PflBG Teil 2 Abschnitt 3
Einleitung
Teil 2 Abschnitt 3 des Pflegeberufegesetzes (§§ 26–36) regelt die Finanzierung der Pflegeausbildung und schafft damit die organisatorische und wirtschaftliche Grundlage für eine stabile und flächendeckend gesicherte Ausbildung in der Pflege. Er beschreibt, wie die Kosten der Ausbildung ermittelt, verteilt und kontrolliert werden und stellt sicher, dass alle an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen ihrer finanziellen Verantwortung gerecht werden.
Im Mittelpunkt steht das Ausgleichssystem, das nach landesrechtlichen Vorgaben eingerichtet wird. Dieses System sorgt dafür, dass Ausbildungseinrichtungen, Pflegeschulen und Hochschulen unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gleichberechtigt an der Ausbildung teilnehmen können. Gleichzeitig verpflichtet der Abschnitt die zur Zahlung verpflichteten Einrichtungen – etwa Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen – zur Mitfinanzierung der Ausbildung und legt fest, wie die erhobenen Mittel verwendet, verteilt und geprüft werden.
Teil 2 Abschnitt 3 verknüpft damit pädagogische und finanzielle Verantwortung. Er stellt sicher, dass die Pflegeausbildung nicht vom wirtschaftlichen Zufall abhängt, sondern durch ein transparentes, gerechtes und kontrolliertes Finanzierungsverfahren getragen wird. Die Ausbildung wird so zu einer gemeinschaftlich getragenen Aufgabe des Gesundheitswesens, deren Finanzierung solidarisch geregelt ist.
Für Praxisanleiter:innen ist dieser Abschnitt von hoher Bedeutung, da er den strukturellen und finanziellen Rahmen für Anleitung festlegt. Die Qualität und Verlässlichkeit der Praxisanleitung hängen direkt von der gesetzlich gesicherten Finanzierung ab. Nur wenn Mittel zweckgebunden verwendet (§§ 30–31) und deren Nutzung nachvollziehbar dokumentiert (§ 32) wird, können Anleitung, Betreuung und Kompetenzentwicklung nachhaltig gewährleistet werden.
Teil 2 Abschnitt 3 macht damit deutlich: Gute Praxisanleitung braucht nicht nur pädagogische Qualität, sondern auch rechtlich gesicherte Strukturen und verlässliche Finanzierung. Er bildet das Fundament, auf dem Ausbildung, Anleitung und Kooperation zwischen Trägern, Schulen und Ländern in einem gemeinsamen Verantwortungsrahmen stehen.
§ 26 PflBG – Grundsätze der Finanzierung
Wortlaut
(1) „Die Kosten der beruflichen Ausbildung in der Pflege nach diesem Gesetz werden auf der Grundlage der Absätze 2 bis 6 finanziert.“
(2) „Zur Finanzierung der Ausbildung werden von den zur Zahlung verpflichteten Einrichtungen (§ 33 Absatz 1) Ausgleichszahlungen an die zur Durchführung der Ausbildung berechtigten Einrichtungen (§ 8 Absatz 1) geleistet.“
(3) „Zur Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Ausbildungsfinanzierung werden die durch Landesrecht zuständigen Stellen verpflichtet, ein landesweites Ausgleichssystem nach Maßgabe der §§ 27 bis 36 einzurichten und durchzuführen.“
(4) „Das Nähere zu den Ausgleichssystemen nach Absatz 3 wird durch Rechtsverordnungen der Länder geregelt.“
(5) „Die Ausgleichssysteme sind so auszugestalten, dass eine gleichmäßige, transparente und sachgerechte Verteilung der Ausbildungskosten gewährleistet ist.“
(6) „Die Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 erfolgt nach Maßgabe des § 39a.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Die Ausbildungskosten in der Pflege werden nach den Vorgaben dieses Paragraphen geregelt. Damit schafft das Gesetz eine feste Grundlage für die Finanzierung der gesamten Pflegeausbildung.
Absatz 2:
Einrichtungen, die gesetzlich zur Zahlung verpflichtet sind, müssen Geld an die Ausbildungsstätten überweisen, die tatsächlich Pflegeausbildung durchführen. So werden Ausbildungskosten ausgeglichen und verteilt.
Absatz 3:
Jedes Bundesland muss ein eigenes Ausgleichssystem einrichten, um eine einheitliche Finanzierung sicherzustellen. Damit sollen bundesweit vergleichbare Bedingungen für alle Pflegeausbildungen entstehen.
Absatz 4:
Wie genau diese Ausgleichssysteme organisiert sind, bestimmen die Bundesländer in eigenen Rechtsverordnungen.
Absatz 5:
Die Systeme müssen fair, transparent und sachgerecht arbeiten. Das bedeutet: Alle Ausbildungsträger sollen gleichbehandelt werden, und die Mittel müssen nachvollziehbar verteilt sein.
