PflBG Teil 2 Abschnitt 1
Einleitung
Teil 2 Abschnitt 1 des Pflegeberufegesetzes (§§ 5–15) bildet das Herzstück der beruflichen Pflegeausbildung. Er regelt die zentralen Grundlagen, Ziele, Strukturen und Verantwortlichkeiten der Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann und definiert, wie die Verbindung von theoretischem Unterricht und praktischer Ausbildung gesetzlich ausgestaltet ist.
Das Gesetz beschreibt in diesem Abschnitt die Kompetenzen, die angehende Pflegefachpersonen erwerben müssen, um den Beruf selbstständig, umfassend und prozessorientiert ausüben zu können (§ 5). Diese Ausbildung soll Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen ein professionelles Pflegehandeln sichern. Sie vereint fachliche, soziale, personale und methodische Fähigkeiten – also die gesamte Bandbreite pflegerischer Professionalität.
Darüber hinaus regelt der Abschnitt die Dauer und Struktur der Ausbildung (§ 6), die Durchführung der praktischen Ausbildung (§ 7) sowie die Verantwortlichkeiten der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen (§§ 8–10). Ebenso werden die Zugangsvoraussetzungen, Anrechnungsmöglichkeiten und Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeausbildung festgelegt (§§ 11–15).
Für die Praxisanleitung hat dieser Abschnitt eine grundlegende Bedeutung: Hier wird rechtlich verankert, dass die praktische Ausbildung ein eigenständiger und gleichwertiger Teil der Pflegeausbildung ist – mit festgelegtem Umfang, klaren Lernzielen und verbindlichen Qualitätsanforderungen. Praxisanleiter:innen tragen damit maßgeblich dazu bei, dass die in § 5 beschriebenen Kompetenzen in der Praxis entwickelt, gefestigt und überprüft werden.
Teil 2 Abschnitt 1 schafft somit den Rahmen für eine moderne, kompetenzorientierte und praxisnahe Pflegeausbildung. Er verbindet pädagogische und berufspraktische Anforderungen zu einem klar geregelten Ausbildungssystem, das die Qualität der Pflege langfristig sichern soll.
§ 5 PflBG – Ausbildungsziel
Wortlaut
(1) „Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen, interkulturellen, digitalen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.“
(2) „Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt die Selbstständigkeit der zu pflegenden Menschen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.“
(3) „Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen
- die folgenden Aufgaben selbstständig auszuführen:
a) Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs,
b) Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses,
c) Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege,
d) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen,
e) Bedarfserhebung und Durchführung präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen,
f) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen bei der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit sowie bei der Erhaltung und Stärkung der eigenständigen Lebensführung und Alltagskompetenz unter Einbeziehung ihrer sozialen Bezugspersonen,
g) Erhaltung, Wiederherstellung, Förderung, Aktivierung und Stabilisierung individueller Fähigkeiten der zu pflegenden Menschen insbesondere im Rahmen von Rehabilitationskonzepten sowie die Pflege und Betreuung bei Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten,
h) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes und Durchführung von Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen,
i) Anleitung, Beratung und Unterstützung von anderen Berufsgruppen und Ehrenamtlichen in den jeweiligen Pflegekontexten sowie Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen, - ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,
- interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbeiten und dabei individuelle, multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen bei Krankheitsbefunden und Pflegebedürftigkeit zu entwickeln sowie teamorientiert umzusetzen.“
(4) „Während der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann werden ein professionelles, ethisch fundiertes Pflegeverständnis und ein berufliches Selbstverständnis entwickelt und gestärkt.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt alle notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um Menschen aller Altersgruppen eigenständig zu pflegen. Dazu gehören fachliche, soziale, methodische, digitale und kommunikative Kompetenzen. Außerdem soll die Ausbildung dazu befähigen, Wissen kritisch zu reflektieren und kontinuierlich weiterzuentwickeln. Pflege ist ein lebenslanges Lernfeld.
Absatz 2:
Pflege umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiederherstellung und Verbesserung der körperlichen und seelischen Gesundheit. Dazu gehören auch Beratung, Begleitung in allen Lebensphasen und die Betreuung Sterbender. Pflege beruht auf pflegewissenschaftlichem und medizinischem Wissen, auf professioneller Ethik und auf Respekt gegenüber der Lebenssituation und Selbstbestimmung der zu pflegenden Menschen.
Absatz 3:
Die Ausbildung soll dazu befähigen, zentrale Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:
- Pflegebedarf erkennen, Pflege planen, steuern und evaluieren
- Pflegequalität sichern und weiterentwickeln
- Menschen und Angehörige beraten und unterstützen
- Präventive und gesundheitsfördernde Maßnahmen umsetzen
- Notfallmaßnahmen einleiten
- Mit anderen Berufsgruppen kooperieren und zur Ausbildung anderer beitragen
Absatz 4:
Im Verlauf der Ausbildung entwickeln angehende Pflegefachpersonen ein eigenes, professionelles und ethisch begründetes Pflegeverständnis.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 5 PflBG:
- In der Planung muss sich die Anleitung an den Ausbildungszielen orientieren, die in § 5 festgelegt sind (§ 5 Abs. 1–3)
- Die Durchführung der Anleitung richtet sich nach den beschriebenen Kompetenzen: Lernende sollen schrittweise an eigenständiges Handeln herangeführt werden (§ 5 Abs. 1–3)
- In der Dokumentation der Anleitung ist zu erfassen, welche Kompetenzen gefördert wurden und wie die Entwicklung des beruflichen Selbstverständnisses unterstützt wird (§ 5 Abs. 4)
- In der Kooperation zwischen Pflegeschule und Praxis ist sicherzustellen, dass theoretische und praktische Ausbildung eng verzahnt sind und die im Gesetz definierten Ausbildungsziele gemeinsam umgesetzt werden (§ 5 Abs. 1)
- Praxisanleiter:innen fördern aktiv die Reflexion über Pflegeethik, Selbstverständnis und interdisziplinäre Zusammenarbeit (§ 5 Abs. 2–4)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitungseinheiten an den gesetzlich festgelegten Ausbildungszielen ausrichten (§ 5 Abs. 1–3)
- Lernende zu eigenständigem, verantwortlichem Handeln anleiten (§ 5 Abs. 3)
- Reflexionsgespräche zur Entwicklung eines professionellen Pflegeverständnisses führen (§ 5 Abs. 4)
- Kooperation mit Pflegeschulen aktiv gestalten (§ 5 Abs. 1)
- Pflegehandlungen immer im Einklang mit pflegewissenschaftlichen und ethischen Grundsätzen vermitteln (§ 5 Abs. 2)
