechtmäßigen Berufsausübung innerhalb der letzten zehn Jahre.

Absatz 3:
Ob eine Dienstleistung wirklich nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, wird individuell entschieden. Kriterien sind etwa die Dauer des Aufenthalts, die Häufigkeit der Tätigkeit und ob eine dauerhafte Niederlassung beabsichtigt ist.

Absatz 4:
Die Berechtigung zur Berufsausübung entfällt, wenn Gründe vorliegen, die in Deutschland zum Widerruf einer Erlaubnis führen würden – beispielsweise mangelnde Zuverlässigkeit oder gesundheitliche Eignung.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 44 PflBG:

  1. Planung: Einsätze von dienstleistungserbringenden Personen als vorübergehend und gelegentlich konzipieren; rechtmäßige Niederlassung bzw. erforderliche Vorpraxis prüfen (Abs. 1–2).
  2. Durchführung: Vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 Abs. 2 dürfen übernommen werden; Anleitung stellt die rechtssichere und qualitätsgesicherte Ausführung sicher (Abs. 1–2).
  3. Dokumentation: Einsatzdauer und -häufigkeit festhalten (Relevanz für die Einzelfallbeurteilung nach Abs. 3). Bei Hinweisen auf Unzuverlässigkeit oder gesundheitliche Nichteignung beachten, dass die Berechtigung entfallen kann (Abs. 4).
  4. Kooperation: Mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten; §§ 45–48 (Rechte/Pflichten, Meldung, Bescheinigungen, Verwaltungszusammenarbeit) beachten (Abs. 5).

Do:

  • Rechtmäßige Niederlassung bzw. geforderte Vorpraxis vor Einsatzbeginn prüfen lassen (Abs. 1–2)
  • Einsatzumfang so planen und dokumentieren, dass „vorübergehend und gelegentlich“ plausibel ist (Abs. 3)
  • Vorbehaltene Tätigkeiten nur bei erfüllten Voraussetzungen übertragen; Anleitung und Qualitätssicherung sicherstellen (Abs. 1–2)
  • Bei Verdachtsmomenten zu Unzuverlässigkeit/Gesundheitsungeeignetheit unverzüglich Rücksprache mit Leitung/Behörde halten (Abs. 4)

Don’t:

  • Keine dauerhafte oder quasi-dauerhafte Einplanung (Abs. 3)
  • Keine eigenmächtige „Anerkennung“ außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen (Abs. 1–2, i. V. m. §§ 45–48)
  • Keine Übertragung vorbehaltener Tätigkeiten ohne erfüllte Voraussetzungen (Abs. 1–2)
  • Hinweise auf Unzuverlässigkeit/Gesundheitsungeeignetheit nicht ignorieren (Abs. 4)

„Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2.“

§ 45 PflBG stellt klar, dass Pflegefachpersonen aus anderen Mitgliedstaaten, die nach § 44 vorübergehend und gelegentlich in Deutschland tätig werden, während dieser Zeit denselben rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen wie in Deutschland zugelassene Pflegefachpersonen.

Das bedeutet:

  • Sie tragen die gleiche berufliche Verantwortung und müssen die allgemeinen Pflegepflichten nach deutschem Recht einhalten.
  • Sie haben zugleich die gleichen beruflichen Rechte, etwa in Bezug auf Handlungskompetenz, Zugang zu Informationen, Mitwirkung an Pflegemaßnahmen und Wahrung der Patient:innenrechte.
  • Alle berufsrechtlichen Vorschriften, insbesondere zu Sorgfalt, Schweigepflicht, Dokumentation und Patientenschutz, gelten uneingeschränkt.

Die Regelung dient der Rechtssicherheit und Gleichbehandlung: Wer in Deutschland pflegerisch tätig wird, ist unabhängig von seiner Herkunft denselben Qualitäts- und Verantwortungsmaßstäben verpflichtet.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 45 PflBG:

  1. In der Planung ist sicherzustellen, dass dienstleistungserbringende Personen im Rahmen ihres vorübergehenden Einsatzes über die geltenden beruflichen Rechte und Pflichten informiert sind. Diese entsprechen vollständig denen der in Deutschland zugelassenen Pflegefachpersonen (§ 45 Satz 1).
  2. Bei der Durchführung haben Praxisanleiter:innen darauf zu achten, dass die eingesetzten Fachpersonen die Pflegehandlungen nach deutschem Berufsrecht ordnungsgemäß durchführen und alle gesetzlichen Anforderungen – insbesondere zu Patientensicherheit, Hygiene und Dokumentation – einhalten (§ 45 Satz 1).
  3. In der Dokumentation ist zu erfassen, dass die Dienstleistungserbringung unter den gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen erfolgt wie bei einer Pflegefachperson mit deutscher Erlaubnis. Das betrifft insbesondere die Verantwortungsübernahme und Sorgfaltspflicht (§ 45 Satz 1).
  4. In der Kooperation sind die rechtlichen Gleichstellungen und Pflichten gegenüber der Leitung und der zuständigen Behörde zu kommunizieren. Bei Bedarf ist auf die Anwendung des § 44 Abs. 5 hinzuweisen, der die Geltung des § 45 auch auf Drittstaaten und Gleichstellungsfälle ausdehnt (§ 45 i. V. m. § 44 Abs. 5).

