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PflBG Teil 3

Im Mittelpunkt steht die Verknüpfung von wissenschaftlicher und praktischer Ausbildung. Das Gesetz stellt sicher, dass auch im hochschulischen Bereich die berufliche Handlungskompetenz im Zentrum steht – Pflege soll wissenschaftlich fundiert, aber zugleich praxisnah vermittelt werden. Die hochschulische Pflegeausbildung führt daher ebenfalls zu einer staatlichen Berufszulassung, die mit der generalistischen Ausbildung gleichwertig ist.

Teil 3 legt zudem fest, dass Hochschulen nur dann zur Durchführung der Pflegeausbildung berechtigt sind, wenn sie in enger Kooperation mit Pflegeschulen und praktischen Ausbildungseinrichtungen arbeiten (§ 39). Damit bleibt die Verzahnung von Theorie und Praxis als zentrales Qualitätsmerkmal der Pflegeausbildung auch auf akademischer Ebene erhalten.

Für Praxisanleiter:innen hat dieser Teil besondere Bedeutung, da er die Grundlage für die Anleitung und Begleitung von Studierenden im Praxiseinsatz schafft. Auch Studierende der hochschulischen Pflegeausbildung absolvieren praktische Ausbildungsphasen, die den gleichen Qualitätsanforderungen unterliegen wie in der beruflichen Ausbildung. Praxisanleiter:innen sind damit Schlüsselpersonen, die die Schnittstelle zwischen Hochschule, Theorie und beruflicher Praxis bilden und den Lernprozess der Studierenden im Feld begleiten.

(2) „Die hochschulische Pflegeausbildung wird in Modulen durchgeführt, die aufeinander aufbauen und sowohl theoretische als auch praktische Lehr- und Lerneinheiten umfassen.“

(3) „Die praktische Ausbildung erfolgt in Einrichtungen, die zur Durchführung der Ausbildung nach § 8 Absatz 1 berechtigt sind.“

(4) „Die hochschulische Pflegeausbildung dauert mindestens drei Jahre und höchstens fünf Jahre.“

Absatz 2:
Die Ausbildung ist modular aufgebaut. Das bedeutet, sie gliedert sich in einzelne Lerneinheiten, die systematisch aufeinander aufbauen und theoretische sowie praktische Bestandteile enthalten.

Absatz 3:
Der praktische Teil der Ausbildung findet – wie auch in der beruflichen Ausbildung – in Einrichtungen statt, die nach § 8 Absatz 1 zur Ausbildung zugelassen sind.

Absatz 4:
Die Ausbildung an einer Hochschule dauert mindestens drei Jahre und höchstens fünf Jahre. Damit legt das Gesetz einen verbindlichen zeitlichen Rahmen fest.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 37 PflBG:

  • In der Planung müssen Praxisanleiter:innen berücksichtigen, dass Studierende der hochschulischen Pflegeausbildung nicht nur praktische Kompetenzen, sondern auch wissenschaftlich-reflektierte Handlungskompetenzen erwerben sollen (§ 37 Abs. 1). Anleitung muss daher praxisorientiertes Lernen mit wissenschaftlichem Denken verbinden
  • In der Durchführung gestalten Praxisanleitende Lernprozesse, die auf den modularen Aufbau der hochschulischen Ausbildung abgestimmt sind (§ 37 Abs. 2). Jede Anleitung sollte sich an den inhaltlichen Schwerpunkten der jeweiligen Module orientieren
  • In der Dokumentation sind Lernfortschritte und Praxiserfahrungen nachweisbar festzuhalten. Diese Nachweise dienen sowohl der Hochschule als auch der Praxisstelle als Beleg für die erreichten Kompetenzen (§ 37 Abs. 2–3)
  • In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen eng mit den Hochschulen zusammen, um Theorie und Praxis zu verzahnen (§ 37 Abs. 3). Sie sind Bindeglied zwischen akademischer Ausbildung und beruflicher Praxis

Do:

  • Anleitung an den Kompetenzzielen nach § 5 PflBG und den wissenschaftlichen Anforderungen ausrichten (§ 37 Abs. 1)
  • Die modularen Lerninhalte in die Planung der Praxiseinsätze einbeziehen (§ 37 Abs. 2)
  • Eng mit Hochschulen und Lehrenden zusammenarbeiten, um ein abgestimmtes Ausbildungskonzept umzusetzen (§ 37 Abs. 3)
  • Praxisleistungen und Lernfortschritte transparent dokumentieren (§ 37 Abs. 2–3)
  • Studierende bei der Reflexion ihrer Praxiserfahrungen unterstützen und wissenschaftliches Denken fördern (§ 37 Abs. 1)