Don’t:
- Lernende Tätigkeiten ausführen lassen, die nicht dem Ausbildungsziel oder Ausbildungsstand entsprechen (§ 5 Abs. 1–3)
- Ethik und Reflexion in der Anleitung vernachlässigen (§ 5 Abs. 4)
- Die theoretischen Ausbildungsinhalte von der praktischen Anleitung trennen (§ 5 Abs. 1)
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit im Anleitungskontext außer Acht lassen (§ 5 Abs. 3 Nr. 3)
§ 6 PflBG – Dauer und Struktur der Ausbildung
Wortlaut
(1) „Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung; der Anteil der praktischen Ausbildung überwiegt.“
(2) „Der theoretische und praktische Unterricht wird an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Pflegeschulen nach § 9 auf der Grundlage eines von der Pflegeschule zu erstellenden schulinternen Curriculums erteilt. Das schulinterne Curriculum wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Rahmenlehrplans nach § 53 Absatz 1 und 2 und der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 und 2 erstellt. Die Länder können unter Beachtung der Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen erlassen.“
(3) „Die praktische Ausbildung wird in den Einrichtungen nach § 7 auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt. Sie gliedert sich in Pflichteinsätze, einen Vertiefungseinsatz sowie weitere Einsätze. Wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die von den Einrichtungen zu gewährleistende Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit. Die Pflegeschule unterstützt die praktische Ausbildung durch die von ihr in angemessenem Umfang zu gewährleistende Praxisbegleitung. Auf der Grundlage einer Genehmigung der zuständigen Behörde kann ein geringer Anteil eines jeden Einsatzes der praktischen Ausbildung durch praktische Lerneinheiten an der Pflegeschule ersetzt werden.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus Unterricht an der Pflegeschule und einer praktischen Ausbildung in Pflegeeinrichtungen. Der praktische Teil überwiegt, also nimmt mehr Zeit ein als der theoretische Unterricht.
Absatz 2:
Der theoretische und praktische Unterricht findet an staatlich anerkannten Pflegeschulen statt. Jede Schule erstellt ihr eigenes schulinternes Curriculum, das sich an den bundesweiten Rahmenlehrplänen (§ 53) und den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (§ 56) orientiert. Die Länder dürfen verbindliche Lehrpläne erlassen, an die sich die Schulen halten müssen.
Absatz 3:
Die praktische Ausbildung erfolgt auf Grundlage eines Ausbildungsplans, der vom Träger der praktischen Ausbildung erstellt wird. Sie besteht aus verschiedenen Pflichteinsätzen, einem Vertiefungseinsatz und weiteren Praxiseinsätzen. Ein zentraler Bestandteil ist die Praxisanleitung, die mindestens 10 Prozent der jeweiligen Praxiseinsatzzeit umfassen muss.
Die Pflegeschule begleitet die Praxis durch regelmäßige Praxisbegleitung. In Ausnahmefällen darf ein kleiner Teil der praktischen Ausbildung als praktische Lerneinheit an der Schule stattfinden, wenn die zuständige Behörde dies genehmigt.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 6 PflBG:
- In der Planung müssen Praxisanleiter:innen sicherstellen, dass die Praxisanleitung im Umfang von mindestens 10 Prozent der Praxiseinsatzzeit stattfindet (§ 6 Abs. 3)
- Die Durchführung der Anleitung richtet sich nach dem Ausbildungsplan des Trägers und den Curricula der Pflegeschule (§ 6 Abs. 2–3)
- In der Dokumentation ist der Umfang und Inhalt der Praxisanleitung nachvollziehbar festzuhalten (§ 6 Abs. 3)
- Die Kooperation mit der Pflegeschule ist verpflichtend, um Praxisanleitung und Praxisbegleitung miteinander abzustimmen (§ 6 Abs. 3)
- Praxisanleiter:innen müssen mithelfen, dass der Ausbildungsplan vollständig umgesetzt wird und alle Pflichteinsätze abgedeckt sind (§ 6 Abs. 3)
- Bei genehmigten Ersatz-Lerneinheiten an der Schule sollten Praxisanleiter:innen die Inhalte kennen und darauf im Praxiskontext aufbauen (§ 6 Abs. 3)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Praxisanleitung im gesetzlich festgelegten Umfang von mindestens 10 % der Einsatzzeit durchführen (§ 6 Abs. 3)
- Anleitung nach dem Ausbildungsplan und in Abstimmung mit der Pflegeschule gestalten (§ 6 Abs. 2–3)
- Praxisbegleitung der Schule aktiv einbeziehen (§ 6 Abs. 3)
- Anleitungseinheiten dokumentieren und in die Praxisplanung integrieren (§ 6 Abs. 3)
- Lernende über Aufbau und Dauer der Ausbildung informieren (§ 6 Abs. 1)
Don’t:
- Praxisanleitung unter 10 % der praktischen Einsatzzeit durchführen (§ 6 Abs. 3)
- Vom Ausbildungsplan abweichen oder Einsätze unstrukturiert gestalten (§ 6 Abs. 3)
- Praxisbegleitung der Schule ignorieren oder nicht in die Planung einbeziehen (§ 6 Abs. 3)
- Praktische Lernzeiten ohne behördliche Genehmigung in die Schule verlagern (§ 6 Abs. 3)
§ 7 PflBG – Durchführung der praktischen Ausbildung
Wortlaut
(1) „Die Pflichteinsätze in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen, der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege werden in folgenden Einrichtungen durchgeführt:
- zur Versorgung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern,
- zur Versorgung nach § 71 Absatz 2 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen,
- zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 37 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.“
(2) „Die Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung und der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sowie weitere Einsätze können auch in anderen, zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden.“
(3) „Die Pflichteinsätze nach Absatz 1 sowie der Pflichteinsatz in der pädiatrischen Versorgung nach Absatz 2 sollen vor der Zwischenprüfung nach § 6 Absatz 5 durchgeführt werden.“
(4) „Der Vertiefungseinsatz soll beim Träger der praktischen Ausbildung in einem der Bereiche, in denen bereits ein Pflichteinsatz stattgefunden hat, durchgeführt werden. Der Vertiefungseinsatz im Bereich des Pflichteinsatzes nach Absatz 1 Nummer 3 kann auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege ausgerichtet werden. Insgesamt soll der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1.“
(5) „Die Geeignetheit von Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften gewährleistet sein muss. Die zuständige Landesbehörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Ausbildung untersagen.“
(6) „Die Länder können durch Landesrecht bestimmen, dass eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung eingerichtet wird. Die Ombudsstelle kann bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 eingerichtet werden.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Die Ausbildung umfasst verpflichtende Praxiseinsätze in drei zentralen Bereichen:
- Akutpflege im Krankenhaus
- Langzeitpflege in stationären Einrichtungen
- Ambulante Pflege
Diese Einsätze müssen in Einrichtungen stattfinden, die nach dem Sozialgesetzbuch zugelassen sind.
