PflBG Teil 2 Abschnitt 2
Einleitung
Teil 2 Abschnitt 2 des Pflegeberufegesetzes (§§ 17–24) regelt die rechtlichen Grundlagen des Ausbildungsverhältnisses zwischen den Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung. Er beschreibt die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien und sichert die Qualität und Verbindlichkeit der Ausbildung auf arbeitsrechtlicher und organisatorischer Ebene ab.
Dieser Abschnitt legt fest, dass die Ausbildung in einem Ausbildungsverhältnis mit geregelter Vergütung, Arbeitszeit und Urlaub stattfindet und beschreibt die Rahmenbedingungen für Probezeit, Kündigung, Vertragsänderungen, Ausbildungsvergütung und Zeugnisse. Damit schafft er einen verbindlichen rechtlichen Rahmen, der Auszubildenden Schutz bietet und den Trägern klare Verantwortlichkeiten auferlegt.
Zugleich wird die Doppelfunktion der Auszubildenden deutlich: Sie sind Lernende und gleichzeitig Beschäftigte im Sinne des Berufsbildungssystems. Das PflBG stellt sicher, dass diese Balance gewahrt bleibt – Lernzeit darf nicht als Arbeitszeit missverstanden werden, und die Ausbildung hat Vorrang vor der dienstlichen Nutzung der Auszubildenden.
Für Praxisanleiter:innen hat dieser Abschnitt eine zentrale Bedeutung. Er beschreibt die rechtlichen Bedingungen, unter denen Anleitung stattfindet, und schafft Klarheit über den Status der Auszubildenden. Praxisanleiter:innen bewegen sich damit in einem klar definierten gesetzlichen Rahmen, der Planung, Dokumentation und pädagogisches Handeln absichert. Sie müssen wissen, welche Rechte und Pflichten Auszubildende haben, um Anleitung rechtssicher und lernförderlich zu gestalten – von der Probezeit über Fehlzeiten bis zur Beurteilung.
Teil 2 Abschnitt 2 macht deutlich: Pflegeausbildung ist nicht nur ein pädagogischer, sondern auch ein rechtlich geregelter Prozess. Die praktische Ausbildung findet im Kontext klarer arbeitsrechtlicher und organisatorischer Vorgaben statt, die das PflBG verbindlich vorgibt. Damit ist dieser Abschnitt eine wichtige Grundlage für alle, die Ausbildung in der Pflege planen, begleiten und verantwortungsvoll durchführen.
§ 16 PflBG – Ausbildungsvertrag
Wortlaut
(1) „Der Träger der praktischen Ausbildung schließt mit der oder dem Auszubildenden einen schriftlichen Ausbildungsvertrag.“
(2) „Der Ausbildungsvertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung, insbesondere die Vermittlung der in § 5 genannten Kompetenzen,
- Beginn und Dauer der Ausbildung,
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
- die vereinbarten Einsätze der praktischen Ausbildung einschließlich des Vertiefungseinsatzes,
- die Verpflichtung der Auszubildenden oder des Auszubildenden zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
- die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,
- die Dauer der Probezeit,
- Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2,
- die Dauer des Urlaubs,
- die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, einschließlich eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 21 Absatz 2,
- einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf die Rechte als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen Ausbildung, und
- die Form des Ausbildungsnachweises nach § 17 Satz 2 Nummer 3.“
(3) „Der Ausbildungsvertrag ist von einer vertretungsberechtigten Person des Trägers der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern, zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der oder dem Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.“
(4) „Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverträge geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.“
(5) „Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. Auch eine Änderung des Vertiefungseinsatzes ist bis zu dessen Beginn jederzeit in beiderseitigem Einverständnis möglich. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.“
(6) „Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit im Falle des § 8 Absatz 2 Nummer 2 der schriftlichen Zustimmung der Pflegeschule. Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist der oder die Auszubildende und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzlichen Vertreter hinzuweisen.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Jede Ausbildung beginnt mit einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden.
Absatz 2:
Der Vertrag muss alle wesentlichen Punkte enthalten, etwa Ziel, Struktur, Dauer, Vergütung, Urlaub, Probezeit, Pflichten und Einsatzorte. Damit sind sowohl rechtliche als auch organisatorische Aspekte der Ausbildung verbindlich geregelt.
Absatz 3:
Der Vertrag wird von beiden Parteien unterschrieben. Minderjährige benötigen zusätzlich die Unterschrift ihrer gesetzlichen Vertreter. Der oder die Auszubildende erhält eine eigene Vertragskopie.
Absatz 4:
Für den Vertrag gelten die gleichen rechtlichen Grundsätze wie für Arbeitsverträge – außer das Pflegeberufegesetz schreibt etwas anderes vor.
Absatz 5:
Änderungen am Vertrag – etwa an Einsatzorten oder Ausbildungsinhalten – müssen schriftlich erfolgen. Eine Anpassung des Vertiefungseinsatzes ist vor Beginn möglich, wenn beide Seiten zustimmen.