Absatz 6:
Für die Pflegeausbildung an Hochschulen gelten besondere Finanzierungsregeln. Diese sind gesondert in § 39a geregelt.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 26 PflBG:
- In der Planung basiert die Praxisanleitung auf einer rechtlich gesicherten Finanzierung der Ausbildung (§ 26 Abs. 1–3). Das schafft die Grundlage für verlässliche Anleitungskapazitäten und Ausbildungszeiten
- Bei der Durchführung ist gewährleistet, dass Anleitungstätigkeiten als Bestandteil der praktischen Ausbildung finanziell abgesichert sind (§ 26 Abs. 2)
- In der Dokumentation müssen Ausbildungszeiten und Anleitungseinheiten nachvollziehbar festgehalten werden. Dies trägt zur Transparenz bei und unterstützt die sachgerechte Mittelverwendung (§ 26 Abs. 5)
- In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen im Rahmen der durch Landesrecht geregelten Ausgleichssysteme (§ 26 Abs. 3–4) mit den beteiligten Einrichtungen und Pflegeschulen zusammen. Eine gute Abstimmung ist Voraussetzung für eine geregelte Ausbildungsfinanzierung
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung und Ausbildungsplanung innerhalb der gesetzlich gesicherten Finanzierungsstrukturen umsetzen (§ 26 Abs. 1–3)
- Dokumentation der Anleitung sorgfältig führen, um Transparenz sicherzustellen (§ 26 Abs. 5)
- Mit Schule und Träger kooperieren, um die Ausbildung im Rahmen des landesweiten Ausgleichssystems abzusichern (§ 26 Abs. 3–4)
- Auf eine gerechte und nachvollziehbare Nutzung von Ausbildungsressourcen achten (§ 26 Abs. 5)
Don’t:
- Anleitung außerhalb der vereinbarten und finanzierten Ausbildungsstrukturen planen oder durchführen (§ 26 Abs. 1–2)
- Dokumentation von Anleitung und Ausbildungszeiten vernachlässigen (§ 26 Abs. 5)
- Eigenständige Regelungen zur Finanzierung treffen oder Zusagen über Mittelverwendung geben (§ 26 Abs. 3–4)
- Transparenz- oder Nachweispflichten umgehen, die der Gleichbehandlung und Nachvollziehbarkeit dienen (§ 26 Abs. 5)
§ 27 PflBG – Landesrechtliche Regelungen zur Errichtung und Durchführung der Ausgleichssysteme
Wortlaut
(1) „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie die nach § 26 Absatz 3 eingerichteten Ausgleichssysteme zur Finanzierung der Ausbildung nach diesem Gesetz errichtet und durchgeführt werden.“
(2) „In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 sind insbesondere Regelungen zu treffen über
- die Zuständigkeiten und die Organisation der nach § 26 Absatz 3 zuständigen Stelle,
- die Art und Weise der Erhebung, Berechnung und Verwendung der Mittel,
- das Verfahren zur Beteiligung der an der Ausbildung Beteiligten,
- das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlungen,
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Verteilung der Mittel,
- die Prüfung und Kontrolle der Verwendung der Mittel,
- die Pflichten zur Mitteilung von Daten sowie deren Verarbeitung und Nutzung und
- die Aufsicht über die nach § 26 Absatz 3 zuständige Stelle.“
(3) „Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die für das Gesundheitswesen zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Jedes Bundesland kann eigene Regeln erlassen, wie die landesweiten Ausgleichssysteme organisiert und umgesetzt werden. Diese Verordnungen legen fest, wie die Finanzierung der Pflegeausbildung im Land konkret funktioniert.
Absatz 2:
In diesen Landesverordnungen müssen bestimmte Punkte geregelt sein. Dazu gehören:
– wer zuständig ist und wie die Organisation aufgebaut ist,
– wie Gelder erhoben, berechnet und verwendet werden,
– wie die beteiligten Einrichtungen eingebunden werden,
– wie Ausgleichszahlungen festgesetzt und eingezogen werden,
– wie die Mittel verteilt werden,
– wie die Verwendung der Gelder kontrolliert wird,
– welche Daten gemeldet, verarbeitet und genutzt werden dürfen,
– und wer die Aufsicht über das Ausgleichssystem hat.
Absatz 3:
Die Landesregierungen dürfen ihre Zuständigkeit an die obersten Landesbehörden im Gesundheitswesen weitergeben. Damit können diese Behörden die Verordnungen selbst erlassen und umsetzen.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 27 PflBG:
- In der Planung orientiert sich die Praxisanleitung an den landesrechtlichen Regelungen zur Finanzierung und Organisation (§ 27 Abs. 1). Die Planung der Anleitung muss sich im Rahmen dieser Vorgaben bewegen
- Bei der Durchführung gelten die von den Ländern festgelegten Regeln zur Verwendung und Verteilung von Mitteln (§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 5). Praxisanleitende arbeiten somit in einer finanziell und organisatorisch klar geregelten Struktur
- In der Dokumentation tragen Praxisanleiter:innen durch vollständige Nachweise zur Prüfung und Kontrolle der Mittelverwendung bei (§ 27 Abs. 2 Nr. 6). Eine sorgfältige Dokumentation ist Teil der gesetzlichen Transparenzanforderungen
- In der Kooperation beteiligen sich Praxisanleiter:innen am Austausch mit Trägern, Pflegeschulen und Behörden (§ 27 Abs. 2 Nr. 3). Ihre Arbeit ist Teil eines übergreifenden Ausbildungssystems, das landesweit koordiniert wird
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung und Ausbildungsplanung nach den landesrechtlichen Regelungen ausrichten (§ 27 Abs. 1)
- Sorgfältig dokumentieren, um die Kontrolle der Mittelverwendung zu unterstützen (§ 27 Abs. 2 Nr. 6)
- Mit allen Ausbildungspartnern konstruktiv zusammenarbeiten (§ 27 Abs. 2 Nr. 3)
- Vorgaben zur Datenerhebung und -nutzung beachten (§ 27 Abs. 2 Nr. 7)
Don’t:
- Keine eigenständigen Entscheidungen über Finanzierung oder Organisation der Anleitung treffen (§ 27 Abs. 1–2)
- Keine unvollständige oder verspätete Dokumentation führen (§ 27 Abs. 2 Nr. 6)
- Nicht außerhalb der geregelten Verfahren handeln oder ohne Abstimmung mit den zuständigen Stellen agieren (§ 27 Abs. 2 Nr. 3, 8)
- Keine Daten verwenden oder weitergeben, die nicht durch Landesrecht gedeckt sind (§ 27 Abs. 2 Nr. 7)
§ 28 PflBG – Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle
Wortlaut
(1) „Die nach Landesrecht zuständige Stelle nach § 26 Absatz 3 hat die Aufgabe, die Finanzierung der Ausbildung nach den §§ 26 und 27 sicherzustellen und die dazu erforderlichen Verfahren durchzuführen.“
(2) „Sie erhebt, verwaltet und verwendet die Mittel nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen und verteilt sie an die zur Durchführung der Ausbildung berechtigten Einrichtungen (§ 8 Absatz 1).“
(3) „Die nach Landesrecht zuständige Stelle ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die zur Durchführung der Ausbildung berechtigten Einrichtungen, die Pflegeschulen, die Hochschulen nach § 39 und die zur Zahlung verpflichteten Einrichtungen (§ 33 Absatz 1) zu beteiligen.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Die für das jeweilige Bundesland zuständige Stelle sorgt dafür, dass die Finanzierung der Pflegeausbildung funktioniert. Sie führt die dafür notwendigen Verfahren durch, damit die Ausbildung gesichert bleibt.