Absatz 2:
Pflichteinsätze in der pädiatrischen Versorgung und in psychiatrischen Versorgungsbereichen können auch in anderen Einrichtungen stattfinden, wenn diese für die Ausbildung geeignet sind.
Absatz 3:
Die in Absatz 1 und 2 genannten Pflichteinsätze sollen vor der Zwischenprüfung abgeschlossen sein, damit Lernende bis dahin ein breites Verständnis verschiedener Pflegebereiche entwickeln.
Absatz 4:
Der Vertiefungseinsatz findet beim Träger der praktischen Ausbildung statt – idealerweise in einem Bereich, in dem bereits ein Pflichteinsatz absolviert wurde. Der größte Teil der Ausbildung soll beim Träger selbst stattfinden.
Absatz 5:
Eine Einrichtung darf nur dann an der praktischen Ausbildung teilnehmen, wenn sie die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und genügend Pflegefachkräfte im Verhältnis zu den Auszubildenden vorhanden sind. Bei Verstößen kann die zuständige Behörde die Ausbildung untersagen.
Absatz 6:
Die Länder können eine Ombudsstelle einrichten, die bei Konflikten zwischen Auszubildenden und Ausbildungsträgern vermittelt.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 7 PflBG:
- Bei der Planung der Anleitung ist sicherzustellen, dass alle Pflichteinsätze vollständig und rechtzeitig absolviert werden (§ 7 Abs. 1–3)
- Die Durchführung der Anleitung muss sich an den jeweiligen Einsatzbereichen orientieren (Akutpflege, Langzeitpflege, ambulante Pflege, Pädiatrie, Psychiatrie) und die Lernziele der Ausbildung abdecken (§ 7 Abs. 1–2)
- In der Dokumentation müssen die Einsätze, Praxisanleitungseinheiten und Kompetenzentwicklungen der Lernenden nachvollziehbar festgehalten werden (§ 7 Abs. 3–4)
- In der Kooperation mit anderen Einrichtungen ist zu gewährleisten, dass die Ausbildungsinhalte in allen Einsatzbereichen gleichwertig vermittelt werden (§ 7 Abs. 2, 4)
- Praxisanleiter:innen tragen Verantwortung für die Qualität der Anleitung und die Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen (§ 7 Abs. 5)
- Bei Konflikten oder Problemen mit Trägern oder Lernenden kann die Ombudsstelle (sofern vorhanden) unterstützend hinzugezogen werden (§ 7 Abs. 6)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung so planen, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichteinsätze abgedeckt sind (§ 7 Abs. 1–3)
- Lernende aktiv in verschiedenen Versorgungsbereichen anleiten und begleiten (§ 7 Abs. 1–2)
- Dokumentieren, wann und wo Praxisanleitung stattfindet (§ 7 Abs. 3–4)
- Auf die Einhaltung des angemessenen Verhältnisses von Pflegefachpersonen zu Lernenden achten (§ 7 Abs. 5)
- Bei Konflikten frühzeitig auf die Möglichkeiten der Ombudsstelle hinweisen (§ 7 Abs. 6)
Don’t:
- Pflichteinsätze verkürzen oder auslassen (§ 7 Abs. 1–3)
- Ungeeignete Einrichtungen für Praxiseinsätze auswählen (§ 7 Abs. 5)
- Lernende in nicht genehmigten Einrichtungen anleiten (§ 7 Abs. 5)
- Verantwortung für die Anleitung oder Qualitätssicherung an Dritte abgeben (§ 7 Abs. 4–5)
§ 8 PflBG – Träger der praktischen Ausbildung
Wortlaut
(1) „Der Träger der praktischen Ausbildung trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Er schließt mit der oder dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag.“
(2) „Träger der praktischen Ausbildung können ausschließlich Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 sein,
- die eine Pflegeschule selbst betreiben oder
- die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossen haben.“
(3) „Der Träger der praktischen Ausbildung hat über Vereinbarungen mit den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, dass
- die vorgeschriebenen Einsätze der praktischen Ausbildung in den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden können und
- die Ausbildung auf der Grundlage eines Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchgeführt werden kann, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann.“
(4) „Die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung nach Absatz 3 können von einer Pflegeschule wahrgenommen werden, wenn Trägeridentität besteht oder soweit der Träger der praktischen Ausbildung die Wahrnehmung der Aufgaben durch Vereinbarung auf die Pflegeschule übertragen hat. Die Pflegeschule kann in diesem Rahmen auch zum Abschluss des Ausbildungsvertrages für den Träger der praktischen Ausbildung bevollmächtigt werden.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Der Träger der praktischen Ausbildung ist verantwortlich für die gesamte Organisation und Durchführung der praktischen Ausbildung. Er schließt mit den Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag, der Grundlage des Ausbildungsprozesses ist.
Absatz 2:
Nur Einrichtungen, die im Sinne des § 7 Abs. 1 zugelassen sind, dürfen Träger der praktischen Ausbildung sein.
Das sind Einrichtungen, die entweder eine eigene Pflegeschule betreiben oder einen Vertrag mit einer Pflegeschule über die theoretische und praktische Ausbildung abgeschlossen haben.
Absatz 3:
Der Träger muss sicherstellen, dass alle Pflichteinsätze und Praxiseinsätze in Zusammenarbeit mit weiteren beteiligten Einrichtungen durchgeführt werden können. Dafür sind verbindliche Kooperationsvereinbarungen erforderlich.
Außerdem muss die Ausbildung so organisiert sein, dass das Ausbildungsziel erreicht wird – das heißt, sie muss zeitlich und inhaltlich strukturiert ablaufen und sich am Ausbildungsplan orientieren.