Absatz 6:
Wenn der Träger nicht selbst eine Pflegeschule betreibt, sondern mit einer Schule kooperiert (§ 8 Abs. 2 Nr. 2), muss die Pflegeschule dem Vertrag schriftlich zustimmen. Ohne diese Zustimmung ist der Vertrag zunächst nicht wirksam.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 16 PflBG:
- In der Planung orientiert sich die Anleitung an den im Vertrag festgelegten Zielen, Strukturen und Einsatzorten (§ 16 Abs. 2 Nr. 1, 4)
- Bei der Durchführung müssen die vertraglich vereinbarten Ausbildungsinhalte und -zeiten eingehalten werden (§ 16 Abs. 2 Nr. 2, 6)
- In der Dokumentation ist sicherzustellen, dass der Ausbildungsnachweis den Vorgaben des Vertrags entspricht (§ 16 Abs. 2 Nr. 12)
- In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen eng mit der Pflegeschule und dem Träger zusammen, um sicherzustellen, dass Vertragsinhalte und Ausbildungsplanung übereinstimmen (§ 16 Abs. 6)
- Praxisanleiter:innen sollten Änderungen (z. B. Einsatzverschiebungen) nur in Absprache mit Träger und Schule umsetzen (§ 16 Abs. 5)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung am Ausbildungsplan und Vertrag ausrichten (§ 16 Abs. 2)
- Ausbildungszeiten, Inhalte und Nachweise sorgfältig dokumentieren (§ 16 Abs. 2 Nr. 12)
- Mit Träger und Pflegeschule eng zusammenarbeiten (§ 16 Abs. 6)
- Lernende über vertraglich geregelte Rechte und Pflichten informieren (§ 16 Abs. 2 Nr. 5, 10)
- Änderungen im Einsatzplan schriftlich und abgestimmt umsetzen (§ 16 Abs. 5)
Don’t:
- Anleitung oder Einsatzplanung ohne Bezug auf den Vertrag durchführen (§ 16 Abs. 2)
- Ausbildungszeiten eigenmächtig verändern (§ 16 Abs. 2 Nr. 6)
- Vertragsänderungen mündlich oder ohne Zustimmung vornehmen (§ 16 Abs. 5–6)
- Die Zustimmung der Pflegeschule bei Kooperationsverhältnissen übergehen (§ 16 Abs. 6)
§ 17 PflBG – Pflichten der Auszubildenden
Wortlaut
„Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie oder er ist insbesondere verpflichtet,
- an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,
- die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
- die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 7 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
- die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.“
In klaren Worten
Einleitungssatz:
Der Paragraph legt die grundlegenden Pflichten der Auszubildenden fest. Ziel ist, dass Lernende aktiv und verantwortungsvoll am Ausbildungsprozess teilnehmen und die beruflichen, ethischen und organisatorischen Anforderungen erfüllen.
Pflicht 1:
Auszubildende müssen am Unterricht der Pflegeschule regelmäßig teilnehmen, um die theoretischen Kenntnisse zu erwerben, die sie für die Praxis benötigen (§ 17 Nr. 1).
Pflicht 2:
Sie müssen übertragene Aufgaben sorgfältig ausführen und dabei den Ausbildungsstand berücksichtigen. Ihre Arbeit soll den Lernfortschritt unterstützen und fachlich korrekt sein (§ 17 Nr. 2).
Pflicht 3:
Ein schriftlicher oder elektronischer Ausbildungsnachweis ist zu führen. Darin werden absolvierte Einsätze, Anleitungseinheiten und Lernfortschritte dokumentiert (§ 17 Nr. 3).
Pflicht 4:
Die Auszubildenden sind an die Schweigepflicht gebunden. Sie dürfen weder personenbezogene Informationen von Pflegebedürftigen noch Betriebsinterna weitergeben (§ 17 Nr. 4).
Pflicht 5:
Sie müssen die Rechte der zu pflegenden Menschen achten, also respektvoll, wertschätzend und gemäß rechtlichen Vorgaben handeln (§ 17 Nr. 5).