Absatz 2:
Diese Stelle sammelt das Geld, verwaltet es und gibt es nach den geltenden Landesvorgaben an die Einrichtungen weiter, die tatsächlich die Ausbildung durchführen.
Absatz 3:
Damit die Finanzierung reibungslos funktioniert, darf die zuständige Stelle alle beteiligten Einrichtungen – also Ausbildungsträger, Pflegeschulen, Hochschulen und Zahlungspflichtige – in ihre Verfahren einbeziehen.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 28 PflBG:
- In der Planung arbeiten Praxisanleiter:innen in einem durch die zuständige Landesstelle finanziell abgesicherten System (§ 28 Abs. 1). Ihre Anleitung ist Teil der gesetzlich geregelten Finanzierung und Organisation der Ausbildung
- In der Durchführung profitieren Praxisanleitende davon, dass die Mittel für Ausbildung und Anleitung gezielt über die zuständige Stelle verteilt werden (§ 28 Abs. 2). Dadurch ist die Durchführung der Anleitung finanziell und organisatorisch abgesichert
- In der Dokumentation unterstützen Praxisanleiter:innen die Einrichtungen, indem sie Ausbildungsnachweise vollständig führen. Diese dienen als Grundlage für die Verteilung und Kontrolle der Mittel (§ 28 Abs. 2)
- In der Kooperation sind Praxisanleitende Teil der beteiligten Akteur:innen, die in den Verfahren der Landesstelle einbezogen werden können (§ 28 Abs. 3). Sie tragen dazu bei, dass Informationen zwischen Ausbildungsträger, Schule und Land transparent fließen
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung im Bewusstsein planen, dass sie Teil des durch Landesrecht geregelten Finanzierungssystems ist (§ 28 Abs. 1)
- Ausbildungsnachweise und Zeitdokumentationen vollständig führen (§ 28 Abs. 2)
- Mit Pflegeschulen, Hochschulen und Trägern kooperieren, um eine reibungslose Umsetzung der Ausbildungsfinanzierung zu unterstützen (§ 28 Abs. 3)
- Auf Anfragen der zuständigen Landesstellen sachgerecht reagieren und benötigte Informationen bereitstellen (§ 28 Abs. 3)
Don’t:
- Keine eigenständigen Entscheidungen über finanzielle oder organisatorische Mittelverwendung treffen (§ 28 Abs. 1–2)
- Keine unvollständigen oder verspäteten Dokumentationen abgeben, da diese Grundlage für Mittelverteilung und Kontrolle sind (§ 28 Abs. 2)
- Nicht die Zusammenarbeit mit beteiligten Einrichtungen oder Behörden verweigern (§ 28 Abs. 3)
- Keine Informationen zurückhalten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Ausbildungsfinanzierung erforderlich sind (§ 28 Abs. 3)
§ 29 PflBG – Aufgaben der an der Ausbildung Beteiligten
Wortlaut
(1) „Die zur Durchführung der Ausbildung berechtigten Einrichtungen (§ 8 Absatz 1), die Pflegeschulen, die Hochschulen nach § 39 und die zur Zahlung verpflichteten Einrichtungen (§ 33 Absatz 1) sind verpflichtet, an der Durchführung der Verfahren nach den §§ 26 bis 28 mitzuwirken.“
(2) „Sie haben insbesondere die nach Landesrecht zuständige Stelle zu unterstützen, indem sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen und Mitteilungen machen.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Alle, die an der Pflegeausbildung beteiligt sind – also Ausbildungseinrichtungen, Pflegeschulen, Hochschulen und Zahlungspflichtige –, müssen bei der Umsetzung der Finanzierungs- und Ausgleichsverfahren (§§ 26–28) mitwirken.