Absatz 4:
Wenn der Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschule identisch sind oder wenn dies vertraglich vereinbart wurde, darf die Pflegeschule Aufgaben des Trägers übernehmen. In diesem Fall kann sie sogar den Ausbildungsvertrag im Namen des Trägers abschließen.ubildenden und Ausbildungsträgern vermittelt.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 8 PflBG:
- In der Planung müssen Praxisanleiter:innen den Ausbildungsplan des Trägers umsetzen und sicherstellen, dass die Anleitung in die Gesamtstruktur der Ausbildung eingebettet ist (§ 8 Abs. 3)
- Die Durchführung der Anleitung erfolgt innerhalb der organisatorischen Verantwortung des Trägers. Alle Anleitungen müssen mit dem Ausbildungsplan und den Einsatzvereinbarungen abgestimmt sein (§ 8 Abs. 1, 3)
- In der Dokumentation sind Inhalte, Zeiten und Lernfortschritte so zu erfassen, dass die Ausbildung nachvollziehbar den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 8 Abs. 3)
- In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen eng mit der Pflegeschule und weiteren beteiligten Einrichtungen zusammen, um die vorgeschriebenen Einsätze und Lernziele zu gewährleisten (§ 8 Abs. 3–4)
- Praxisanleiter:innen handeln im Rahmen der Verantwortung des Trägers und müssen die organisatorischen Vorgaben und Zuständigkeiten kennen (§ 8 Abs. 1)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung nach dem genehmigten Ausbildungsplan durchführen (§ 8 Abs. 3)
- Mit der Pflegeschule und weiteren Einrichtungen eng kooperieren (§ 8 Abs. 2–3)
- Anleitungen dokumentieren und auf das Ausbildungsziel ausrichten (§ 8 Abs. 3)
- Bei Träger-Pflegeschul-Kooperationen die Zuständigkeiten klar beachten (§ 8 Abs. 4)
- Lernende über Aufbau, Struktur und Trägerverantwortung der Ausbildung informieren (§ 8 Abs. 1)
Don’t:
- Anleitung ohne Bezug zum Ausbildungsplan oder außerhalb der Trägerstruktur durchführen (§ 8 Abs. 3)
- Pflichteinsätze oder Kooperationen ohne Abstimmung mit der Pflegeschule organisieren (§ 8 Abs. 2–3)
- Verantwortlichkeiten des Trägers oder der Schule vermischen oder missachten (§ 8 Abs. 4)
- Ausbildungsinhalte unkoordiniert oder ohne strukturellen Bezug vermitteln (§ 8 Abs. 3)
§ 9 PflBG – Mindestanforderungen an Pflegeschulen
Wortlaut
(1) „Pflegeschulen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
- Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau für die Durchführung des theoretischen Unterrichts sowie mit entsprechender, insbesondere pflegepädagogischer, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des praktischen Unterrichts,
- Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, die den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen sind.“
(2) „Das Verhältnis nach Absatz 1 Nummer 2 soll für die hauptberuflichen Lehrkräfte mindestens einer Vollzeitstelle auf 20 Ausbildungsplätze entsprechen. Eine geringere Anzahl von hauptberuflichen Lehrkräften ist nur vorübergehend zulässig.“
(3) „Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen und weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen festlegen. Sie können für die Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach Absatz 1 Nummer 2 befristet bis zum 31. Dezember 2029 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Pflegeschulen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um den Ausbildungsauftrag wahrnehmen zu dürfen:
- Sie müssen von einer pädagogisch qualifizierten Leitung mit einem Masterabschluss oder einer gleichwertigen Qualifikation geführt werden
- Sie benötigen eine ausreichende Zahl qualifizierter Lehrkräfte, die sowohl fachlich als auch pädagogisch ausgebildet sind
- Sie müssen über geeignete Räume, Ausstattung sowie Lehr- und Lernmittel verfügen, die den Auszubildenden kostenlos bereitgestellt werden
Absatz 2:
Das Verhältnis zwischen Lehrkräften und Auszubildenden soll mindestens eine Vollzeit-Lehrkraft pro 20 Auszubildende betragen. Eine geringere Zahl ist nur vorübergehend erlaubt, zum Beispiel bei Personalwechsel oder Übergangsphasen.
Absatz 3:
Die einzelnen Bundesländer dürfen genauere oder auch strengere Vorschriften zu diesen Mindestanforderungen festlegen.
Bis Ende 2029 dürfen sie außerdem Übergangsregelungen schaffen, wenn nicht alle Lehrkräfte bereits über einen Masterabschluss verfügen.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 9 PflBG:
- In der Planung muss berücksichtigt werden, dass die Pflegeschule die zentrale koordinierende und qualifizierende Rolle besitzt. Die Anleitung in der Praxis soll sich an den schulischen Vorgaben und Lehrplänen orientieren (§ 9 Abs. 1)
- Die Durchführung der Praxisanleitung erfolgt in enger Abstimmung mit den fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräften der Pflegeschule (§ 9 Abs. 1 Nr. 2)
- In der Dokumentation sind die in der Praxis erworbenen Lernfortschritte so festzuhalten, dass sie mit den schulischen Ausbildungszielen und Curricula abgestimmt sind (§ 9 Abs. 1–2)
- In der Kooperation ist sicherzustellen, dass Praxis und Schule kontinuierlich zusammenarbeiten, um Ausbildungsqualität und Betreuung sicherzustellen (§ 9 Abs. 1–3)
- Praxisanleiter:innen tragen dazu bei, dass die Ausbildung den hohen Qualitätsstandards entspricht, die § 9 für Pflegeschulen verbindlich vorgibt
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung eng mit den Lehrkräften der Pflegeschule abstimmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2)
- Unterrichts- und Ausbildungsziele der Schule in die Praxisanleitung integrieren (§ 9 Abs. 1)
- Lernfortschritte dokumentieren und mit der Schule abstimmen (§ 9 Abs. 1–2)
- Auf eine gute Ausstattung und geeignete Lernbedingungen in der Praxis achten (§ 9 Abs. 1 Nr. 3)
- Bei personellen Engpässen in der Schule den Informationsfluss und Austausch verstärken (§ 9 Abs. 2)
Don’t:
- Praxisanleitung ohne Abstimmung mit der Pflegeschule durchführen (§ 9 Abs. 1–2)
- Fehlende Lehrkooperation oder mangelnde Abstimmung zwischen Schule und Praxis hinnehmen (§ 9 Abs. 1–3)
- Ausbildungsziele ohne Bezug zu den schulischen Curricula verfolgen (§ 9 Abs. 1)
- Vernachlässigen, die schulische Verantwortung und Qualitätsstandards zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1–2)
§ 10 PflBG – Gesamtverantwortung der Pflegeschule
Wortlaut
(1) „Die Pflegeschule trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung. Sie prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist der Träger der praktischen Ausbildung zur Anpassung des Ausbildungsplans verpflichtet.“
(2) „Die Pflegeschule überprüft anhand des von den Auszubildenden schriftlich oder elektronisch zu führenden Ausbildungsnachweises, ob die praktische Ausbildung gemäß dem Ausbildungsplan durchgeführt wird. Die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen unterstützen die Pflegeschule bei der Durchführung der von dieser zu leistenden Praxisbegleitung.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Die Pflegeschule ist verantwortlich dafür, dass Unterricht und praktische Ausbildung aufeinander abgestimmt sind.