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 17 PflBG:
- In der Planung der Anleitung ist zu berücksichtigen, dass Lernende ihre Pflichten kennen und verstehen (§ 17 Nr. 1–5)
- Während der Durchführung sollen Praxisanleiter:innen Lernende zu sorgfältigem, verantwortungsbewusstem und rechtssicherem Handeln anleiten (§ 17 Nr. 2, 4, 5)
- In der Dokumentation unterstützen Praxisanleiter:innen beim Führen des Ausbildungsnachweises und überprüfen die Vollständigkeit (§ 17 Nr. 3)
- In der Kooperation mit der Pflegeschule und dem Träger melden Praxisanleiter:innen relevante Beobachtungen, z. B. bei Pflichtverletzungen oder besonderen Lernbedarfen (§ 17 Nr. 1, 2)
- Sie fördern die Reflexion über ethisches Handeln, Datenschutz und professionelle Haltung (§ 17 Nr. 4–5)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Lernende über ihre Pflichten informieren und sie in der Umsetzung unterstützen (§ 17 Nr. 1–5)
- Regelmäßig den Ausbildungsnachweis einsehen und besprechen (§ 17 Nr. 3)
- Schweigepflicht und Datenschutz in der Anleitung thematisieren (§ 17 Nr. 4)
- Respektvolles Verhalten gegenüber Pflegebedürftigen vorleben (§ 17 Nr. 5)
- Sorgfalt, Verantwortungsbewusstsein und Reflexion gezielt fördern (§ 17 Nr. 2, 5)
Don’t:
- Pflichtverletzungen ignorieren oder unkommentiert lassen (§ 17 Nr. 2–5)
- Lernende ohne Anleitung in vertrauliche Situationen schicken (§ 17 Nr. 4)
- Den Ausbildungsnachweis vernachlässigen oder nicht kontrollieren (§ 17 Nr. 3)
- Unachtsames Verhalten gegenüber Pflegebedürftigen dulden (§ 17 Nr. 5)
§ 18 PflBG – Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
Wortlaut
(1) „Der Träger der praktischen Ausbildung ist verpflichtet,
- die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grundlage des Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,
- zu gewährleisten, dass die nach § 16 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Einsätze der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können,
- sicherzustellen, dass die nach § 6 Absatz 3 Satz 3 zu gewährleistende Praxisanleitung der oder des Auszubildenden im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit stattfindet,
- der oder dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, und
- die Auszubildende oder den Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und bei der Gestaltung der Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.“
(2) „Der oder dem Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der Auszubildenden angemessen sein.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Der Träger der praktischen Ausbildung ist verantwortlich für die gesamte Organisation und Qualität der Ausbildung.
Er muss sicherstellen, dass:
- die Ausbildung nach dem Ausbildungsplan strukturiert abläuft und das Ausbildungsziel erreicht werden kann (§ 18 Abs. 1 Nr. 1)
- alle im Vertrag vereinbarten Einsätze durchgeführt werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 2)
- die Praxisanleitung mindestens zehn Prozent der praktischen Einsatzzeit umfasst (§ 18 Abs. 1 Nr. 3)
- die Auszubildenden alle notwendigen Lernmittel kostenlos erhalten (§ 18 Abs. 1 Nr. 4)
- die Teilnahme am Unterricht und an Prüfungen gewährleistet ist und Lernzeiten berücksichtigt werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 5)
Absatz 2:
Den Auszubildenden dürfen nur Tätigkeiten übertragen werden, die ihrem Ausbildungsstand entsprechen. Diese Aufgaben müssen außerdem ihrer körperlichen und psychischen Belastbarkeit angepasst sein.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 18 PflBG:
- In der Planung der Anleitung ist sicherzustellen, dass die Anleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der Einsatzzeit stattfindet (§ 18 Abs. 1 Nr. 3)
- Die Durchführung der Anleitung muss sich am Ausbildungsplan orientieren und Lernziele so gestalten, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann (§ 18 Abs. 1 Nr. 1)
- In der Dokumentation ist festzuhalten, welche Anleitungseinheiten durchgeführt wurden und wie der Ausbildungsfortschritt nachvollziehbar gesichert wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 3)
- In der Kooperation mit Träger und Schule ist abzustimmen, dass Einsätze, Lernzeiten und schulische Veranstaltungen eingehalten und unterstützt werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 5)
- Praxisanleiter:innen tragen Verantwortung dafür, dass Auszubildende nur Tätigkeiten ausführen, die ihrem Ausbildungsstand und ihrer Belastbarkeit entsprechen (§ 18 Abs. 2)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung nach dem Ausbildungsplan strukturieren (§ 18 Abs. 1 Nr. 1)
- Mindestens 10 % der Einsatzzeit aktiv für Anleitung nutzen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3)
- Lernende auf Prüfungen und Theoriephasen vorbereiten und dafür Freiräume einplanen (§ 18 Abs. 1 Nr. 5)
- Aufgaben nach Ausbildungsstand und Belastbarkeit auswählen (§ 18 Abs. 2)
- Anleitungseinheiten und Lernfortschritte dokumentieren (§ 18 Abs. 1 Nr. 3)
Don’t:
- Anleitung unterhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Umfangs durchführen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3)
- Auszubildende mit Aufgaben überfordern oder sie für Tätigkeiten einsetzen, die nicht ihrem Ausbildungszweck entsprechen (§ 18 Abs. 2)
- Schulveranstaltungen oder Prüfungszeiten als Arbeitszeit anrechnen (§ 18 Abs. 1 Nr. 5)
- Lernmittel verweigern oder auf eigene Kosten der Lernenden verlangen (§ 18 Abs. 1 Nr. 4)
§ 19 PflBG – Ausbildungsvergütung
Wortlaut
(1) „Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die oder der Auszubildende steht den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.“
(2) „Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. Kann die oder der Auszubildende aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. Eine Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist.“
(3) „Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Der Träger der praktischen Ausbildung muss den Auszubildenden während der gesamten Ausbildungszeit eine angemessene Vergütung zahlen.
Diese Zahlung erfolgt unabhängig vom Ausbildungsstand und ist gesetzlich verpflichtend.
Zudem sind Auszubildende sozialversicherungsrechtlich den übrigen Personen in Berufsausbildung gleichgestellt.