Don’t:

  • Keine Anleitung ohne Bezug zu den Modulinhalten oder Kompetenzzielen durchführen (§ 37 Abs. 1–2)
  • Keine Abweichung vom zeitlichen und inhaltlichen Rahmen der Ausbildung (§ 37 Abs. 4)
  • Keine Trennung zwischen theoretischer und praktischer Ausbildung herstellen – beide Bereiche sind eng verzahnt (§ 37 Abs. 2–3)
  • Keine Anleitung durchführen, die nicht auf den Erwerb der staatlich anerkannten Berufskompetenz abzielt (§ 37 Abs. 5)

(1) „Für den Zugang zur hochschulischen Pflegeausbildung ist die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule nach Landesrecht erforderlich.“

(2) „Darüber hinaus können durch Landesrecht weitere Voraussetzungen für den Zugang zur hochschulischen Pflegeausbildung bestimmt werden.“

Absatz 1:
Wer ein Pflegestudium beginnen möchte, muss die allgemeinen oder besonderen Hochschulzugangsvoraussetzungen erfüllen, wie sie in den jeweiligen Landesgesetzen geregelt sind. Damit wird der Zugang zur hochschulischen Pflegeausbildung an die allgemeinen Anforderungen für Studiengänge angepasst.

Absatz 2:
Die Bundesländer dürfen zusätzliche Bedingungen für den Zugang festlegen. Das kann beispielsweise besondere Eignungsprüfungen oder zusätzliche Nachweise betreffen – der genaue Umfang ergibt sich aus den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 38 PflBG:

  • In der Planung ist zu berücksichtigen, dass Studierende der hochschulischen Pflegeausbildung eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen (§ 38 Abs. 1). Sie bringen daher ein wissenschaftsorientiertes Lernverständnis mit, das in der Anleitung berücksichtigt werden sollte
  • In der Durchführung der Anleitung kann darauf aufgebaut werden, dass Studierende bereits über theoretisch-analytische Fähigkeiten verfügen. Praxisanleitende gestalten Lernprozesse, die Praxis und wissenschaftliches Denken verbinden (§ 38 Abs. 1)
  • In der Dokumentation ist zu erfassen, wie Studierende theoretisches Wissen in praktisches Handeln umsetzen. Dies unterstützt sowohl die hochschulische Leistungsbewertung als auch die Qualitätssicherung (§ 38 Abs. 1–2)
  • In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen mit den Hochschulen zusammen, um sicherzustellen, dass die Auswahl und Förderung der Studierenden den landesrechtlichen Vorgaben entspricht (§ 38 Abs. 2)

Do:

  • Anleitung an das höhere Reflexions- und Kompetenzniveau der Studierenden anpassen (§ 38 Abs. 1)
  • Lernangebote gestalten, die Theorie und Praxis verknüpfen und wissenschaftliches Denken fördern (§ 38 Abs. 1)
  • Mit Hochschulen kooperieren, um Ausbildungs- und Leistungsnachweise abzustimmen (§ 38 Abs. 2)
  • Studierende gezielt in der Anwendung theoretischen Wissens in Praxissituationen unterstützen (§ 38 Abs. 1)

Don’t:

  • Keine Gleichsetzung von Studierenden mit Auszubildenden in der beruflichen Ausbildung (§ 38 Abs. 1)
  • Keine Anleitung ohne Berücksichtigung des akademischen Ausbildungsniveaus (§ 38 Abs. 1)
  • Keine eigenständige Beurteilung oder Auswahl von Studierenden außerhalb der landesrechtlichen Vorgaben (§ 38 Abs. 2)
  • Keine Missachtung der Kooperationspflicht mit Hochschulen bei der Betreuung von Studierenden (§ 38 Abs. 2)

(1) „Personen, die einen einschlägigen Hochschulabschluss besitzen, kann auf Antrag die Dauer der Ausbildung verkürzt werden, soweit die Gleichwertigkeit der durch das Studium erworbenen Kompetenzen mit den nach diesem Gesetz geforderten Kompetenzen nachgewiesen wird.“

(2) „Über die Verkürzung der Ausbildung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen Pflegeschule oder Hochschule.“

(3) „Das Nähere zur Anrechnung und Verkürzung der Ausbildung regeln die Länder durch Rechtsverordnung.“

Absatz 1:
Wer bereits ein abgeschlossenes Hochschulstudium besitzt, das inhaltlich zur Pflegeausbildung passt, kann beantragen, dass seine Ausbildung verkürzt wird. Voraussetzung ist, dass die im Studium erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen den im Pflegeberufegesetz geforderten Kompetenzen gleichwertig sind.