Sie kontrolliert, ob der Ausbildungsplan der praktischen Ausbildung mit dem schulinternen Curriculum übereinstimmt.
Falls der Ausbildungsplan nicht passt, muss der Träger der praktischen Ausbildung den Plan an die schulischen Vorgaben anpassen.
Absatz 2:
Die Pflegeschule überprüft regelmäßig, ob die praktische Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsplan umgesetzt wird.
Dazu nutzt sie den Ausbildungsnachweis, den die Auszubildenden schriftlich oder elektronisch führen.
Die Einrichtungen, die an der praktischen Ausbildung beteiligt sind, müssen die Schule bei der Praxisbegleitung unterstützen.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 10 PflBG:
- In der Planung der Anleitung muss berücksichtigt werden, dass die Pflegeschule die Gesamtverantwortung trägt. Der Ausbildungsplan der Praxis muss sich am Curriculum der Schule orientieren (§ 10 Abs. 1)
- Während der Durchführung der Anleitung sind alle Lernaktivitäten so zu gestalten, dass sie dem Ausbildungsplan entsprechen und die im Curriculum vorgesehenen Lernziele erreichen (§ 10 Abs. 1–2)
- In der Dokumentation ist sicherzustellen, dass der Ausbildungsnachweis vollständig geführt und von der Pflegeschule überprüft werden kann (§ 10 Abs. 2)
- In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen aktiv mit der Pflegeschule zusammen, insbesondere bei der Praxisbegleitung und bei der Anpassung von Ausbildungsplänen (§ 10 Abs. 1–2)
- Praxisanleiter:innen unterstützen die Schule bei der Umsetzung ihrer Gesamtverantwortung und tragen zur Qualitätssicherung bei (§ 10 Abs. 2)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung auf das schulische Curriculum abstimmen (§ 10 Abs. 1)
- Sicherstellen, dass die Inhalte der Praxisanleitung im Ausbildungsnachweis dokumentiert sind (§ 10 Abs. 2)
- Eng mit der Pflegeschule zusammenarbeiten und bei der Praxisbegleitung unterstützen (§ 10 Abs. 2)
- Den Ausbildungsplan regelmäßig prüfen und ggf. Rückmeldung zur Anpassung geben (§ 10 Abs. 1)
- Auszubildende beim Führen des Ausbildungsnachweises begleiten (§ 10 Abs. 2)
Don’t:
- Anleitung ohne Bezug zum schulinternen Curriculum planen oder durchführen (§ 10 Abs. 1)
- Abweichungen zwischen Ausbildungsplan und Curriculum ignorieren (§ 10 Abs. 1)
- Praxisbegleitung durch die Schule behindern oder verzögern (§ 10 Abs. 2)
- Fehlende oder unvollständige Ausbildungsnachweise unbeanstandet lassen (§ 10 Abs. 2)
§ 11 PflBG – Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Wortlaut
(1) „Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann ist
- der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
- der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss, zusammen mit dem Nachweis
a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt,
c) einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder
d) einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer,
oder - der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.“
(2) „§ 2 Nummer 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.“
In klaren Worten
AAbsatz 1:
Um die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann beginnen zu können, muss eine bestimmte schulische oder berufliche Qualifikation vorliegen.
- Zugang erhält, wer einen mittleren Schulabschluss oder einen gleichwertig anerkannten Abschluss besitzt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1)
- Auch Personen mit Hauptschulabschluss können zugelassen werden, wenn sie zusätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine geeignete Pflegeassistenz- bzw. Helferausbildung vorweisen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a–d)
- Alternativ ist der Zugang auch mit einer zehnjährigen allgemeinen Schulbildung möglich (§ 11 Abs. 1 Nr. 3)
Absatz 2:
Für die persönliche Eignung gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Erteilung der Berufserlaubnis (§ 2 Nr. 2–4):
- Zuverlässigkeit,
- gesundheitliche Eignung,
- und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 11 PflBG:
- Bei der Planung der Anleitung ist zu berücksichtigen, dass Lernende unterschiedliche schulische und berufliche Voraussetzungen mitbringen (§ 11 Abs. 1). Dies wirkt sich auf den individuellen Lernbedarf aus
- In der Durchführung der Praxisanleitung sollte darauf geachtet werden, Lernende entsprechend ihres Vorwissens und Ausbildungsstands anzuleiten (§ 11 Abs. 1)
- In der Dokumentation der Lernentwicklung ist festzuhalten, wie Lernende mit unterschiedlichen Bildungshintergründen Fortschritte erzielen (§ 11 Abs. 1)
- In der Kooperation mit Pflegeschulen können Praxisanleiter:innen Rückmeldungen geben, wenn Lernende zusätzliche Unterstützung benötigen – etwa im sprachlichen oder fachlichen Bereich (§ 11 Abs. 2 i. V. m. § 2 Nr. 4)
- Praxisanleiter:innen tragen mit zur Einschätzung der persönlichen Eignung bei, indem sie Beobachtungen zur Zuverlässigkeit und gesundheitlichen Belastbarkeit im Ausbildungsalltag dokumentieren (§ 11 Abs. 2 i. V. m. § 2 Nr. 2–3)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung an den individuellen Bildungshintergrund der Lernenden anpassen (§ 11 Abs. 1)
- Lernende mit geringer schulischer oder beruflicher Vorbildung gezielt fördern (§ 11 Abs. 1 Nr. 2)
- Sprachliche und kommunikative Fähigkeiten in Anleitungsgesprächen stärken (§ 11 Abs. 2 i. V. m. § 2 Nr. 4)
- Beobachtungen zur Zuverlässigkeit und Eignung dokumentieren (§ 11 Abs. 2 i. V. m. § 2 Nr. 2–3)
- Mit der Pflegeschule kooperieren, um Lernende bedarfsgerecht zu unterstützen (§ 11 Abs. 2)
Don’t:
- Lernende unabhängig von ihren Zugangsvoraussetzungen gleich behandeln, ohne den Lernstand zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1)
- Defizite in Sprache oder Belastbarkeit unbeachtet lassen (§ 11 Abs. 2 i. V. m. § 2 Nr. 3–4)
- Hinweise auf mangelnde Zuverlässigkeit ignorieren (§ 11 Abs. 2 i. V. m. § 2 Nr. 2)
- Kooperation mit der Pflegeschule bei Unterstützungsbedarf unterlassen (§ 11 Abs. 2)
§ 12 PflBG – Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
Wortlaut
(1) „Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Dauer einer Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.“
(2) „Ausbildungen, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen ‚Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege‘ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen, sind auf Antrag auf ein Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anzurechnen.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Die zuständige Behörde kann auf Antrag bereits absolvierte Ausbildungen oder Ausbildungsteile anrechnen.