Absatz 2:
Wenn Auszubildende Sachbezüge (z. B. Unterkunft oder Verpflegung) erhalten, können diese auf die Vergütung angerechnet werden – jedoch nur bis zu 75 % der Bruttovergütung.
Falls Sachleistungen aus berechtigtem Grund nicht in Anspruch genommen werden, müssen sie finanziell ausgeglichen werden.
Eine solche Anrechnung ist nur dann erlaubt, wenn sie im Ausbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Absatz 3:
Arbeiten Auszubildende über die vereinbarte Ausbildungszeit hinaus, ist dies nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Mehrarbeit muss entweder bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 19 PflBG:
- In der Planung der Anleitung muss berücksichtigt werden, dass Lernende eine geregelte Ausbildungszeit haben und Mehrarbeit nur in Ausnahmefällen zulässig ist (§ 19 Abs. 3)
- Während der Durchführung der Anleitung ist darauf zu achten, dass Lernende nicht über das im Vertrag festgelegte Maß hinaus eingesetzt werden (§ 19 Abs. 3)
- In der Dokumentation ist sicherzustellen, dass der Umfang der praktischen Anleitung im Verhältnis zur regulären Ausbildungszeit nachvollziehbar bleibt (§ 19 Abs. 3)
- In der Kooperation mit dem Träger und der Pflegeschule ist abzustimmen, dass Ausbildungszeiten, Vergütung und ggf. Sachbezüge transparent kommuniziert werden (§ 19 Abs. 1–2)
- Praxisanleiter:innen tragen Verantwortung dafür, dass Auszubildende weder als Ersatzarbeitskräfte noch übermäßig belastet werden (§ 19 Abs. 3)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung und Arbeitszeiten an der vereinbarten Ausbildungszeit ausrichten (§ 19 Abs. 3)
- Auf Einhaltung von Ruhezeiten und Belastungsgrenzen achten (§ 19 Abs. 3)
- Bei Mehrarbeit den Träger über Ausgleichsregelungen informieren (§ 19 Abs. 3)
- Lernende über ihre Rechte zur Vergütung und mögliche Anrechnung von Sachbezügen informieren (§ 19 Abs. 2)
- Sicherstellen, dass Praxisanleitung nicht als reguläre Arbeitszeit ersetzt wird (§ 19 Abs. 1)
Don’t:
- Lernende für reguläre Arbeitsaufgaben außerhalb der Ausbildungsziele einsetzen (§ 19 Abs. 3)
- Überstunden ohne Ausgleich oder Vergütung zulassen (§ 19 Abs. 3)
- Nicht vereinbarte Sachbezüge verrechnen (§ 19 Abs. 2)
- Vergütungsthemen oder Ausbildungszeitregelungen unbeachtet lassen (§ 19 Abs. 1–3)
§ 20 PflBG – Probezeit
Wortlaut
„Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Jede Ausbildung startet mit einer Probezeit. Diese Phase dient dazu, festzustellen, ob das Ausbildungsverhältnis für beide Seiten geeignet ist – für den Träger der praktischen Ausbildung ebenso wie für die oder den Auszubildenden.
Die gesetzliche Dauer beträgt sechs Monate, kann aber durch Tarifvertrag abweichen (z. B. kürzer oder länger).
Während dieser Zeit wird geprüft, ob die Auszubildenden die notwendigen Voraussetzungen, Fähigkeiten und die persönliche Eignung für die Ausbildung besitzen und ob der Ausbildungsplatz den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 20 PflBG:
- In der Planung muss die Anleitung in der Probezeit gezielt darauf ausgerichtet sein, den Lern- und Arbeitsprozess zu beobachten und Rückmeldungen zu geben (§ 20 Satz 1)
- Während der Durchführung der Anleitung sind die Lernenden besonders eng zu begleiten, um fachliche, soziale und persönliche Kompetenzen zu erkennen und zu fördern (§ 20 Satz 1)
- In der Dokumentation ist festzuhalten, welche Beobachtungen und Einschätzungen während der Probezeit gemacht wurden. Diese dienen als Grundlage für Beurteilungen oder Entscheidungsgespräche (§ 20 Satz 1)
- In der Kooperation mit dem Träger und der Pflegeschule ist sicherzustellen, dass ein regelmäßiger Austausch über den Lernfortschritt und eventuelle Schwierigkeiten erfolgt (§ 20 Satz 1)
- Praxisanleiter:innen tragen eine wesentliche Rolle in der Eignungsbeurteilung: Ihre Beobachtungen beeinflussen, ob das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit fortgeführt wird (§ 20 Satz 1)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Probezeit als strukturierte Beobachtungs- und Lernphase gestalten (§ 20 Satz 1)
- Regelmäßige Rückmeldungen und Reflexionsgespräche durchführen (§ 20 Satz 1)
- Lernziele für die Probezeit klar formulieren und dokumentieren (§ 20 Satz 1)
- Mit Träger und Schule über Fortschritte und mögliche Probleme kommunizieren (§ 20 Satz 1)
- Entscheidungsvorlagen auf Basis von Beobachtungen sachlich und nachvollziehbar dokumentieren (§ 20 Satz 1)
Don’t:
- Probezeit unstrukturiert oder ohne regelmäßige Rückmeldung verlaufen lassen (§ 20 Satz 1)
- Fehlverhalten oder Überforderung unbeachtet lassen (§ 20 Satz 1)
- Lernende in der Probezeit für Tätigkeiten einsetzen, die über ihren Ausbildungsstand hinausgehen (§ 20 Satz 1)
- Entscheidungen über Eignung oder Nichteignung ohne dokumentierte Grundlage treffen (§ 20 Satz 1)
§ 21 PflBG – Ende des Ausbildungsverhältnisses
Wortlaut
(1) „Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.“
(2) „Besteht die Auszubildende oder der Auszubildende die staatliche Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr oder sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Die Ausbildung endet automatisch mit dem Ablauf der im Vertrag festgelegten Ausbildungszeit. Es ist kein zusätzlicher Vertrag oder eine formale Beendigung notwendig – das Ausbildungsverhältnis endet rechtlich mit dem Ende der vereinbarten Dauer.