Absatz 2:
Diese Einrichtungen müssen der zuständigen Landesstelle helfen, indem sie Auskünfte geben, Unterlagen bereitstellen und notwendige Mitteilungen machen. Damit wird sichergestellt, dass die Finanzierung und Organisation der Ausbildung reibungslos funktionieren.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 29 PflBG:
- In der Planung der Anleitung müssen Praxisanleiter:innen berücksichtigen, dass ihre Einrichtung gesetzlich verpflichtet ist, an der Durchführung der Ausgleichsverfahren mitzuwirken (§ 29 Abs. 1). Dies schafft Rahmenbedingungen, innerhalb derer Anleitung zeitlich und organisatorisch geplant wird
- In der Durchführung sind Praxisanleitende Teil der Ausbildungseinrichtung, die aktiv an der Umsetzung dieser Verfahren beteiligt ist (§ 29 Abs. 1). Sie tragen dazu bei, dass Informationen und Nachweise vollständig vorliegen
- In der Dokumentation liegt eine Mitwirkungspflicht darin, die Ausbildungsvorgänge nachvollziehbar festzuhalten (§ 29 Abs. 2). Diese Dokumentation dient auch als Nachweis für die Auskünfte und Unterlagen, die an die zuständige Landesstelle übermittelt werden müssen
- In der Kooperation wirken Praxisanleiter:innen indirekt mit, indem sie Informationen mit Pflegeschule, Hochschule und Träger austauschen (§ 29 Abs. 1–2). So unterstützen sie ihre Einrichtung bei der Erfüllung der gesetzlichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung und Ausbildungsdokumentation so gestalten, dass sie prüf- und nachvollziehbar sind (§ 29 Abs. 2)
- Bei internen und externen Anfragen der zuständigen Landesstelle oder des Trägers unterstützend mitwirken (§ 29 Abs. 2)
- Mit Schule, Hochschule und Träger kooperieren, um die Informationspflichten zu erfüllen (§ 29 Abs. 1)
- Sorgfältig Unterlagen und Nachweise führen, die für die Mitwirkungspflichten relevant sind (§ 29 Abs. 2)
Don’t:
- Keine Verzögerung oder Zurückhaltung von erforderlichen Informationen (§ 29 Abs. 2)
- Keine fehlerhaften oder unvollständigen Ausbildungsnachweise abgeben (§ 29 Abs. 2)
- Nicht eigenständig über Art oder Umfang der Mitwirkungspflichten entscheiden (§ 29 Abs. 1)
- Keine Zusammenarbeit mit Pflegeschule oder Träger verweigern, da diese gesetzlich verpflichtet ist (§ 29 Abs. 1)
§ 30 PflBG – Grundsätze der Mittelverwendung
Wortlaut
(1) „Die Mittel, die zur Finanzierung der Ausbildung nach diesem Gesetz erhoben werden, dürfen nur für Zwecke der Ausbildung nach diesem Gesetz verwendet werden.“
(2) „Die zur Durchführung der Ausbildung berechtigten Einrichtungen (§ 8 Absatz 1) dürfen die ihnen nach den §§ 26 bis 29 zugewiesenen Mittel ausschließlich für Zwecke der Ausbildung verwenden.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Das Geld, das für die Pflegeausbildung erhoben wird, darf ausschließlich für die Ausbildung selbst genutzt werden. Es ist zweckgebunden und darf nicht für andere Aufgaben oder Ausgaben verwendet werden.
Absatz 2:
Die Einrichtungen, die berechtigt sind, Pflegeausbildung durchzuführen, müssen die ihnen zugewiesenen Mittel ausschließlich für Ausbildungszwecke einsetzen – zum Beispiel für Personal, Ma
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 30 PflBG:
- In der Planung müssen Praxisanleiter:innen beachten, dass alle Anleitungstätigkeiten aus Mitteln finanziert werden, die ausschließlich der Ausbildung dienen (§ 30 Abs. 1–2). Planung und Ressourceneinsatz müssen daher im Ausbildungsrahmen erfolgen
- In der Durchführung ist sicherzustellen, dass Anleitung, Schulung und Begleitung der Auszubildenden im Rahmen der zweckgebundenen Mittel stattfinden (§ 30 Abs. 2). Praxisanleitende tragen somit zur sachgerechten Verwendung der Finanzmittel bei
- In der Dokumentation müssen Ausbildungsleistungen, Zeiten und Inhalte vollständig nachgewiesen werden. Diese Nachweise sichern die Transparenz der Mittelverwendung (§ 30 Abs. 1–2)
- In der Kooperation stimmen sich Praxisanleiter:innen mit der Pflegeschule und dem Träger ab, damit die Ausbildungsaktivitäten den gesetzlichen Verwendungszweck erfüllen (§ 30 Abs. 2)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung und Ausbildungsaktivitäten ausschließlich im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Ausbildungszwecke planen (§ 30 Abs. 1–2)
- Ausbildungszeiten und -inhalte korrekt dokumentieren, um die zweckgebundene Mittelverwendung nachzuweisen (§ 30 Abs. 2)
- Mit Trägern und Schulen abstimmen, damit die Mittel gezielt für Ausbildung eingesetzt werden (§ 30 Abs. 2)
- Auf eine transparente und nachvollziehbare Nutzung von Ressourcen achten (§ 30 Abs. 1)
Don’t:
- Keine Verwendung von Ausbildungsressourcen für betriebliche Aufgaben außerhalb des Ausbildungszwecks (§ 30 Abs. 1)
- Keine fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation, die die sachgerechte Mittelverwendung verschleiern könnte (§ 30 Abs. 2)
- Keine eigenständige Umwidmung von Ausbildungszeiten oder Mitteln (§ 30 Abs. 1–2)
§ 31 PflBG – Verwendung der Mittel für die hochschulische Pflegeausbildung
Wortlaut
(1) „Die Mittel, die zur Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 bestimmt sind, dürfen nur für Zwecke der hochschulischen Pflegeausbildung verwendet werden.“
(2) „Die Hochschulen nach § 39 dürfen die ihnen zugewiesenen Mittel ausschließlich für Zwecke der hochschulischen Pflegeausbildung verwenden.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Das Geld, das für die hochschulische Pflegeausbildung vorgesehen ist, darf nur für diesen Zweck verwendet werden. Es ist – wie bei der beruflichen Ausbildung – zweckgebunden und darf nicht für andere hochschulische Aufgaben oder Projekte eingesetzt werden.