Die Anrechnung ist möglich, wenn die vorherige Ausbildung gleichwertige Inhalte vermittelt hat. Sie darf jedoch höchstens zwei Drittel der Gesamtzeit der regulären Pflegeausbildung betragen.
Wichtig ist, dass das Ausbildungsziel trotz der Anrechnung weiterhin erreicht werden kann.
Absatz 2:
Bestimmte Assistenz- und Helferausbildungen in der Pflege, die den bundesweiten Mindestanforderungen entsprechen, werden automatisch zu einem Drittel der Ausbildungsdauer angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Ausbildung von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wird.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 12 PflBG:
- In der Planung der Anleitung ist zu berücksichtigen, dass Lernende unterschiedliche Ausbildungsvoraussetzungen mitbringen. Bei angerechneten Vorbildungen kann der Ausbildungsbeginn individuell angepasst werden (§ 12 Abs. 1–2)
- In der Durchführung der Praxisanleitung ist zu beachten, dass angerechnete Inhalte nicht erneut vermittelt werden müssen, sondern das Lernen auf neue, ergänzende Kompetenzen fokussiert wird (§ 12 Abs. 1)
- In der Dokumentation ist festzuhalten, welche Teile der Ausbildung als angerechnet gelten und wie die verbleibenden Lernziele erreicht werden (§ 12 Abs. 1)
- In der Kooperation mit der Pflegeschule und der zuständigen Behörde ist sicherzustellen, dass Anrechnungen korrekt umgesetzt und dokumentiert werden (§ 12 Abs. 1–2)
- Praxisanleiter:innen unterstützen Lernende dabei, vorhandene Kenntnisse in die praktische Ausbildung zu integrieren und neue Kompetenzen gezielt aufzubauen (§ 12 Abs. 1)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung individuell an bereits anerkannte Ausbildungsteile anpassen (§ 12 Abs. 1–2)
- Mit Pflegeschule und Träger über genehmigte Anrechnungen abstimmen (§ 12 Abs. 1)
- Lernfortschritte dokumentieren und auf die Erreichung des Ausbildungsziels ausrichten (§ 12 Abs. 1)
- Vorwissen der Lernenden in Anleitungsgesprächen aktiv einbeziehen (§ 12 Abs. 1)
- Darauf achten, dass trotz Anrechnung alle geforderten Kompetenzen vollständig entwickelt werden (§ 12 Abs. 1)
Don’t:
- Lernende unabhängig von genehmigten Anrechnungen behandeln (§ 12 Abs. 1–2)
- Wichtige Lernziele auslassen, auch wenn Teile der Ausbildung anerkannt wurden (§ 12 Abs. 1)
- Ohne Abstimmung mit Pflegeschule oder Behörde Inhalte aus der Ausbildung kürzen (§ 12 Abs. 1)
- Dokumentationspflichten über angerechnete Ausbildungsanteile vernachlässigen (§ 12 Abs. 1)
§ 13 PflBG – Anrechnung von Fehlzeiten
Wortlaut
(1) „Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
- Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Ferien,
- Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen
a) bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung
nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, - Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.“
(2) „Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert werden.“
(3) „Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Fehlzeiten werden nur in bestimmten Grenzen auf die Ausbildungszeit angerechnet:
- Urlaub und Bildungsurlaub zählen vollständig als Ausbildungszeit
- Krankheit oder andere nicht selbstverschuldete Gründe dürfen bis zu 10 % des Unterrichts und 10 % der Praxiseinsätze ausmachen
- Mutterschutzzeiten können zusätzlich berücksichtigt werden, solange die Gesamtausfallzeit 14 Wochen nicht übersteigt
Absatz 2:
Wenn besondere persönliche oder gesundheitliche Härten vorliegen, kann die zuständige Behörde auf Antrag mehr Fehlzeiten anerkennen, solange das Ausbildungsziel trotzdem erreichbar bleibt.
Wenn das nicht möglich ist, kann die Ausbildungsdauer verlängert werden.