Absatz 2:
Wenn die staatliche Abschlussprüfung nicht bestanden wird, kann die oder der Auszubildende eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses beantragen. Diese Verlängerung gilt bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, maximal jedoch für ein Jahr. Das Ziel ist, die Möglichkeit zur Nachqualifizierung und Wiederholung zu schaffen, ohne die Ausbildung neu beginnen zu müssen.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 21 PflBG:
- In der Planung der Anleitung muss das Ende der Ausbildung berücksichtigt werden. Dazu gehören gezielte Vorbereitungen auf die staatliche Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 1)
- Während der Durchführung sind Lerninhalte in der Endphase zu wiederholen und zu vertiefen, um die Prüfungsvorbereitung zu unterstützen (§ 21 Abs. 1)
- In der Dokumentation sollte der Stand der Kompetenzentwicklung festgehalten werden, um gezielte Förderung vor der Abschlussprüfung zu ermöglichen (§ 21 Abs. 1–2)
- In der Kooperation mit Pflegeschule und Träger ist sicherzustellen, dass bei Nichtbestehen rechtzeitig über die Möglichkeit einer Verlängerung informiert und diese koordiniert wird (§ 21 Abs. 2)
- Praxisanleiter:innen spielen eine wichtige Rolle in der Begleitung von Lernenden während einer möglichen Verlängerungsphase, indem sie gezielte Wiederholung und Prüfungsvorbereitung unterstützen (§ 21 Abs. 2)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Abschlussphase gezielt zur Prüfungsvorbereitung nutzen (§ 21 Abs. 1)
- Lernende über den Ablauf des Ausbildungsendes und mögliche Verlängerungen informieren (§ 21 Abs. 2)
- Prüfungsthemen in Anleitungsgesprächen wiederholen und festigen (§ 21 Abs. 1)
- Bei Wiederholungsphasen individuelle Lernpläne entwickeln und dokumentieren (§ 21 Abs. 2)
- Enge Abstimmung mit Schule und Träger bei Verlängerungen sicherstellen (§ 21 Abs. 2)
Don’t:
- Das Ausbildungsende unvorbereitet oder ohne Abschlussgespräch gestalten (§ 21 Abs. 1)
- Lernende mit Prüfungsdefiziten ohne Unterstützung lassen (§ 21 Abs. 2)
- Verlängerungen informell oder ohne rechtliche Grundlage umsetzen (§ 21 Abs. 2)
- Die Nachbegleitung von Lernenden in der Wiederholungsphase vernachlässigen (§ 21 Abs. 2)
§ 22 PflBG – Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
Wortlaut
(1) „Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.“
(2) „Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
- von der oder dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.“
(3) „Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 sind die Kündigungsgründe anzugeben.“
(4) „Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Während der Probezeit darf das Ausbildungsverhältnis jederzeit und ohne Frist beendet werden – sowohl von der oder dem Auszubildenden als auch vom Träger.
Absatz 2:
Nach der Probezeit ist eine Kündigung nur noch unter zwei Bedingungen möglich:
- Fristlos, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. grobe Pflichtverletzung)
- Mit vier Wochen Frist, wenn die oder der Auszubildende die Ausbildung aufgeben oder den Beruf wechseln will
Absatz 3:
Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Wenn der Träger kündigt, muss er sich vorher mit der Pflegeschule abstimmen („Benehmen herstellen“).
Bei einer fristlosen Kündigung müssen die Gründe ausdrücklich angegeben werden.
Absatz 4:
Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung kann nur innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden der Vorfälle geltend gemacht werden.