Absatz 2:
Ob eine Verkürzung gewährt wird, entscheidet die zuständige Landesbehörde. Dabei muss sie mit der Pflegeschule oder Hochschule zusammenarbeiten, an der die Ausbildung durchgeführt wird.

Absatz 3:
Wie genau die Anrechnung und Verkürzung geregelt sind, bestimmen die einzelnen Bundesländer in ihren eigenen Verordnungen.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 38a PflBG:

  • In der Planung müssen Praxisanleiter:innen wissen, dass es Teilnehmende mit bereits vorhandenen akademischen Qualifikationen geben kann (§ 38a Abs. 1). Ihre Anleitung ist daher individuell anzupassen, um vorhandene Kompetenzen gezielt weiterzuentwickeln
  • In der Durchführung gestalten Praxisanleitende Lernprozesse, die vorhandenes Wissen und neue berufspraktische Anforderungen verbinden. Verkürzte Ausbildungszeiten erfordern eine klare Struktur und zielgerichtete Lernorganisation (§ 38a Abs. 1–2)
  • In der Dokumentation müssen Lernfortschritte und erreichte Kompetenzen besonders sorgfältig festgehalten werden, da sie Grundlage für Nachweise und Prüfungsentscheidungen im Rahmen der verkürzten Ausbildung sind (§ 38a Abs. 2–3)
  • In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen eng mit der Pflegeschule oder Hochschule sowie der zuständigen Behörde zusammen, um den individuellen Ausbildungsplan der betreffenden Personen abzustimmen (§ 38a Abs. 2)

Do:

  • Anleitung individuell an das vorhandene Vorwissen und die verkürzte Ausbildungsdauer anpassen (§ 38a Abs. 1)
  • Lernziele klar priorisieren und in der Dokumentation nachvollziehbar festhalten (§ 38a Abs. 2)
  • Mit Pflegeschule, Hochschule und Behörden kooperieren, um den verkürzten Ausbildungsplan umzusetzen (§ 38a Abs. 2–3)
  • Sicherstellen, dass auch verkürzte Ausbildungen alle gesetzlich geforderten Kompetenzen abdecken (§ 38a Abs. 1)

Don’t:

  • Keine Annahme treffen, dass akademisch vorgebildete Personen keine Anleitung benötigen (§ 38a Abs. 1)
  • Keine Verkürzungen eigenständig oder ohne behördliche Entscheidung umsetzen (§ 38a Abs. 2)
  • Keine lückenhafte Dokumentation führen, da sie Grundlage der Anrechnung und Prüfung ist (§ 38a Abs. 2–3)
  • Keine Benachteiligung oder Bevorzugung aufgrund vorhandener Vorqualifikationen (§ 38a Abs. 1)

(2) „Für die Durchführung der Modellvorhaben können durch Landesrecht abweichende Regelungen zu den §§ 37 bis 39a getroffen werden, soweit dies für die wissenschaftliche Erprobung erforderlich ist.“

Absatz 2:
Für solche Modellvorhaben können die Länder vorübergehend von den bestehenden gesetzlichen Regelungen der §§ 37 bis 39a abweichen – allerdings nur, wenn dies zur wissenschaftlichen Erprobung notwendig ist.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 38b PflBG:

  • In der Planung kann es vorkommen, dass Praxisanleiter:innen in Modellprojekten mitwirken, in denen neue Formen der hochschulischen Pflegeausbildung getestet werden (§ 38b Abs. 1). Planung und Anleitung müssen sich dann an den speziellen Vorgaben dieser Projekte orientieren
  • In der Durchführung sind Praxisanleiter:innen gefordert, neue Lehr- und Lernmethoden zu unterstützen und ihre praktische Erfahrung in die Erprobung einzubringen (§ 38b Abs. 1–2)
  • In der Dokumentation müssen Praxisanleiter:innen Lernverläufe und Ergebnisse besonders sorgfältig festhalten, da diese als Grundlage für die wissenschaftliche Auswertung der Modellvorhaben dienen (§ 38b Abs. 3)
  • In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen eng mit Hochschulen, Projektleitungen und Forschungsteams zusammen, um die Umsetzung und Evaluation der Modellvorhaben zu unterstützen (§ 38b Abs. 1–3)

Do:

  • Offenheit für neue Lehr- und Lernkonzepte zeigen und aktiv an deren Umsetzung mitwirken (§ 38b Abs. 1)
  • Anleitung und Lernbegleitung an die speziellen Ziele und Strukturen des Modellvorhabens anpassen (§ 38b Abs. 2)
  • Ergebnisse und Erfahrungen gewissenhaft dokumentieren, um die wissenschaftliche Evaluation zu ermöglichen (§ 38b Abs. 3)
  • Enge Zusammenarbeit mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen pflegen (§ 38b Abs. 1–3)