Absatz 3:
Gesetzlich geregelte Freistellungen (z. B. für Betriebsratsarbeit oder Personalvertretung) bleiben bestehen und werden nicht als Fehlzeiten gewertet.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 13 PflBG:
- In der Planung ist sicherzustellen, dass Fehlzeiten erfasst und deren Umfang im Verhältnis zur Gesamtzeit kontrolliert wird (§ 13 Abs. 1)
- Bei der Durchführung der Anleitung sollte darauf geachtet werden, dass ausgefallene Lerneinheiten – soweit möglich – nachgeholt werden, um das Ausbildungsziel zu sichern (§ 13 Abs. 2)
- In der Dokumentation müssen Fehlzeiten und Nachholzeiten nachvollziehbar erfasst werden, insbesondere bei Krankheit, Mutterschutz oder Härtefällen (§ 13 Abs. 1–2)
- In der Kooperation mit der Pflegeschule und dem Träger ist abzustimmen, wann eine Meldung an die zuständige Behörde erforderlich ist, etwa bei längeren Fehlzeiten (§ 13 Abs. 2)
- Praxisanleiter:innen tragen dazu bei, dass Lernende trotz Fehlzeiten die für den Kompetenzerwerb notwendigen Praxisanteile erreichen (§ 13 Abs. 1–2)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Fehlzeiten regelmäßig erfassen und an Schule bzw. Träger melden (§ 13 Abs. 1)
- Lernende bei längeren Fehlzeiten über mögliche Anrechnungs- oder Verlängerungsverfahren informieren (§ 13 Abs. 2)
- Nachholzeiten planen und dokumentieren (§ 13 Abs. 1–2)
- Bei Mutterschutzzeiten die gesetzlichen Regelungen berücksichtigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3)
- Mit Pflegeschule und Träger kooperieren, um Ausbildungsziele trotz Fehlzeiten zu sichern (§ 13 Abs. 2)
Don’t:
- Fehlzeiten über 10 % automatisch als angerechnet behandeln (§ 13 Abs. 1)
- Ausfälle stillschweigend ignorieren oder unvollständig dokumentieren (§ 13 Abs. 1–2)
- Fehlzeiten von Lernenden nicht an die zuständige Stelle weiterleiten (§ 13 Abs. 2)
- Lernende für gesetzlich geregelte Freistellungen (z. B. Betriebsratsarbeit) benachteiligen (§ 13 Abs. 3)
§ 14 PflBG – Ausbildung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d SGB V
Wortlaut
(1) „Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des nach diesem Gesetz geregelten Berufes im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dienen, können über die in § 5 beschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermittelt werden. Dabei darf die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet sein.“
(2) „Soweit die Ausbildung nach Absatz 1 über die in diesem Gesetz und die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1 geregelten Ausbildungsinhalte hinausgeht, werden die Ausbildungsinhalte in gesonderten schulinternen Curricula der Pflegeschulen und Ausbildungsplänen der Träger der praktischen Ausbildung festgelegt.“
(3) „Die schulinternen Curricula und Ausbildungspläne nach Absatz 2 sind gemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen. Die Genehmigung setzt voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur Durchführung dieses Modellvorhabens erforderliche Qualifikation zu vermitteln.“
(4) „Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Fachkommission nach § 53 für die zusätzliche Ausbildung standardisierte Module entwickeln, die gemeinsam vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundesministerium für Gesundheit auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorhabens nach § 63 Absatz 3c oder § 64d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genehmigt werden können. Die Genehmigung der standardisierten Module erfolgt einmalig; Änderungen bedürfen einer erneuten Genehmigung.“
(5) „Die Ausbildungsdauer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 ist nach Maßgabe der genehmigten schulinternen Curricula und Ausbildungspläne entsprechend zu verlängern.“
(6) „Die staatliche Abschlussprüfung erstreckt sich auch auf die mit der zusätzlichen Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen.“
(7) „Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Personen, die bereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 berechtigt sind. Die erworbenen erweiterten Kompetenzen werden zum Abschluss des Ausbildungsangebots staatlich geprüft.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Das Gesetz erlaubt befristete Modellvorhaben, um neue Ausbildungsformen zu erproben.
In diesen Projekten können zusätzliche Kompetenzen, insbesondere in der Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten, vermittelt werden.
Wichtig ist: Das reguläre Ausbildungsziel darf dadurch nicht gefährdet werden.
Absatz 2:
Die erweiterten Ausbildungsinhalte werden in gesonderten Curricula und Ausbildungsplänen festgelegt. Diese müssen über das hinausgehen, was im PflBG und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ohnehin geregelt ist.
Absatz 3:
Diese Curricula und Ausbildungspläne müssen von den zuständigen Bundesministerien genehmigt werden.
Voraussetzung: Die Ausbildung ist Teil eines offiziell anerkannten Modellvorhabens und vermittelt die Qualifikation, die für dieses Projekt erforderlich ist.
Absatz 4:
Die Fachkommission nach § 53 kann eigenständig standardisierte Module für solche Zusatzqualifikationen entwickeln. Diese Module können auch ohne Modellvorhaben genehmigt werden, gelten aber nur, wenn sie von beiden Ministerien bestätigt sind.
Absatz 5:
Wenn solche Zusatzinhalte genehmigt sind, wird die Ausbildungsdauer entsprechend verlängert.
Absatz 6:
Die staatliche Abschlussprüfung umfasst auch die neu erworbenen erweiterten Kompetenzen.
Absatz 7:
Auch bereits ausgebildete Pflegefachpersonen können an solchen Weiterbildungsmodellen teilnehmen. Ihre zusätzlichen Kompetenzen werden ebenfalls staatlich geprüft.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 7 PflBG:
- In der Planung ist sicherzustellen, dass die Anleitung die erweiterten Ausbildungsinhalte der Modellvorhaben berücksichtigt (§ 14 Abs. 1–2)
- Die Durchführung der Anleitung muss sich an den genehmigten Curricula und Ausbildungsplänen orientieren (§ 14 Abs. 2–3)
- In der Dokumentation sind die Lerninhalte und erworbenen erweiterten Kompetenzen gesondert zu erfassen (§ 14 Abs. 6)
- In der Kooperation mit der Pflegeschule und ggf. beteiligten Modellprojektstellen ist abzustimmen, wie die Anleitung in das Modellvorhaben eingebettet wird (§ 14 Abs. 2–3)
- Praxisanleiter:innen tragen dazu bei, dass Lernende die erweiterten Kompetenzen sicher und qualitätsgerecht erwerben (§ 14 Abs. 1, 6)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung an den genehmigten Ausbildungsplan des Modellvorhabens anpassen (§ 14 Abs. 2–3)
- Erweiterte Kompetenzen gezielt fördern und dokumentieren (§ 14 Abs. 6)
- Mit Schule und Projektleitung eng zusammenarbeiten (§ 14 Abs. 3)
- Sicherstellen, dass die regulären Ausbildungsziele weiterhin erreicht werden (§ 14 Abs. 1)
- Lernende auf die Prüfung der erweiterten Kompetenzen vorbereiten (§ 14 Abs. 6)
Don’t:
- Modellinhalte ohne Genehmigung oder ohne Abstimmung anleiten (§ 14 Abs. 3–4)
- Ausbildungszeit verkürzen, obwohl Zusatzinhalte vermittelt werden (§ 14 Abs. 5)
- Erweiterte Kompetenzen vermitteln, die nicht im genehmigten Curriculum stehen (§ 14 Abs. 2–4)
- Modellvorhaben ohne Einbindung der Schule oder zuständigen Behörden umsetzen (§ 14 Abs. 3)
§ 15 PflBG – Modellvorhaben zur Weiterentwicklung des Pflegeberufs
Wortlaut
(1) „Zur zeitlich befristeten Erprobung von Konzepten zur Durchführung der schulischen und praktischen Ausbildung können die Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit Abweichungen von den §§ 6, 7 und 10 und den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1, die sich nicht auf Inhalte oder Prüfungsvorgaben beziehen, zulassen, sofern das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 5 nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (…) gewährleistet ist. Dabei können Teile des theoretischen Unterrichts nach § 6 Absatz 2 als Fernunterricht erteilt werden.“
(2) „Die Zulassung als Modellvorhaben setzt voraus, dass
- das Erprobungsziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die Ausbildung und die pflegerische Versorgung erwartet werden,
- die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Ergebnisse sichergestellt ist,
- die Dauer des Modellvorhabens die Dauer der Ausbildung um nicht mehr als zwei Jahre überschreitet und
- die Finanzierung des Modellvorhabens gesichert ist.“
(3) „Nach Abschluss des Modellvorhabens übermitteln die Länder die Ergebnisse der Evaluation an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit.“
In klaren Worten
Absatz 1:
Die Länder dürfen zeitlich befristete Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Pflegeausbildung durchführen.