Absatz 2:
Die Hochschulen, die Pflegeausbildung nach § 39 durchführen, müssen die ihnen zugewiesenen Mittel ausschließlich für Ausbildungszwecke nutzen, also für Lehrveranstaltungen, Praxisbegleitung und alle weiteren Maßnahmen, die zur hochschulischen Pflegeausbildung gehören.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 31 PflBG:
- In der Planung müssen Praxisanleiter:innen wissen, dass die Anleitung Studierender Teil der hochschulischen Pflegeausbildung ist und aus zweckgebundenen Mitteln finanziert wird (§ 31 Abs. 1). Dies sichert die Rahmenbedingungen der Anleitung in Kooperation mit Hochschulen
- In der Durchführung der Anleitung von Studierenden erfolgt die Tätigkeit innerhalb der durch Hochschulen und Träger geregelten Strukturen, die auf die Verwendung dieser Mittel abgestimmt sind (§ 31 Abs. 2)
- In der Dokumentation ist zu gewährleisten, dass Anleitung und Praxiszeiten ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Diese Dokumentation dient auch der Nachvollziehbarkeit der Mittelverwendung (§ 31 Abs. 2)
- In der Kooperation stimmen Praxisanleiter:innen ihre Arbeit mit den Hochschulen ab, um eine korrekte Umsetzung und Abrechnung der hochschulischen Ausbildung sicherzustellen (§ 31 Abs. 1–2)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung von Studierenden entsprechend der hochschulischen Ausbildungsziele planen (§ 31 Abs. 1)
- Dokumentation der Anleitung vollständig führen, um den Nachweis der zweckgebundenen Mittelverwendung zu sichern (§ 31 Abs. 2)
- Mit den Hochschulen und Ausbildungsträgern kooperieren, um eine abgestimmte Nutzung der Ausbildungsressourcen zu gewährleisten (§ 31 Abs. 1–2)
- Darauf achten, dass alle praktischen Lernaktivitäten eindeutig dem Ausbildungszweck zugeordnet sind (§ 31 Abs. 1)
Don’t:
- Keine Nutzung von Mitteln, Räumen oder Zeit für nicht ausbildungsbezogene Tätigkeiten (§ 31 Abs. 1)
- Keine Anleitung außerhalb der hochschulischen Ausbildungsstrukturen durchführen (§ 31 Abs. 2)
- Keine unvollständige oder unklare Dokumentation der Anleitungsvorgänge (§ 31 Abs. 2)
- Keine eigenständigen Änderungen an den durch Hochschule oder Träger festgelegten Ausbildungsabläufen (§ 31 Abs. 1–2)
§ 32 PflBG – Nachweis und Prüfung der Mittelverwendung
Wortlaut
(1) „Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die Verwendung der Mittel nach den §§ 30 und 31 nachgewiesen und geprüft wird.“
(2) „Die zur Durchführung der Ausbildung berechtigten Einrichtungen (§ 8 Absatz 1) und die Hochschulen nach § 39 sind verpflichtet, die zur Prüfung der Verwendung der Mittel erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Die zuständige Landesstelle muss überprüfen, ob das Geld, das für die Pflegeausbildung vorgesehen ist, tatsächlich für Ausbildungszwecke verwendet wurde. Sie ist also verantwortlich für Kontrolle und Nachweis der Mittelverwendung.
Absatz 2:
Die Ausbildungseinrichtungen und Hochschulen müssen bei dieser Prüfung mitwirken. Sie müssen Unterlagen bereitstellen und alle notwendigen Informationen geben, damit die Landesstelle die korrekte Verwendung der Mittel nachvollziehen kann.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 32 PflBG:
- In der Planung ist sicherzustellen, dass Anleitung und Ausbildung so organisiert sind, dass sie den Anforderungen der Mittelverwendung entsprechen (§ 32 Abs. 1). Alle Tätigkeiten müssen klar dem Ausbildungszweck zugeordnet werden können
- In der Durchführung der Anleitung sollten Praxisanleitende darauf achten, dass ihre Arbeit innerhalb der finanziell genehmigten Ausbildungsstrukturen erfolgt (§ 32 Abs. 1)
- In der Dokumentation tragen Praxisanleiter:innen wesentlich zum Nachweis der Mittelverwendung bei, indem sie Anleitungszeiten, Ausbildungsinhalte und Teilnahme an Lernprozessen lückenlos festhalten (§ 32 Abs. 2)
- In der Kooperation arbeiten Praxisanleitende mit den verantwortlichen Stellen zusammen, um Prüfungen der Mittelverwendung zu unterstützen (§ 32 Abs. 2). Dazu gehört die Bereitstellung von Informationen oder Dokumentationen, die Anteile der Praxisanleitung betreffen
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitungstätigkeiten und Ausbildungszeiten so planen und dokumentieren, dass sie prüffähig und dem Ausbildungszweck eindeutig zugeordnet sind (§ 32 Abs. 1–2)
- Bei internen oder externen Prüfungen der Mittelverwendung aktiv mitwirken (§ 32 Abs. 2)
- Vollständige und nachvollziehbare Unterlagen über die Anleitung führen (§ 32 Abs. 2)
- Transparente Kommunikation mit Träger, Schule und Prüfstelle sicherstellen (§ 32 Abs. 2)
Don’t:
- Keine unvollständigen oder unklaren Dokumentationen führen (§ 32 Abs. 2)
- Keine Ausbildungsressourcen außerhalb der vorgesehenen Zwecke verwenden (§ 32 Abs. 1)
- Keine Informationen zurückhalten, die zur Nachweisführung erforderlich sind (§ 32 Abs. 2)
- Keine eigenständigen Änderungen an Ausbildungsnachweisen vornehmen, die den tatsächlichen Ablauf nicht korrekt wiedergeben (§ 32 Abs. 2)
§ 33 PflBG – Zahlungspflichtige Einrichtungen
Wortlaut
(1) „Zur Zahlung nach § 26 Absatz 2 sind verpflichtet
- Krankenhäuser im Sinne des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- Pflegeeinrichtungen, die zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 oder 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
- Einrichtungen, die Pflege nach § 43 a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erbringen,
- Träger von Einrichtungen, in denen Personen beschäftigt sind, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbringen, und
- Träger von sonstigen Einrichtungen, in denen nach Landesrecht Pflege durchgeführt wird.“
(2) „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass auch andere Einrichtungen, die Pflege erbringen, zur Zahlung nach § 26 Absatz 2 verpflichtet werden, wenn dies zur Sicherstellung der Finanzierung der Ausbildung erforderlich ist.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Die Einrichtungen, die Pflege leisten, müssen sich an der Finanzierung der Pflegeausbildung beteiligen. Dazu gehören Krankenhäuser, stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der häuslichen Krankenpflege und weitere Pflegeeinrichtungen, die durch Landesrecht geregelt sind.