Läuft ein außergerichtliches Güteverfahren, wird die Frist währenddessen angehalten.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 22 PflBG:
- In der Planung sollten sie die Probezeit als Beobachtungsphase nutzen, um frühzeitig eventuelle Schwierigkeiten zu erkennen und zu dokumentieren (§ 22 Abs. 1–2)
- Während der Durchführung tragen Praxisanleiter:innen dazu bei, Konflikte oder Fehlentwicklungen rechtzeitig anzusprechen, bevor es zu einer Kündigung kommt (§ 22 Abs. 2)
- In der Dokumentation müssen Auffälligkeiten, Gespräche und Entwicklungsmaßnahmen nachvollziehbar festgehalten werden, um bei Kündigungen sachliche Grundlagen zu haben (§ 22 Abs. 3–4)
- In der Kooperation mit Träger und Pflegeschule unterstützen Praxisanleiter:innen den Abstimmungsprozess bei drohenden Kündigungen (§ 22 Abs. 3)
- Sie übernehmen eine Schlüsselrolle in der Prävention: Frühzeitige pädagogische Begleitung kann helfen, Konflikte zu lösen und Ausbildungsabbrüche zu vermeiden (§ 22 Abs. 1–2)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Auffälligkeiten in Leistung oder Verhalten frühzeitig dokumentieren (§ 22 Abs. 3–4)
- Regelmäßige Rückmeldungen und Gespräche führen, um Problemen vorzubeugen (§ 22 Abs. 1–2)
- Mit Schule und Träger kommunizieren, bevor Maßnahmen wie Kündigung erwogen werden (§ 22 Abs. 3)
- Bei Kündigungen sachlich bleiben und die Fristen sowie Schriftform einhalten (§ 22 Abs. 3–4)
- Lernende über ihre Rechte und Pflichten informieren (§ 22 Abs. 1–2)
Don’t:
- Mündliche oder informelle Kündigungen akzeptieren (§ 22 Abs. 3)
- Kündigungen ohne Abstimmung mit der Schule oder ohne Dokumentation initiieren (§ 22 Abs. 3)
- Wichtige Gründe nach Ablauf der 14-Tage-Frist geltend machen (§ 22 Abs. 4)
- Konflikte oder Fehlentwicklungen im Lernprozess unbeachtet lassen (§ 22 Abs. 1–2)
§ 23 PflBG – Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
Wortlaut
„Wird die oder der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.“
In klaren Worten
Wenn eine ausgebildete Pflegefachfrau oder ein Pflegefachmann nach Abschluss der Ausbildung weiter in der Einrichtung arbeitet, ohne dass ein neuer Vertrag geschlossen wurde, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Das bedeutet: Auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung wird rechtlich davon ausgegangen, dass die Person als reguläre Beschäftigte weiterarbeitet.
Dieser Paragraph schützt die Fachperson vor unsicheren Arbeitsverhältnissen und verpflichtet den Arbeitgeber, die Beschäftigung rechtlich als Arbeitsverhältnis anzuerkennen.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 16 PflBG:
- In der Planung der letzten Ausbildungsphase kann thematisiert werden, ob eine Weiterbeschäftigung im Anschluss an die Ausbildung vorgesehen ist (§ 23 Satz 1)
- Während der Durchführung der Anleitung sollten Praxisanleiter:innen die Lernenden auf die rechtlichen Übergänge vom Ausbildungs- zum Beschäftigungsverhältnis vorbereiten (§ 23 Satz 1)
- In der Dokumentation kann festgehalten werden, ob und wie eine Übernahme durch den Träger beabsichtigt ist – beispielsweise als Teil eines Abschlussgesprächs (§ 23 Satz 1)
- In der Kooperation mit dem Träger und der Pflegeschule sollte die mögliche Weiterbeschäftigung frühzeitig abgestimmt und kommuniziert werden (§ 23 Satz 1)
- Praxisanleiter:innen können eine beratende Rolle einnehmen, indem sie Lernende über den Unterschied zwischen Ausbildungsverhältnis und regulärem Arbeitsverhältnis informieren (§ 23 Satz 1)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Lernende frühzeitig über ihre rechtlichen Möglichkeiten nach Ausbildungsende informieren (§ 23 Satz 1)
- Im Abschlussgespräch die Perspektive einer Weiterbeschäftigung ansprechen (§ 23 Satz 1)
- Träger über eventuelle Übernahmewünsche der Auszubildenden informieren (§ 23 Satz 1)
- Dokumentieren, ob eine Beschäftigung im Anschluss erfolgt (§ 23 Satz 1)
Don’t:
- Lernende übergangslos weiterarbeiten lassen, ohne den rechtlichen Status zu klären (§ 23 Satz 1)
- Den Übergang zwischen Ausbildung und Arbeitsverhältnis unreflektiert oder unkommuniziert lassen (§ 23 Satz 1)
- Beschäftigung nach Ausbildungsende als „verlängerte Ausbildung“ behandeln (§ 23 Satz 1)
§ 24 PflBG – Nichtigkeit von Vereinbarungen
Wortlaut
(1) „Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der oder des Auszubildenden von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig.“
(2) „Eine Vereinbarung, durch die die oder der Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer oder seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die oder der Auszubildende innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis eingeht.“
(3) „Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
- die Verpflichtung der oder des Auszubildenden, für die praktische Ausbildung eine Entschädigung oder für die Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht an der Pflegeschule eine Vergütung oder ein Schulgeld zu zahlen,
- Vertragsstrafen,
- den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und
- die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschalbeträgen.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Jede Vereinbarung, die den Auszubildenden schlechterstellt als das Gesetz es erlaubt, ist ungültig.