Do:

  • Dienstleistungserbringende Personen über ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten nach deutschem Pflegeberuferecht informieren (Satz 1)
  • Darauf achten, dass Dokumentations- und Schweigepflichten eingehalten werden (Satz 1)
  • Gleiche Qualitäts- und Sicherheitsstandards anwenden wie bei inländischen Pflegefachpersonen (Satz 1)
  • Bei Unklarheiten Rücksprache mit der Leitung oder zuständigen Behörde halten (i. V. m. § 44 Abs. 5)

Don’t:

  • Keine Sonderregelungen oder Erleichterungen bei der Pflichterfüllung gewähren (Satz 1)
  • Keine Abweichungen von geltenden Berufs- und Qualitätsstandards zulassen (Satz 1)
  • Keine unklare Verantwortungszuordnung im Pflegeprozess belassen (Satz 1)
  • Keine fehlende Unterweisung in rechtliche Pflichten tolerieren (i. V. m. § 44 Abs. 5)

(1) „Wer beabsichtigt, im Sinne des § 44 Absatz 1 oder Absatz 2 Dienstleistungen zu erbringen, hat dies der zuständigen Behörde vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die dienstleistungserbringende Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europäischen Berufsausweises vorgenommen, ist abweichend von Satz 2 die Meldung 18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu erneuern.“

(2) „Bei der erstmaligen Meldung oder bei wesentlichen Änderungen hat die dienstleistungserbringende Person folgende Dokumente vorzulegen:

  1. einen Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. einen Berufsqualifikationsnachweis,
  3. im Fall der Dienstleistungserbringung
    a) nach § 44 Absatz 1 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns in einem anderen Mitgliedstaat, die sich darauf erstreckt, dass der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und keine Vorstrafen vorliegen, oder
    b) nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, oder im Fall des § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die dienstleistungserbringende Person den Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang rechtmäßig in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt hat; dabei darf der dienstleistungserbringenden Person die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt sein, und es dürfen keine Vorstrafen vorliegen und
  4. eine Erklärung der dienstleistungserbringenden Person, dass sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
    Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorhanden sein.“

(3) „Im Fall der erstmaligen Dienstleistungserbringung nach § 44 Absatz 2 prüft die zuständige Behörde den nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vorgelegten Berufsqualifikationsnachweis. § 41 Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistungserbringenden Person und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe geforderten Ausbildung zum Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Ausbildungsgänge der dienstleistungserbringenden Person anfordern. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt durch eine Eignungsprüfung.“

(4) „Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen.“

§ 46 PflBG beschreibt das Meldeverfahren für Pflegefachpersonen aus EU-, EWR-Staaten oder der Schweiz, die ihren Beruf in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben möchten.
Bevor eine Tätigkeit aufgenommen wird, ist eine schriftliche Meldung bei der zuständigen Behörde erforderlich. Diese muss regelmäßig – in der Regel jährlich oder nach 18 Monaten bei Nutzung des Europäischen Berufsausweises – erneuert werden.

Die Meldung dient der Überprüfung von Qualifikation, Rechtmäßigkeit der Berufsausübung und Sprachkenntnissen, um die Qualität und Sicherheit der Pflege zu gewährleisten.
Erst nach Vorlage der erforderlichen Nachweise kann die Tätigkeit aufgenommen werden.
Bei erstmaliger Tätigkeit prüft die Behörde den Berufsqualifikationsnachweis und kann bei erheblichen Unterschieden eine Eignungsprüfung verlangen.

So wird sichergestellt, dass auch grenzüberschreitende Pflegeleistungen unter einheitlichen Qualitäts- und Sicherheitsstandards erbracht werden.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 46 PflBG:

  1. In der Planung ist sicherzustellen, dass vor Beginn eines Einsatzes eine ordnungsgemäße Meldung der dienstleistungserbringenden Person bei der zuständigen Behörde erfolgt. Dabei sind die erforderlichen Nachweise (Staatsangehörigkeit, Qualifikation, Sprachkenntnisse) zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1–2).
  2. Bei der Durchführung müssen Praxisanleiter:innen wissen, dass eine Tätigkeit nur zulässig ist, wenn die rechtmäßige Meldung und ggf. die behördliche Prüfung des Qualifikationsnachweises erfolgt sind. Bei neu gemeldeten Personen kann eine Eignungsprüfung vorgeschrieben sein (§ 46 Abs. 3).
  3. In der Dokumentation ist festzuhalten, dass die dienstleistungserbringende Person ordnungsgemäß gemeldet wurde und die entsprechenden Nachweise vorliegen. Im Fall einer dringenden Tätigkeit muss die nachträgliche Meldung dokumentiert werden (§ 46 Abs. 4).
  4. In der Kooperation erfolgt eine enge Abstimmung mit der zuständigen Behörde, insbesondere bei Fragen zu Nachweispflichten, Sprachkompetenz oder Eignungsprüfung. Grundlage hierfür sind die Bestimmungen der §§ 44–48 PflBG (§ 46 i. V. m. § 44 Abs. 5).

Do:

  • Vor Einsatzbeginn Meldung und Nachweise (Qualifikation, Sprache, Niederlassung) prüfen lassen (Abs. 1–2)
  • Sicherstellen, dass ggf. erforderliche Eignungsprüfungen abgeschlossen sind (Abs. 3)
  • Dokumentation der Meldung und Erneuerung regelmäßig aktualisieren (Abs. 1, 4)
  • Bei Unklarheiten oder Änderungen sofort Rücksprache mit der Behörde halten (Abs. 2–3)

Don’t:

  • Keine Beschäftigung ohne vorherige oder nachträglich belegte Meldung (Abs. 1–4)
  • Keine eigenmächtige Entscheidung über die Anerkennung von Qualifikationen (Abs. 3)
  • Keine Anleitung oder Tätigkeit zulassen, wenn Sprachkenntnisse unzureichend sind (Abs. 2 Nr. 4)
  • Keine verspätete oder fehlende Dokumentation der Meldung tolerieren (Abs. 1–4)

  1. als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger:in oder Altenpfleger:in rechtmäßig niedergelassen ist und keine Untersagung der Berufsausübung besteht, und
  2. über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt.

Die zuständige Behörde bestätigt auf Antrag, dass:

  • die betreffende Person rechtmäßig in Deutschland niedergelassen ist und ihr die Berufsausübung nicht untersagt wurde,
  • und dass sie über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügt.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 47 PflBG:

  1. In der Planung ist zu berücksichtigen, dass Pflegefachpersonen, die in Deutschland tätig sind und einen Einsatz im Ausland planen, eine behördliche Bescheinigung ihrer Berufsausübung und Qualifikation benötigen. Dies betrifft auch Einrichtungen, die internationale Kooperationen oder Austauschprogramme unterstützen (§ 47 Satz 1).
  2. Bei der Durchführung sollten Praxisanleiter:innen sicherstellen, dass Mitarbeitende, die einen temporären Auslandseinsatz anstreben, ordnungsgemäß zugelassen und niedergelassen sind. Die Bescheinigung bestätigt, dass keine berufsrechtlichen Einschränkungen oder Sanktionen vorliegen (§ 47 Nr. 1–2).
  3. In der Dokumentation ist festzuhalten, dass eine entsprechende Bescheinigung beantragt oder erteilt wurde. Dies dient der Nachvollziehbarkeit internationaler Einsätze und der Sicherstellung der rechtlichen Voraussetzungen (§ 47 Satz 1).
  4. In der Kooperation erfolgt die Abstimmung mit der zuständigen Behörde zur Ausstellung der Bescheinigung. Dabei sind auch internationale Partnerinstitutionen einzubeziehen, sofern grenzüberschreitende Tätigkeiten oder Hospitationen geplant sind (§ 47 i. V. m. § 44 Abs. 5).

Do:

  • Pflegefachpersonen, die eine temporäre Tätigkeit im Ausland anstreben, auf die Notwendigkeit einer behördlichen Bescheinigung hinweisen (Satz 1)
  • Sicherstellen, dass nur rechtmäßig niedergelassene und qualifizierte Personen eine Bescheinigung beantragen (Nr. 1–2)
  • Ausstellung und Gültigkeit der Bescheinigung dokumentieren und archivieren (Satz 1)
  • Bei Drittstaatenfällen die Gleichstellungsregelungen nach EU-Recht berücksichtigen (Satz 2)

Don’t:

  • Keine Auslandseinsätze unterstützen, wenn keine behördliche Bescheinigung vorliegt (Satz 1)
  • Keine unvollständigen oder veralteten Bescheinigungen akzeptieren (Satz 1)
  • Keine eigene Bestätigung der Qualifikation oder Niederlassung ausstellen – das ist Aufgabe der zuständigen Behörde (Satz 1)
  • Keine Annahme treffen, dass Drittstaaten automatisch gleichgestellt sind – dies gilt nur bei ausdrücklicher EU-Anerkennung (Satz 2)

(2) Im Falle von berechtigten Zweifeln sind die zuständigen Behörden berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.