Don’t:

  • Keine Anwendung herkömmlicher Methoden, wenn das Modellvorhaben ausdrücklich andere Ansätze erprobt (§ 38b Abs. 1–2)
  • Keine eigenmächtige Änderung oder Ablehnung der im Modellprojekt vorgesehenen Vorgehensweisen (§ 38b Abs. 2)
  • Keine unvollständige Dokumentation oder fehlende Rückmeldung an die Projektverantwortlichen (§ 38b Abs. 3)
  • Keine Distanzierung von Forschung und Evaluation – Praxisanleitung ist Teil des wissenschaftlichen Entwicklungsprozesses (§ 38b Abs. 3)

(2) „Zwischen der Hochschule und der oder den zur Durchführung der Ausbildung berechtigten Einrichtungen ist eine Kooperationsvereinbarung zu schließen. Diese hat insbesondere Regelungen zu enthalten über

  1. die gemeinsame Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung,
  2. die Abstimmung der theoretischen und praktischen Lehr- und Lerneinheiten,
  3. die Organisation und Koordination der Praxiseinsätze sowie
  4. die gegenseitige Information und Mitwirkung bei der Auswahl, Begleitung und Bewertung der Studierenden.“

Absatz 2:
Zwischen Hochschule und Praxiseinrichtung muss ein schriftlicher Kooperationsvertrag bestehen. Dieser regelt verbindlich, wie beide Partner die Ausbildung gemeinsam gestalten. Darin sind insbesondere Verantwortlichkeiten, Abstimmung der Lerninhalte, Organisation der Praxiseinsätze und der gemeinsame Umgang mit den Studierenden festgelegt.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 39 PflBG:

  • In der Planung arbeiten sie innerhalb einer verbindlichen Kooperation zwischen Hochschule und Praxiseinrichtung (§ 39 Abs. 1–2). Die Anleitung ist damit Teil eines abgestimmten Ausbildungskonzepts, das sowohl akademische als auch praktische Lernziele berücksichtigt
  • In der Durchführung orientiert sich die Anleitung an den abgestimmten Lehr- und Lerneinheiten (§ 39 Abs. 2 Nr. 2). Praxisanleitende setzen praktische Lernziele um, die auf den theoretischen Inhalten der Hochschule aufbauen, und fördern so den Theorie-Praxis-Transfer
  • In der Dokumentation unterstützen Praxisanleiter:innen die Bewertung und Reflexion der Studierenden (§ 39 Abs. 2 Nr. 4). Ihre Dokumentationen sind Teil der gemeinsamen Verantwortung für den Ausbildungserfolg
  • In der Kooperation sind Praxisanleitende aktiv in den Austausch mit Hochschullehrenden, Studiengangsleitungen und den zuständigen Behörden eingebunden (§ 39 Abs. 2–3). Sie wirken an der Abstimmung, Koordination und Evaluation der Praxiseinsätze mit

Do:

  • Anleitung gemäß der Kooperationsvereinbarung zwischen Hochschule und Einrichtung gestalten (§ 39 Abs. 2)
  • Theorie- und Praxisinhalte aufeinander abstimmen und gezielt miteinander verknüpfen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2)
  • Mit Hochschullehrenden regelmäßig kommunizieren, um Lernfortschritte und Unterstützungsbedarfe der Studierenden abzugleichen (§ 39 Abs. 2 Nr. 4)
  • Praxiseinsätze planen und dokumentieren, damit sie den landesrechtlichen Vorgaben entsprechen (§ 39 Abs. 3)
  • Die eigene Rolle als Bindeglied zwischen Wissenschaft und Praxis aktiv wahrnehmen (§ 39 Abs. 1)

Don’t:

  • Keine Anleitung außerhalb der mit der Hochschule abgestimmten Strukturen durchführen (§ 39 Abs. 2)
  • Keine eigenständigen Änderungen der vereinbarten Praxisstruktur oder Lerninhalte ohne Abstimmung (§ 39 Abs. 2 Nr. 2–3)
  • Keine Vernachlässigung der Dokumentation und Rückmeldung über Lernverläufe (§ 39 Abs. 2 Nr. 4)
  • Keine Missachtung der Kooperationspflichten zwischen Einrichtung und Hochschule (§ 39 Abs. 1–3)

(2) „Die Finanzierung umfasst die Kosten der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der Ausbildungsvergütung.“

