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PflBG Teil 4 Abschnitt 1

Im Mittelpunkt steht die staatliche Abschlussprüfung, mit der nachgewiesen wird, dass die in § 5 beschriebenen Kompetenzen erreicht wurden (§ 40). Diese Prüfung stellt sicher, dass Pflegefachpersonen über die notwendigen fachlichen, sozialen und ethischen Qualifikationen verfügen, um die im Gesetz verankerten beruflichen Aufgaben verantwortungsvoll zu erfüllen. Der Abschnitt legt fest, wer für die Durchführung und Bewertung dieser Prüfung zuständig ist, welche Voraussetzungen für die Zulassung gelten und in welchen Fällen die Erlaubnis versagt oder widerrufen werden kann (§§ 41–43).

Teil 4 Abschnitt 1 betont damit die Bedeutung der staatlichen Kontrolle und Qualitätssicherung. Die Erlaubnis zur Berufsausübung ist keine formale Formalität, sondern Ausdruck der geprüften Eignung – fachlich, rechtlich und persönlich. Der Staat übernimmt hier die Verantwortung, die Qualität der Pflegeberufe zu schützen und die Sicherheit der Pflegeempfänger:innen zu gewährleisten.

Für Praxisanleiter:innen ist dieser Abschnitt von besonderer Relevanz, da ihre Anleitungstätigkeit unmittelbar auf die Prüfungsreife und Berufszulassung der Auszubildenden ausgerichtet ist. Sie bereiten Lernende nicht nur auf den Berufsalltag, sondern auch auf die staatliche Prüfung vor. Planung, Durchführung und Dokumentation der Anleitung müssen deshalb gezielt auf den Kompetenzerwerb hinarbeiten, der in der Prüfung nachgewiesen wird. Gleichzeitig geben die Regelungen zur Erlaubnis und Zuständigkeit Orientierung darüber, welche rechtlichen Anforderungen erfüllt sein müssen, um den Beruf offiziell ausüben zu dürfen.

(2) „Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ist gegeben, wenn die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierte Ausbildung hinsichtlich der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten keine wesentlichen Unterschiede zu der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Ausbildung aufweist.
Wesentliche Unterschiede liegen insbesondere vor, wenn die absolvierte Ausbildung sich in Inhalt, Dauer oder Struktur erheblich unterscheidet oder wenn die nachgewiesene Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers in Deutschland sind; Satz 2 letzter Teilsatz gilt entsprechend.“

(3) „Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Absatz 2 nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen.
Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.
Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen.
Die zuständige Behörde soll bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes vorhandene Informationen über die Berufsqualifikation der antragstellenden Person, insbesondere in Form von Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe, berücksichtigen.“

(3a) „Verzichtet die antragstellende Person endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch die zuständige Stelle, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die antragstellende Person ist über die Rechtsfolgen des Verzichts nach Satz 1 und die Wahlmöglichkeiten nach Absatz 3 Satz 3 aufzuklären.“

(4) „Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.“

Absatz 2:
Eine Ausbildung gilt als gleichwertig, wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Solche Unterschiede können sich aus Inhalt, Dauer, Struktur oder aus fehlenden Kompetenzen ergeben, die für die Ausübung des Pflegeberufs in Deutschland wesentlich sind.

Absatz 3:
Wenn eine vollständige Gleichwertigkeit nicht nachgewiesen werden kann, kann der Nachweis durch eine Kenntnisprüfung oder einen Anpassungslehrgang erbracht werden. Die antragstellende Person kann zwischen beiden Möglichkeiten wählen.

Absatz 3a:
Wenn jemand auf die Prüfung der Gleichwertigkeit verzichtet, muss ebenfalls ein gleichwertiger Kenntnisstand nachgewiesen werden – wieder durch Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang. Die Behörde muss über diese Wahlmöglichkeiten informieren.