Absatz 2:
Jedes Bundesland kann durch Rechtsverordnung festlegen, dass auch andere Pflegeeinrichtungen in die Zahlungspflicht einbezogen werden, falls dies notwendig ist, um die Finanzierung der Ausbildung sicherzustellen.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 33 PflBG:
- In der Planung ist zu berücksichtigen, dass die Ausbildung und damit auch die Praxisanleitung durch Zahlungen der in § 33 Abs. 1 genannten Einrichtungen finanziert werden. Das schafft die Grundlage für gesicherte Ausbildungsbedingungen
- In der Durchführung erfolgt die Anleitung in Einrichtungen, die gesetzlich verpflichtet sind, zur Finanzierung der Ausbildung beizutragen (§ 33 Abs. 1). Praxisanleitende sind Teil dieses Systems und tragen durch qualitätsgesicherte Anleitung zur rechtmäßigen Mittelverwendung bei
- In der Dokumentation sind die Ausbildungszeiten, Inhalte und Anleitungsmaßnahmen vollständig zu erfassen, um die sachgerechte Verwendung der finanziellen Mittel nachweisen zu können (§ 33 Abs. 1–2)
- In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen mit allen beteiligten Einrichtungen zusammen, die Teil des Finanzierungssystems sind. Dies betrifft insbesondere Kooperationen zwischen praktischen Ausbildungsstätten und Pflegeschulen (§ 33 Abs. 1, 2)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung und Ausbildungsplanung im Bewusstsein durchführen, dass sie durch das gesetzliche Finanzierungssystem getragen wird (§ 33 Abs. 1)
- Dokumentation der Anleitung so gestalten, dass sie den Nachweis einer zweckentsprechenden Mittelverwendung ermöglicht (§ 33 Abs. 1)
- Mit Einrichtungen und Schulen kooperieren, die an der Finanzierung und Durchführung der Ausbildung beteiligt sind (§ 33 Abs. 1–2)
- Auf eine transparente, nachvollziehbare Durchführung der praktischen Ausbildung achten (§ 33 Abs. 1)
Don’t:
- Keine Anleitung außerhalb der gesetzlich definierten oder finanzierten Einrichtungen planen (§ 33 Abs. 1)
- Keine eigenständigen Vereinbarungen über finanzielle Leistungen oder Ressourcennutzung treffen (§ 33 Abs. 2)
- Keine unvollständigen Nachweise führen, die die sachgerechte Mittelverwendung beeinträchtigen (§ 33 Abs. 1)
- Keine Ausbildungstätigkeiten durchführen, die außerhalb der gesetzlich geregelten Finanzierungsstrukturen liegen (§ 33 Abs. 2)
§ 34 PflBG – Bemessung der Ausgleichszahlungen
Wortlaut
(1) „Die Höhe der von den zur Zahlung verpflichteten Einrichtungen (§ 33 Absatz 1) zu leistenden Ausgleichszahlungen richtet sich nach den durch Landesrecht festgelegten Bemessungsgrundlagen.“
(2) „Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen sind insbesondere die Zahl der Auszubildenden, die Kosten der Ausbildung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der zur Zahlung verpflichteten Einrichtungen zu berücksichtigen.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Wie viel jede zahlungspflichtige Einrichtung (§ 33) an die Ausgleichssysteme zahlen muss, wird in den einzelnen Bundesländern festgelegt. Die Höhe der Zahlungen richtet sich also nach landesrechtlichen Vorgaben.