Das bedeutet: Alle Schutzvorschriften des PflBG sind verbindlich und dürfen nicht durch vertragliche Abmachungen zu Ungunsten der Lernenden verändert werden.
Absatz 2:
Es ist nicht erlaubt, vertraglich festzulegen, dass Auszubildende nach der Ausbildung in ihrer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt werden – etwa durch Wettbewerbsverbote oder Bindungsklauseln.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn innerhalb der letzten drei Monate der Ausbildung ein Arbeitsverhältnis mit dem Träger für die Zeit nach Abschluss der Ausbildung vereinbart wird.
Absatz 3:
Unwirksam sind außerdem Vereinbarungen, die
- von Auszubildenden Geldzahlungen für Ausbildung oder Unterricht verlangen,
- Vertragsstrafen vorsehen,
- Schadensersatzansprüche ausschließen oder einschränken,
- pauschale Schadensersatzbeträge festlegen.
Damit stellt das Gesetz klar, dass Auszubildende finanziell und rechtlich besonders geschützt sind.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 24 PflBG:
- In der Planung ist sicherzustellen, dass alle Anleitungsmaßnahmen auf den gesetzlichen Ausbildungsrahmen abgestimmt sind und keine unzulässigen Zusatzvereinbarungen bestehen (§ 24 Abs. 1)
- Während der Durchführung der Anleitung müssen Praxisanleiter:innen darauf achten, dass Lernende nicht zu Tätigkeiten oder Verpflichtungen gedrängt werden, die außerhalb des gesetzlichen Rahmens liegen (§ 24 Abs. 1–2)
- In der Dokumentation ist auf Transparenz zu achten, um nachvollziehbar zu machen, dass Ausbildung und Anleitung den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (§ 24 Abs. 1–3)
- In der Kooperation mit Träger und Schule können Praxisanleiter:innen auf mögliche Verstöße aufmerksam machen, falls Vereinbarungen gegen das PflBG verstoßen (§ 24 Abs. 1–3)
- Sie haben eine unterstützende Rolle, um Lernende über ihre Rechte zu informieren und sicherzustellen, dass Ausbildung fair, unentgeltlich und rechtskonform erfolgt (§ 24 Abs. 3)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Auf Einhaltung aller gesetzlichen Ausbildungsbedingungen achten (§ 24 Abs. 1)
- Lernende über ihre Rechte und den Schutz vor unzulässigen Vereinbarungen informieren (§ 24 Abs. 1–3)
- Transparente Kommunikation mit Schule und Träger sicherstellen (§ 24 Abs. 3)
- Verstöße oder unrechtmäßige Vertragsinhalte melden (§ 24 Abs. 1)
- Bei Übernahmegesprächen auf faire und freiwillige Vereinbarungen achten (§ 24 Abs. 2)
Don’t:
- Lernende zu Zahlungen, Zusatzdiensten oder Bindungen nach der Ausbildung verpflichten (§ 24 Abs. 2–3)
- Vertragsstrafen oder pauschale Schadensregelungen unterstützen (§ 24 Abs. 3)
- Unfaire oder gesetzeswidrige Zusatzabsprachen dulden (§ 24 Abs. 1)
- Pflichten auferlegen, die über den gesetzlichen Ausbildungsrahmen hinausgehen (§ 24 Abs. 1)
§ 25 PflBG – Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Wortlaut
„Die §§ 16 bis 24 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.“
In klaren Worten
§ 25 regelt eine Ausnahmeregelung von den allgemeinen Bestimmungen des Ausbildungsverhältnisses in der Pflege.
Die Paragraphen 16 bis 24 des PflBG – also die Vorschriften über Ausbildungsvertrag, Pflichten, Vergütung, Probezeit, Kündigung und sonstige Bedingungen – gelten nicht, wenn die Ausbildung innerhalb einer geistlichen Gemeinschaft erfolgt.
Das betrifft insbesondere Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder vergleichbarer kirchlicher Gemeinschaften, die nach ihren eigenen innergemeinschaftlichen Regeln ausgebildet werden.