Absatz 2:
Zur Finanzierung gehören alle Kosten, die durch die theoretische und praktische Ausbildung entstehen – also auch die Ausbildungsvergütung, die Studierende im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung erhalten können.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 39a PflBG:

  • In der Planung können sie darauf vertrauen, dass die Anleitung von Studierenden ebenso wie die der Auszubildenden finanziell gesichert ist (§ 39a Abs. 1). Die Finanzierung bildet die Grundlage für die personellen und organisatorischen Ressourcen der Praxisanleitung
  • In der Durchführung arbeiten Praxisanleitende im Rahmen eines gesetzlich geregelten und finanzierten Systems (§ 39a Abs. 1–2). Die Anleitung und Betreuung von Studierenden ist damit fester Bestandteil der geförderten Ausbildungstätigkeit
  • In der Dokumentation müssen Praxisanleiter:innen Ausbildungsinhalte, Zeiten und Lernfortschritte präzise festhalten, um die zweckgebundene Verwendung der finanziellen Mittel nachvollziehbar zu machen (§ 39a Abs. 3)
  • In der Kooperation stehen sie im Austausch mit Hochschulen, Trägern und den zuständigen Landesstellen, um sicherzustellen, dass die Ausbildungsorganisation und Mittelverwendung im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben erfolgen (§ 39a Abs. 1–3)

Do:

  • Anleitung und Betreuung der Studierenden innerhalb der durch das Finanzierungssystem geregelten Strukturen planen (§ 39a Abs. 1)
  • Ausbildungszeiten und Lernprozesse sorgfältig dokumentieren, um die sachgerechte Mittelverwendung nachzuweisen (§ 39a Abs. 3)
  • Mit Hochschule, Träger und zuständiger Stelle eng zusammenarbeiten, um den finanziell und organisatorisch geregelten Ablauf der Ausbildung sicherzustellen (§ 39a Abs. 1–3)
  • Ressourcen und Zeitanteile verantwortungsvoll einsetzen, da sie Teil der gesetzlich geregelten Finanzierung sind (§ 39a Abs. 2)

Don’t:

  • Keine Anleitung außerhalb der finanzierten Strukturen planen oder durchführen (§ 39a Abs. 1–2)
  • Keine unvollständige Dokumentation der Anleitung führen, da sie Grundlage der Mittelprüfung ist (§ 39a Abs. 3)
  • Keine eigenmächtigen Entscheidungen über Verwendung oder Umwidmung von Ausbildungsmitteln treffen (§ 39a Abs. 3)
  • Keine Vernachlässigung der Abstimmung mit den Hochschulen über die finanzierte Ausbildungsstruktur (§ 39a Abs. 1)

Im Zentrum steht die Verbindung von Wissenschaft und Praxis. Studierende erwerben nicht nur die in § 5 beschriebenen beruflichen Kompetenzen, sondern zusätzlich wissenschaftliche Fähigkeiten, um Pflegeprozesse zu reflektieren, zu gestalten und weiterzuentwickeln (§ 37). Die enge Kooperation zwischen Hochschulen und praktischen Ausbildungseinrichtungen (§ 39) stellt sicher, dass theoretische Erkenntnisse und praktische Erfahrungen ineinandergreifen und die Ausbildung praxisnah und patientenorientiert bleibt.

Teil 3 regelt zugleich den Zugang zur hochschulischen Pflegeausbildung (§ 38) sowie besondere Ausbildungsformen, wie verkürzte Programme für Hochschulabsolvent:innen (§ 38a) oder Modellvorhaben zur Erprobung innovativer Lehr- und Lernkonzepte (§ 38b). Diese Bestimmungen fördern Durchlässigkeit, Vielfalt und Innovation in der pflegerischen Bildung.

Ein weiterer Kernpunkt ist die gesicherte Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung (§ 39a). Durch die Anbindung an das bestehende Finanzierungssystem (§§ 26–36) wird gewährleistet, dass Ausbildung und Praxisanleitung an Hochschulen auf stabiler wirtschaftlicher Grundlage stehen und gleichberechtigt mit der beruflichen Ausbildung gefördert werden.

Für Praxisanleiter:innen markiert dieser Abschnitt einen wichtigen Schritt: Ihre Rolle wird auch im akademischen Kontext verankert. Sie begleiten Studierende, die Pflege als wissenschaftlich begründeten Beruf erlernen, und tragen wesentlich dazu bei, dass Theorie und Praxis zu einer professionellen Einheit verschmelzen. Praxisanleiter:innen werden so zu Vermittler:innen zwischen Pflegewissenschaft und Pflegepraxis und sichern den Transfer von Wissen, Haltung und Handlungskompetenz.

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