Absatz 2:
Bei der Berechnung dieser Zahlungen müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden:
- wie viele Personen in der Pflege ausgebildet werden
- welche Kosten die Ausbildung verursacht
- und wie leistungsfähig die jeweiligen Einrichtungen wirtschaftlich sind
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 34 PflBG:
- In der Planung ist zu beachten, dass die Rahmenbedingungen der Ausbildung auch von der Finanzierung abhängen, die auf den Bemessungsgrundlagen nach Landesrecht beruht (§ 34 Abs. 1). Die Planung von Anleitung erfolgt also innerhalb einer finanziell geregelten Struktur
- In der Durchführung der Anleitung profitieren Praxisanleitende von den landesweit abgestimmten Finanzierungsstrukturen, die sicherstellen, dass Ausbildungskosten gedeckt sind (§ 34 Abs. 1–2)
- In der Dokumentation tragen Praxisanleiter:innen mit ihrer Nachweisführung zur Transparenz der Ausbildungskosten bei. Ihre Dokumentation unterstützt die Nachvollziehbarkeit der Mittelverwendung (§ 34 Abs. 2)
- In der Kooperation arbeiten Praxisanleitende innerhalb eines Systems, in dem Schulen, Träger und Landesstellen gemeinsam an einer fairen Verteilung der Ausbildungskosten beteiligt sind (§ 34 Abs. 2)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung im Rahmen der landesrechtlich festgelegten Finanzierungsgrundlagen planen (§ 34 Abs. 1)
- Ausbildungsleistungen sorgfältig dokumentieren, um die Nachvollziehbarkeit der Ausbildungskosten zu gewährleisten (§ 34 Abs. 2)
- Mit Träger und Schule kooperieren, damit finanzielle und organisatorische Strukturen eingehalten werden (§ 34 Abs. 2)
- Verständnis für die Abhängigkeit der Ausbildungskapazitäten von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Einrichtung entwickeln (§ 34 Abs. 2)
Don’t:
- Keine eigenständigen Annahmen über Finanzierung oder Kostengrundlagen treffen (§ 34 Abs. 1)
- Keine unvollständige Dokumentation führen, die eine korrekte Kostenzuordnung erschwert (§ 34 Abs. 2)
- Nicht außerhalb der finanziell geregelten Strukturen handeln (§ 34 Abs. 1)
- Keine Planung vornehmen, die die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Einrichtung ignoriert (§ 34 Abs. 2)
§ 35 PflBG – Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlungen
Wortlaut
(1) „Das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlungen wird durch Landesrecht geregelt.“
(2) „In den landesrechtlichen Regelungen nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass die zur Zahlung verpflichteten Einrichtungen (§ 33 Absatz 1) rechtzeitig über die Höhe der von ihnen zu leistenden Zahlungen informiert werden.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Jedes Bundesland legt selbst fest, wie die Ausgleichszahlungen berechnet, festgesetzt und eingezogen werden. Das Verfahren wird also nicht bundesweit, sondern durch die einzelnen Landesgesetze geregelt.
Absatz 2:
Die Länder müssen dafür sorgen, dass die zahlungspflichtigen Einrichtungen rechtzeitig erfahren, wie hoch ihre Beiträge sind. Damit wird Transparenz und Planungssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 35 PflBG:
- In der Planung der Praxisanleitung ist zu berücksichtigen, dass die Finanzierung der Ausbildung nach landesrechtlichen Verfahren geregelt und gesichert ist (§ 35 Abs. 1). Diese Verfahren stellen sicher, dass Anleitung und Ausbildung kontinuierlich stattfinden können
- In der Durchführung profitieren Praxisanleitende von einem geordneten Finanzierungsprozess, der rechtzeitig die Mittel für Ausbildung und Anleitung bereitstellt (§ 35 Abs. 2)
- In der Dokumentation tragen sie durch die Erfassung von Ausbildungsleistungen und Anleitungseinheiten dazu bei, dass die Mittelverwendung und -zuweisung nachvollziehbar bleibt (§ 35 Abs. 1)
- In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen in einem System, das auf rechtzeitige Information und Abstimmung zwischen Ausbildungsträgern, Schulen und Landesstellen angewiesen ist (§ 35 Abs. 2)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung und Ausbildung im Rahmen der durch Landesrecht geregelten Finanzierungsverfahren planen (§ 35 Abs. 1)
- Transparente Dokumentation der Anleitung sicherstellen, um die sachgerechte Mittelverwendung zu unterstützen (§ 35 Abs. 1)
- Mit Trägern und Schulen eng zusammenarbeiten, um den reibungslosen Ablauf der finanzierten Ausbildung zu gewährleisten (§ 35 Abs. 2)
- Die organisatorischen Abläufe im Rahmen der landesrechtlichen Verfahren respektieren (§ 35 Abs. 1–2)
Don’t:
- Keine eigenständigen oder abweichenden Regelungen zur Finanzierung oder Erhebung von Mitteln treffen (§ 35 Abs. 1)
- Keine unvollständigen Dokumentationen führen, die den Nachweis der Ausbildungsfinanzierung erschweren (§ 35 Abs. 1)
- Keine Planung vornehmen, die außerhalb der durch Landesrecht geregelten Verfahren liegt (§ 35 Abs. 1)
- Keine Kommunikation oder Zusammenarbeit mit beteiligten Einrichtungen unterlassen, wenn Informationen zur Finanzierung relevant sind (§ 35 Abs. 2)
§ 36 PflBG – Verteilung der Mittel
Wortlaut
(1) „Die Mittel, die nach § 26 Absatz 2 von den zur Zahlung verpflichteten Einrichtungen (§ 33 Absatz 1) geleistet werden, sind von der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen an die zur Durchführung der Ausbildung berechtigten Einrichtungen (§ 8 Absatz 1) zu verteilen.“
(2) „Bei der Verteilung der Mittel ist sicherzustellen, dass die zur Durchführung der Ausbildung berechtigten Einrichtungen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen können.“
(3) „Das Nähere zur Verteilung der Mittel wird durch Landesrecht geregelt.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Das Geld, das von den zahlungspflichtigen Einrichtungen (§ 33) in das Ausgleichssystem eingezahlt wird, verteilt die zuständige Landesstelle an die Einrichtungen, die Pflegeausbildung durchführen. Dabei müssen die landesrechtlichen Vorgaben beachtet werden.