(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde Folgendes zu übermitteln:

  1. alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person, sowie
  2. Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

Ziel der Vorschrift ist die gegenseitige Information und Kontrolle, um sicherzustellen, dass dienstleistungserbringende Personen

  • rechtmäßig niedergelassen sind,
  • keine berufsrechtlichen Verstöße oder Sanktionen aufweisen,
  • und die beruflichen Pflichten nach § 45 PflBG einhalten.

Bei Pflichtverletzungen oder begründeten Zweifeln ist die deutsche Behörde verpflichtet, die zuständige Behörde des Herkunftslandes zu informieren. Ebenso müssen deutsche Behörden auf Anforderung anderer Mitgliedstaaten entsprechende Auskünfte über in Deutschland niedergelassene Pflegefachpersonen erteilen.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 48 PflBG:

  1. In der Planung ist zu berücksichtigen, dass Einsätze von dienstleistungserbringenden Personen nur dann erfolgen dürfen, wenn deren rechtmäßige Niederlassung und Zuverlässigkeit sichergestellt sind. Im Falle von Zweifeln ist die Einbindung der zuständigen Behörde zwingend (§ 48 Abs. 1–2).
  2. Bei der Durchführung achten Praxisanleiter:innen darauf, dass dienstleistungserbringende Personen die beruflichen Pflichten nach § 45 vollständig einhalten. Hinweise auf Verstöße oder Unregelmäßigkeiten sind umgehend an die Leitung oder Behörde zu melden (§ 48 Abs. 1).
  3. In der Dokumentation sind relevante Vorkommnisse, Verdachtsmomente oder Meldungen an Behörden sorgfältig festzuhalten, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit sicherzustellen (§ 48 Abs. 1–3).
  4. In der Kooperation unterstützen Praxisanleiter:innen die Kommunikation mit der zuständigen Behörde, insbesondere wenn Auskünfte oder Bestätigungen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit erforderlich sind (§ 48 Abs. 2–3).

Do:

  • Bei Hinweisen auf Pflichtverletzungen oder Unzuverlässigkeit unverzüglich die zuständige Behörde informieren (Abs. 1)
  • Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder Integrität einer dienstleistungserbringenden Person behördliche Prüfung anregen (Abs. 2)
  • Dokumentation aller relevanten Vorgänge und Meldungen vollständig und nachvollziehbar führen (Abs. 1–3)
  • Zusammenarbeit mit Leitung und Behörde aktiv unterstützen, um europäische Transparenzpflichten zu erfüllen (Abs. 3)

Don’t:

  • Keine eigenständigen Ermittlungen oder Bewertungen der beruflichen Zuverlässigkeit durchführen (Abs. 2)
  • Keine Informationen über dienstleistungserbringende Personen zurückhalten oder verzögern (Abs. 1–3)
  • Keine stillschweigende Duldung von Pflichtverstößen oder Sanktionen zulassen (Abs. 1)
  • Keine vertraulichen Informationen außerhalb der behördlich geregelten Kommunikation weitergeben (Abs. 3)

Teil 4 Abschnitt 2 des Pflegeberufegesetzes (§§ 44–48) regelt die Voraussetzungen und Verfahren, unter denen Pflegefachpersonen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich in Deutschland ausüben dürfen. Der Abschnitt setzt damit das europäische Prinzip der Dienstleistungsfreiheit in nationales Recht um und stellt sicher, dass grenzüberschreitende Pflegeleistungen rechtlich zulässig, qualitätsgesichert und nachvollziehbar erfolgen.

Zentrales Anliegen ist die Balance zwischen beruflicher Mobilität und Patientensicherheit. Wer vorübergehend in Deutschland pflegerisch tätig wird, muss über eine rechtmäßige Niederlassung, eine anerkannte Qualifikation und ausreichende Sprachkenntnisse verfügen. Zugleich gelten für alle dienstleistungserbringenden Personen dieselben Rechte und Pflichten wie für in Deutschland zugelassene Pflegefachpersonen. Dadurch wird gewährleistet, dass pflegerische Versorgung unabhängig von Herkunft und Einsatzdauer einheitlichen Qualitätsstandards unterliegt.

Die Regelungen zur Meldung, Bescheinigung und Verwaltungszusammenarbeit schaffen Transparenz und ermöglichen den Behörden, Qualifikationen zu prüfen, die Einhaltung beruflicher Pflichten zu überwachen und bei Verstößen schnell zu reagieren. Teil 4 Abschnitt 2 verbindet so europäische Offenheit mit rechtlicher Kontrolle und trägt zu einem verlässlichen, grenzüberschreitenden Pflegewesen bei.

Categories