Absatz 4:
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz gilt für die Anerkennung von Pflegeausbildungen nicht, außer in § 17, der allgemeine Grundsätze enthält.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 40 PflBG:

  • In der Planung können Einsätze von Personen stattfinden, die im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens praktische Nachweise erbringen müssen (§ 40 Abs. 1–3). Praxisanleiter:innen müssen diese Einsätze strukturiert vorbereiten und an den Kompetenzanforderungen des PflBG ausrichten
  • In der Durchführung begleiten Praxisanleiter:innen Anerkennungskandidat:innen gezielt beim Erwerb oder Nachweis der geforderten pflegerischen Kenntnisse (§ 40 Abs. 3). Sie stellen sicher, dass theoretische und praktische Kompetenzen beobachtet und bewertet werden können
  • In der Dokumentation werden Lernfortschritte und beobachtete Kompetenzen sorgfältig festgehalten. Diese Dokumentation dient als Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden und unterstützt den Anerkennungsprozess (§ 40 Abs. 3–3a)
  • In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen eng mit den Behörden, Pflegeschulen und ggf. Gutachtenstellen zusammen, um eine objektive Beurteilung der Gleichwertigkeit zu ermöglichen (§ 40 Abs. 2–5)

Do:

  • Anleitung und Beobachtung an den in § 5 definierten Pflegekompetenzen ausrichten (§ 40 Abs. 1–2)
  • Lern- und Leistungsnachweise vollständig und prüffähig dokumentieren (§ 40 Abs. 3–3a)
  • Mit Pflegeschulen, Trägern und zuständigen Behörden kooperieren (§ 40 Abs. 5)
  • Anerkennungskandidat:innen transparent über Abläufe und Anforderungen informieren (§ 40 Abs. 3a)
  • Den individuellen Lernbedarf berücksichtigen, insbesondere bei Anpassungslehrgängen (§ 40 Abs. 3)

Don’t:

  • Keine eigenständige Entscheidung über Gleichwertigkeit oder Anerkennung treffen (§ 40 Abs. 2)
  • Keine Anleitung außerhalb des festgelegten Prüfungs- oder Anpassungsrahmens durchführen (§ 40 Abs. 3)
  • Keine unvollständige oder unklare Dokumentation, die den Anerkennungsprozess gefährdet (§ 40 Abs. 3–3a)
  • Keine Benachteiligung von Personen aufgrund ihrer ausländischen Ausbildung (§ 40 Abs. 1)

(1) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des § 2 Nummer 1 als erfüllt,
wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Ausbildungsnachweis hervorgeht, dass die antragstellende Person eine Pflegeausbildung, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, erworben hat und dies durch Vorlage eines im Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweis eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweist.
Satz 1 gilt entsprechend für im Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte und nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnachweise eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.
Gleichwertig zu den in Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem der im Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Stichtage von den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellte Ausbildungsnachweise der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, die den für den betreffenden Staat im Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und den für diesen Staat im Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Nachweisen gleichsteht.
Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachweises für den Beruf des „фелдшер“ („Feldscher“) haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihres beruflichen Befähigungsnachweises in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Absatzes.
Der Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG findet im Rahmen dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 oder 2 beantragen, gilt die Voraussetzung des § 58 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Nummer 1 als erfüllt,
wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Ausbildungsnachweis hervorgeht, dass die antragstellende Person eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder dem Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers entsprechenden Beruf erforderlich ist.
Ausbildungsnachweise im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die mindestens dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entsprechen und denen eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats über das Ausbildungsniveau beigefügt ist.
Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder des Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des jeweiligen Berufs vorbereiten.
Antragstellende Personen mit einem Ausbildungsnachweis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Unterschiede gegenüber den in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe geregelten Ausbildung zum Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder zum Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers aufweist.
§ 40 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

(3) § 40 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend für antragstellende Personen, die ihre Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 42 fallen, sowie antragstellende Personen, die über einen Ausbildungsnachweis als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anerkannt wurde.
Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die antragstellenden Personen in einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die

  1. eine Erlaubnis nach § 1 beantragen und über einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen verfügen, die eine Ausbildung zur spezialisierten Pflegefachfrau oder zum spezialisierten Pflegefachmann bescheinigen, die nicht die allgemeine Pflege umfasst, oder
  2. eine Erlaubnis nach § 58 Absatz 1 oder 2 beantragen und über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellten Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, und eine darauf aufbauende Spezialisierung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder in der Altenpflege verfügen.

(5) Für antragstellende Personen nach Absatz 4, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG genannten Niveau entspricht, gelten die Absätze 1 bis 4 und § 40 mit der Maßgabe, dass die erforderliche Ausgleichsmaßnahme aus einer Eignungsprüfung besteht.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den Europäischen Berufsausweis für den Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns sowie für den Fall der Einführung eines Europäischen Berufsausweises für den Beruf der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers und für den Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

Absatz 1:
Eine in der EU, im EWR oder in der Schweiz absolvierte Pflegeausbildung wird als gleichwertig anerkannt, wenn sie den europäischen Mindestanforderungen (nach Art. 31 der Richtlinie 2005/36/EG) entspricht und durch offizielle Nachweise belegt wird.