Absatz 2:
Bei dieser Verteilung ist sicherzustellen, dass die ausbildenden Einrichtungen genügend Mittel erhalten, um ihre Aufgaben nach dem Pflegeberufegesetz sachgerecht erfüllen zu können.
Absatz 3:
Wie genau die Verteilung der Mittel abläuft, regeln die einzelnen Bundesländer in ihren eigenen Gesetzen und Verordnungen.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 36 PflBG:
- In der Planung können Praxisanleiter:innen darauf vertrauen, dass die Finanzierung der Ausbildung über die geregelte Mittelverteilung abgesichert ist (§ 36 Abs. 1). Damit steht fest, dass Anleitung und Ausbildung auf verlässlicher finanzieller Basis stattfinden
- In der Durchführung der Anleitung profitieren sie davon, dass ihre Einrichtung die notwendigen Mittel erhält, um Ausbildungsaufgaben erfüllen zu können (§ 36 Abs. 2). Dazu gehört auch, ausreichende Zeit und Ressourcen für Praxisanleitung zur Verfügung zu haben
- In der Dokumentation unterstützen Praxisanleiter:innen die sachgerechte Mittelverwendung, indem sie Anleitungs- und Ausbildungszeiten vollständig festhalten (§ 36 Abs. 2). Diese Nachweise sichern die korrekte Verwendung der zugewiesenen Gelder
- In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen innerhalb eines Systems, das durch Landesrecht geregelt ist (§ 36 Abs. 3). Sie stehen im Austausch mit Pflegeschulen, Trägern und Landesstellen, um eine abgestimmte Umsetzung der Ausbildung zu gewährleisten
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung und Ausbildungsplanung auf der Grundlage der durch Landesrecht geregelten Mittelverteilung durchführen (§ 36 Abs. 1–3)
- Dokumentation der Anleitung sorgfältig führen, um die sachgerechte Mittelverwendung nachvollziehbar zu machen (§ 36 Abs. 2)
- Mit Pflegeschulen und Trägern kooperieren, um eine abgestimmte Ausbildungsorganisation sicherzustellen (§ 36 Abs. 3)
- Auf eine faire und nachvollziehbare Nutzung der bereitgestellten Ressourcen achten (§ 36 Abs. 2)
Don’t:
- Keine eigenständige Entscheidung über die Verwendung der zugewiesenen Mittel treffen (§ 36 Abs. 1)
- Keine Anleitung außerhalb der finanziell gesicherten und landesrechtlich geregelten Rahmenbedingungen planen (§ 36 Abs. 3)
- Keine unvollständige Dokumentation der Anleitung führen (§ 36 Abs. 2)
- Keine Aktivitäten durchführen, die nicht im Rahmen der gesetzlichen Ausbildungsaufgaben stehen (§ 36 Abs. 2)
Fazit
Teil 2 Abschnitt 3 des Pflegeberufegesetzes regelt die Finanzierung der Pflegeausbildung und legt damit die organisatorische und wirtschaftliche Grundlage für eine flächendeckend gesicherte Ausbildung in der Pflege. Dieser Abschnitt stellt sicher, dass die Kosten der Ausbildung gerecht verteilt, transparent verwaltet und ausschließlich für Ausbildungszwecke verwendet werden. Damit wird die Qualität und Kontinuität der Pflegeausbildung in Deutschland verbindlich abgesichert.
Im Zentrum steht die Idee einer gemeinsamen Verantwortung aller Pflegeeinrichtungen und Träger, die an der Ausbildung beteiligt sind. Durch die Einrichtung landesweiter Ausgleichssysteme (§§ 26–27) und die gesetzliche Verpflichtung zur Mitwirkung (§ 29) wird gewährleistet, dass die Ausbildung unabhängig von der wirtschaftlichen Stärke einzelner Einrichtungen stattfinden kann. Die Finanzierung ist damit nicht nur eine Frage der Organisation, sondern Ausdruck eines solidarischen Prinzips innerhalb des Gesundheitswesens.
Für die Praxisanleitung schafft dieser Abschnitt stabile Rahmenbedingungen. Die Arbeit der Praxisanleiter:innen wird durch die gesetzlich geregelte Mittelverwendung (§§ 30–32) und Verteilung (§ 36) strukturell abgesichert. Anleitung ist somit kein freiwilliger Zusatz, sondern ein finanziell und rechtlich verankerter Bestandteil der Ausbildung. Diese Klarheit ermöglicht eine verlässliche Planung von Anleitungszeiten, personellen Ressourcen und Kooperationsprozessen zwischen den Lernorten.
Darüber hinaus betont Teil 2 Abschnitt 3 die Notwendigkeit von Transparenz, Kontrolle und Zweckbindung in der Mittelverwendung. Für Praxisanleiter:innen bedeutet das eine Verpflichtung zur genauen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Ausbildungsprozesse. Ihre Aufzeichnungen und Nachweise sind Teil der Qualitätssicherung und tragen dazu bei, die sachgerechte Verwendung der finanziellen Mittel zu belegen.
Insgesamt zeigt dieser Abschnitt, dass Ausbildung und Praxisanleitung als öffentliche und gemeinschaftlich finanzierte Bildungsaufgabe verstanden werden. Er schafft Rechtssicherheit, stärkt die Qualität der Ausbildung und macht deutlich, dass eine professionelle Anleitung nur in einem rechtlich geregelten und finanziell gesicherten Rahmen gelingen kann. Praxisanleiter:innen wirken damit im Kern eines gesetzlich verankerten Systems, das Qualität, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit in der Pflegeausbildung verbindet.