Damit erkennt das Gesetz die Selbstverwaltungsrechte religiöser Gemeinschaften an, sofern deren Ausbildungsstrukturen den kirchlichen Vorschriften folgen.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 25 PflBG:
- In der Planung ist zu beachten, ob eine Ausbildung im Rahmen einer kirchlichen Gemeinschaft erfolgt. In diesem Fall gelten die §§ 16–24 des PflBG (z. B. zu Vertrag, Vergütung, Probezeit) nicht (§ 25 Satz 1)
- Während der Durchführung der Anleitung müssen die spezifischen Ausbildungsordnungen oder Dienstanweisungen der jeweiligen Gemeinschaft berücksichtigt werden (§ 25 Satz 1)
- In der Dokumentation ist zu kennzeichnen, wenn eine Anleitung oder Ausbildung innerhalb einer kirchlich gebundenen Struktur stattfindet, da sich daraus rechtliche Unterschiede ergeben können (§ 25 Satz 1)
- In der Kooperation mit Pflegeschulen oder Trägern ist zu klären, ob kirchliche Ausbildungsbedingungen gelten, um Missverständnisse in der Anwendung des PflBG zu vermeiden (§ 25 Satz 1)
- Praxisanleiter:innen müssen sicherstellen, dass trotz abweichender Regelungen die berufliche Qualität der Ausbildung und die Erreichung der Kompetenzen nach § 5 gewährleistet bleibt (§ 25 i. V. m. § 5)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Prüfen, ob Auszubildende einer kirchlichen Gemeinschaft angehören (§ 25 Satz 1)
- Bei kirchlichen Ausbildungen nach den internen Ausbildungsordnungen anleiten (§ 25 Satz 1)
- Zusammenarbeit mit kirchlichen Ausbildungsleitungen suchen (§ 25 Satz 1)
- Sicherstellen, dass auch in kirchlichen Kontexten die Lernziele des PflBG eingehalten werden (§ 25 i. V. m. § 5)
Don’t:
- Kirchliche Ausbildungsteilnehmer fälschlich nach §§ 16–24 behandeln (§ 25 Satz 1)
- Annahmen über Vergütung, Vertrag oder Kündigung treffen, ohne die kirchlichen Regelungen zu prüfen (§ 25 Satz 1)
- Widersprüche zwischen kirchlichen und gesetzlichen Regelungen unbeachtet lassen (§ 25 Satz 1)
Fazit
Teil 2 Abschnitt 2 des Pflegeberufegesetzes (§§ 17–25) bildet die rechtliche Grundlage für das Ausbildungsverhältnis in der Pflege und beschreibt die Rechte und Pflichten aller Beteiligten. Während der erste Abschnitt des zweiten Teils die inhaltlichen Ziele und Strukturen der Ausbildung festlegt, regelt dieser Abschnitt die vertraglichen, organisatorischen und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer die Ausbildung stattfindet.
Für Praxisanleiter:innen ist dieser Abschnitt besonders relevant, da er die rechtliche Basis für ihr pädagogisches Handeln bildet. Sie arbeiten im Rahmen eines verbindlichen Ausbildungsvertrags (§ 16), der den Ablauf, die Einsatzorte und die Ausbildungsziele klar festlegt. Damit ist die Praxisanleitung nicht nur ein pädagogischer Prozess, sondern auch eine gesetzlich geregelte Aufgabe, die der Sicherung von Qualität und Nachvollziehbarkeit dient.
Zugleich beschreibt das Gesetz die Pflichten der Auszubildenden (§ 17), etwa die Teilnahme an Unterricht und Anleitung, die sorgfältige Ausführung übertragener Aufgaben, das Führen des Ausbildungsnachweises sowie die Einhaltung der Schweigepflicht. Praxisanleiter:innen übernehmen in diesem Kontext die Aufgabe, die Einhaltung dieser Pflichten zu fördern, Verstöße zu erkennen und Lernende bei der Entwicklung ihrer beruflichen Haltung zu begleiten.
§ 18 betont die Verantwortung des Trägers für die Durchführung der praktischen Ausbildung, insbesondere die Pflicht, eine strukturierte Anleitung im Umfang von mindestens zehn Prozent der Praxiseinsatzzeit zu gewährleisten. Damit wird Praxisanleitung ausdrücklich als gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung definiert. Praxisanleiter:innen sichern durch Planung, Durchführung und Dokumentation die Einhaltung dieser Vorgabe und tragen wesentlich zur Qualitätssicherung bei.
Weitere Paragraphen, etwa zur Vergütung (§ 19), Probezeit (§ 20), Beendigung (§ 21) und Kündigung (§ 22), regeln die arbeitsrechtlichen Grundlagen. Sie schützen die Auszubildenden und schaffen klare Verhältnisse, die auch für die Anleitung relevant sind. So wissen Praxisanleiter:innen, in welchem rechtlichen Rahmen Lernende tätig sind, und können ihre Begleitung entsprechend gestalten.
Besonders wichtig ist auch § 24, der festlegt, dass keine Vereinbarungen getroffen werden dürfen, die die Rechte der Auszubildenden einschränken oder ihnen Nachteile bringen. Damit wird deutlich, dass Praxisanleitung immer unter fairen, transparenten und rechtssicheren Bedingungen erfolgen muss.
Insgesamt zeigt dieser Abschnitt, dass Praxisanleitung mehr ist als fachliche Unterweisung: Sie ist Teil eines rechtlich geschützten Ausbildungsrahmens, in dem Anleitende eine doppelte Verantwortung tragen – pädagogisch und juristisch. Sie fördern die Kompetenzentwicklung der Lernenden und sichern gleichzeitig die Einhaltung der gesetzlichen Standards. Teil 2 Abschnitt 2 des Pflegeberufegesetzes macht damit deutlich, dass qualifizierte Praxisanleitung eine tragende Säule der professionellen Pflegeausbildung ist – und Voraussetzung für Qualität, Gerechtigkeit und Verlässlichkeit im Lernprozess.