Absatz 2:
Auch Ausbildungen in Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Altenpflege aus diesen Staaten können anerkannt werden, wenn sie gleichwertig sind. Bei wesentlichen Unterschieden muss ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung erfolgen – die Antragstellenden können wählen.

Absatz 3:
Wer eine Pflegeausbildung aus einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz hat, die nicht direkt vergleichbar ist, oder wer ein Drittstaat-Diplom besitzt, das in einem EU-/EWR-Staat anerkannt wurde, kann durch einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung seine Gleichwertigkeit nachweisen.

Absatz 4:
Diese Regelung gilt auch für spezialisierte Pflegeausbildungen (z. B. Kinderkrankenpflege, Altenpflege), wenn sie nicht alle Bereiche der allgemeinen Pflege abdecken.

Absatz 5:
Liegt das Ausbildungsniveau unter dem Mindestniveau (nach Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG), ist ausschließlich eine Eignungsprüfung zulässig.

Absatz 6:
Diese Regelungen gelten auch für Inhaber eines Europäischen Berufsausweises in den genannten Pflegeberufen.

Absatz 7:
Drittstaatsabschlüsse können anerkannt werden, wenn sie nach EU-Recht gleichgestellt sind.

Für die Praxisanleitung bedeutet § 41 PflBG:

  • Planung: Bei der Anleitung internationaler Auszubildender oder Anerkennungsbewerber:innen (§ 41 Abs. 1–3) müssen Praxisanleitende den jeweiligen Ausbildungsstand und mögliche Anpassungsmaßnahmen berücksichtigen
  • Durchführung: Praxisanleitende begleiten Anpassungslehrgänge (§ 41 Abs. 2 Satz 5–6; Abs. 3 Satz 2) und unterstützen die praktische Nachqualifizierung, damit der Gleichwertigkeitsnachweis gelingt
  • Dokumentation: Leistungen und Lernfortschritte müssen sorgfältig dokumentiert werden, um die Gleichwertigkeit der Kompetenzen nachzuweisen (§ 41 Abs. 3 Satz 2–3)
  • Kooperation: Enge Abstimmung mit der zuständigen Behörde, dem Träger und der Pflegeschule ist notwendig, um den Lernverlauf im Anpassungslehrgang gesetzeskonform zu gestalten (§ 41 Abs. 2–3)

Do:

  • Bei Anpassungsmaßnahmen klare Lernziele und Nachweise an den rechtlichen Vorgaben (§ 41 Abs. 2–3) ausrichten
  • Internationale Auszubildende entsprechend ihrer Vorerfahrung einbinden und fördern (§ 41 Abs. 1–2)
  • Lernfortschritte objektiv dokumentieren und an zuständige Stellen weiterleiten (§ 41 Abs. 3 Satz 2)
  • Mit Schulen und Behörden kooperieren, um Gleichwertigkeitsverfahren fachlich zu unterstützen (§ 41 Abs. 2–4)

Don’t:

  • Keine eigenständige Bewertung oder Anerkennung ausländischer Abschlüsse vornehmen (§ 41 Abs. 1)
  • Keine Anleitung außerhalb der genehmigten Anpassungsmaßnahmen durchführen (§ 41 Abs. 3)
  • Keine Gleichstellung annehmen, ohne dass ein offizieller Bescheid oder Nachweis vorliegt (§ 41 Abs. 1 Satz 1)
  • Keine Benachteiligung internationaler Lernender aufgrund unterschiedlicher Ausbildungswege (§ 41 Abs. 2–3)

(1) Antragstellenden Personen, die die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 aufgrund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen,

  1. der von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Falle der Tschechischen Republik oder der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde, oder
  2. der von der früheren Sowjetunion verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 begonnen wurde, oder
  3. der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991, im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991 begonnen wurde,
    ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen, dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. Die Tätigkeit muss die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege des Patienten umfasst haben.

(2) Antragstellende Personen, die die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 aufgrund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der in Polen für Krankenschwestern und Krankenpfleger verliehen worden ist, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn ihm ein Bakkalaureat-Diplom beigefügt ist, das auf der Grundlage eines Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das in einem der in Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe i oder Doppelbuchstabe ii der Richtlinie 2005/36/EG genannten Gesetze enthalten ist.

(3) Antragstellende Personen, die die Erlaubnis nach § 1 aufgrund einer in Rumänien abgeleisteten Ausbildung im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, beantragen, die den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt, erhalten die Erlaubnis, wenn sie über ein

  1. „Certificat de competenţe profesionale de asistent medical generalist“ mit einer postsekundären Ausbildung an einer „şcoală postliceală“, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde,
  2. „Diplomă de absolvire de asistent medical generalist“ mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde, oder
  3. „Diplomyă de licenţă de asistent medical generalist“ mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde,
    verfügen, dem eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass die antragstellenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang den Beruf der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt haben und sie die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Antragstellende Personen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1 aufgrund der Vorlage eines vor dem nach § 41 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns ausgeübt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei antragstellenden Personen, für die einer der Absätze 1 bis 4 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsverfahren nach § 41 Absatz 3 durchgeführt.

Absatz 1:
Personen aus bestimmten früheren Staaten (Tschechoslowakei, Sowjetunion, Jugoslawien) können eine deutsche Berufserlaubnis erhalten, wenn ihre Ausbildung vor festgelegten Stichtagen begonnen wurde und sie mindestens drei Jahre ununterbrochen in ihrem Herkunftsstaat im Beruf gearbeitet haben.

Absatz 2:
Polnische Pflegekräfte mit einem Abschluss vor dem 1. Mai 2004 können eine Anerkennung erhalten, wenn sie zusätzlich ein Bakkalaureat-Diplom aus einer anerkannten Fortbildung vorweisen.

Absatz 3:
Pflegekräfte aus Rumänien erhalten die Erlaubnis, wenn sie bestimmte nationale Abschlüsse (je nach Ausbildungsform) und eine dreijährige Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren vorweisen.

Absatz 4:
Pflegekräfte aus anderen EU-Mitgliedstaaten mit älteren Abschlüssen (vor den EU-Stichtagen) können ebenfalls anerkannt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre ununterbrochen im Pflegeberuf tätig waren.

Absatz 5:
Wenn die Berufserfahrung noch nicht vollständig vorliegt, erfolgt die Gleichwertigkeitsprüfung nach den Regeln des § 41 Absatz 3 (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung).

Für die Praxisanleitung bedeutet § 42 PflBG:

  • Planung: Praxisanleitende müssen wissen, dass bei internationalen Pflegekräften aus älteren EU- oder EWR-Ausbildungen (§ 42 Abs. 1–4) bestimmte Nachweise oder Berufserfahrungen Voraussetzung für die Anerkennung sind
  • Durchführung: Sie begleiten ggf. anerkannte Pflegekräfte in Anpassungsmaßnahmen (§ 42 Abs. 5 i. V. m. § 41 Abs. 3) und fördern den Kompetenzerwerb entsprechend der geforderten deutschen Standards
  • Dokumentation: Tätigkeiten und Lernergebnisse von Anerkennungskandidat:innen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden, um den Nachweis der praktischen Gleichwertigkeit zu sichern (§ 42 Abs. 5)
  • Kooperation: Praxisanleitende arbeiten mit Trägern, Schulen und Behörden zusammen, um sicherzustellen, dass internationale Pflegekräfte gesetzeskonform eingegliedert und begleitet werden (§ 42 Abs. 1–5)

Do:

  • Bei internationalen Pflegekräften Herkunftsland und Ausbildungsnachweise prüfen lassen (§ 42 Abs. 1–4)
  • Praktische Anleitung gezielt auf Anpassung und Nachqualifizierung ausrichten (§ 42 Abs. 5 i. V. m. § 41 Abs. 3)
  • Lernfortschritte sorgfältig dokumentieren und mit Ausbildungszielen abgleichen (§ 42 Abs. 5)
  • Mit den zuständigen Behörden kooperieren, um eine rechtssichere Anerkennung zu gewährleisten (§ 42 Abs. 1–5)

Don’t:

  • Keine Anleitung außerhalb genehmigter Anerkennungs- oder Anpassungsmaßnahmen (§ 42 Abs. 5)
  • Keine Annahme einer Gleichwertigkeit ohne offiziellen Bescheid (§ 42 Abs. 1)
  • Keine abweichenden eigenen Bewertungskriterien anwenden (§ 42 Abs. 5)
  • Keine Diskriminierung oder Benachteiligung aufgrund ausländischer Herkunft oder Ausbildungsform (§ 42 Abs. 1–4)

Für die Praxisanleitung bedeutet § 43 PflBG:

  • Planung: Bei internationalen Fachkräften, deren Ausbildung im Ausland abgeschlossen wurde, ist zunächst eine Gleichwertigkeitsprüfung erforderlich (§ 43 Satz 1). Praxisanleitende sollten wissen, dass praktische Anleitung erst nach oder im Rahmen dieser Feststellung erfolgen kann
  • Durchführung: Praxisanleitende können in Anpassungsmaßnahmen (§ 41 Abs. 3 Satz 2) beteiligt sein, die zur Erteilung eines Feststellungsbescheides führen. Sie begleiten gezielt die praktische Nachqualifizierung
  • Dokumentation: Alle Anleitungstätigkeiten, Lernfortschritte und Leistungsnachweise, die zur Gleichwertigkeitsprüfung gehören, müssen nachvollziehbar dokumentiert werden (§ 43 Satz 1)
  • Kooperation: Enge Abstimmung mit der Pflegeschule, dem Träger und den zuständigen Behörden ist notwendig, um den praktischen Teil der Gleichwertigkeitsfeststellung fachlich korrekt zu unterstützen (§ 43 Satz 2)

Do:

  • Unterstützung internationaler Pflegekräfte bei der Vorbereitung auf die Gleichwertigkeitsprüfung (§ 43 Satz 1)
  • Anleitungstätigkeiten auf die im Anerkennungsverfahren geforderten Kompetenzen ausrichten (§ 43 Satz 1–2)
  • Lücken in praktischen Kompetenzen gezielt durch strukturierte Anleitung schließen
  • Ergebnisse und Beobachtungen als Nachweis für den Feststellungsbescheid dokumentieren (§ 43 Satz 2)

Don’t:

  • Keine Annahme einer Gleichwertigkeit ohne offiziellen Feststellungsbescheid (§ 43 Satz 2)
  • Keine eigenständige Bewertung der Gleichwertigkeit durch Praxisanleitende (§ 43 Satz 1)
  • Keine Anleitung ohne Abstimmung mit den beteiligten Behörden im Anerkennungsverfahren
  • Keine Benachteiligung aufgrund ausländischer Ausbildung (§ 43 Satz 1)

Im Mittelpunkt steht die Prüfung, ob eine außerhalb Deutschlands erworbene Ausbildung den Anforderungen der deutschen Pflegeausbildung entspricht (§ 40). Das Gesetz legt fest, nach welchen Kriterien eine Gleichwertigkeit festgestellt und welche Ausgleichsmaßnahmen – etwa Anpassungslehrgänge oder Eignungsprüfungen – im Fall wesentlicher Unterschiede erforderlich sind (§§ 41 und 42). Damit wird sowohl die Qualitätssicherung der Pflegeausbildung als auch die berufliche Mobilität innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums gewährleistet.

§ 41 konkretisiert die Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen aus EU-, EWR- und Drittstaaten und schafft damit ein transparentes Verfahren, das auf den europäischen Richtlinien zur Berufsanerkennung beruht. § 42 ergänzt diese Regelung um Übergangsbestimmungen für ältere Ausbildungsnachweise aus bestimmten Staaten und Zeiträumen, um bisherige Qualifikationen rechtssicher einzuordnen. § 43 schließlich ermöglicht die Ausstellung eines Feststellungsbescheides, der die Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation eigenständig bestätigt.

Gemeinsam bilden diese Bestimmungen ein rechtliches Fundament für die internationale Vergleichbarkeit und Anerkennung pflegerischer Kompetenzen. Sie sichern, dass Pflegefachkräfte – unabhängig von ihrem Ausbildungsland – nur dann eine Berufserlaubnis erhalten, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den deutschen Standards entsprechen. Gleichzeitig eröffnen sie qualifizierten Fachkräften aus dem Ausland den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und tragen so zur Sicherung der pflegerischen Versorgung bei.

Für Praxisanleiter:innen ist Teil 4 von besonderer Bedeutung: Sie begleiten häufig Pflegekräfte, die sich in Anerkennungs- oder Anpassungslehrgängen befinden (§ 41 Abs. 3 i. V. m. § 43). Ihre Aufgabe besteht darin, diese Personen fachlich anzuleiten, ihren Kompetenzzuwachs zu dokumentieren und die praktische Umsetzung der im Gesetz vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterstützen. Praxisanleiter:innen tragen somit unmittelbar zur Qualitätssicherung und Integration internationaler Pflegekräfte bei und wirken aktiv an der Verwirklichung der gesetzlichen Anforderungen mit.

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