Dabei können bestimmte Regelungen – z. B. zur Dauer oder Organisation der Ausbildung – abweichen, solange die Ausbildungsziele erhalten bleiben und das EU-Recht eingehalten wird.
Auch Fernunterricht darf in diesen Projekten erprobt werden.
Absatz 2:
Damit ein Modellvorhaben genehmigt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Das Ziel und der erwartete Nutzen müssen klar beschrieben sein
- Das Projekt muss wissenschaftlich begleitet und ausgewertet werden
- Die Laufzeit darf die normale Ausbildungsdauer um höchstens zwei Jahre überschreiten
- Die Finanzierung des Modellvorhabens muss gesichert sein
Absatz 3:
Nach Abschluss eines Modellprojekts müssen die Ergebnisse der Evaluation an die zuständigen Bundesministerien übermittelt werden, damit diese für künftige Gesetzes- oder Ausbildungsentwicklungen genutzt werden können.
Praxisanleitung
Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 15 PflBG:
- In der Planung der Anleitung ist zu berücksichtigen, dass Modellvorhaben besondere Ausbildungsstrukturen oder Lernformen (z. B. Fernunterricht, neue Einsatzkonzepte) enthalten können (§ 15 Abs. 1)
- Die Durchführung der Anleitung muss sich an den Vorgaben und Zielen des jeweiligen Modellvorhabens orientieren (§ 15 Abs. 2 Nr. 1)
- In der Dokumentation müssen Anleitungseinheiten und Lernfortschritte so festgehalten werden, dass sie zur wissenschaftlichen Auswertung nutzbar sind (§ 15 Abs. 2 Nr. 2)
- In der Kooperation mit Schule, Träger und wissenschaftlicher Begleitung ist ein enger Austausch erforderlich, um die Qualität und Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen (§ 15 Abs. 2–3)
- Praxisanleiter:innen tragen dazu bei, dass Lernende auch in innovativen Ausbildungsstrukturen die gesetzlich definierten Kompetenzen erreichen (§ 15 Abs. 1 i. V. m. § 5)
Do / Don’t für Praxisanleitende
Do:
- Anleitung an die Zielsetzung und Struktur des Modellvorhabens anpassen (§ 15 Abs. 1–2)
- Lernaktivitäten und Beobachtungen sorgfältig dokumentieren (§ 15 Abs. 2 Nr. 2)
- Mit der wissenschaftlichen Begleitung und den beteiligten Schulen eng zusammenarbeiten (§ 15 Abs. 2–3)
- Sicherstellen, dass Ausbildungsziele trotz innovativer Ansätze vollständig erreicht werden (§ 15 Abs. 1)
- Bei der Evaluation mitwirken und Rückmeldungen zur Praxiserfahrung geben (§ 15 Abs. 3)
Don’t:
- Modellprojekte ohne Kenntnis der zugrunde liegenden Genehmigungsvorgaben umsetzen (§ 15 Abs. 1–2)
- Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben eigenmächtig vornehmen (§ 15 Abs. 1)
- Dokumentation oder Rückmeldungen zur Evaluation vernachlässigen (§ 15 Abs. 2–3)
- Lernende in Modellvorhaben unzureichend über besondere Anforderungen informieren (§ 15 Abs. 2 Nr. 1)
Fazit
Teil 2 Abschnitt 1 des Pflegeberufegesetzes bildet das Herzstück der beruflichen Pflegeausbildung. Er beschreibt, wie Ausbildung, Praxis und Theorie ineinandergreifen und welche rechtlichen, organisatorischen und pädagogischen Grundlagen für die Qualifizierung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann gelten. Für Praxisanleiter:innen ist dieser Abschnitt von besonderer Bedeutung, weil er ihre Tätigkeit rechtlich einordnet und ihre Mitverantwortung für die Qualität der Ausbildung festlegt.
Die Regelungen machen deutlich: Praxisanleitung ist kein freiwilliges Begleiten, sondern ein gesetzlich verankerter Bestandteil der Ausbildung. Sie ist integraler Teil des Bildungsprozesses (§ 6 Abs. 3) und muss im Umfang von mindestens zehn Prozent der praktischen Ausbildungszeit erfolgen. Praxisanleiter:innen tragen somit die Verantwortung, die Lernenden in allen vorgeschriebenen Einsätzen (§ 7) anzuleiten, zu begleiten und deren Kompetenzentwicklung sichtbar zu machen.
Gleichzeitig stellt das Gesetz hohe Anforderungen an die Kooperation zwischen Praxis und Pflegeschule. Beide Seiten tragen gemeinsam die Verantwortung für die Verzahnung von Theorie und Praxis (§ 10). Praxisanleiter:innen sind damit Bindeglied und Qualitätssichernde im Ausbildungssystem. Sie übersetzen die schulischen Lernziele in den praktischen Alltag und dokumentieren den Lernfortschritt der Auszubildenden nach den Vorgaben des Ausbildungsvertrags (§ 16) und der Ausbildungspläne (§ 8).
Besonders bedeutsam ist auch, dass das PflBG individuelle Lernbiografien berücksichtigt (§§ 11–12). Praxisanleiter:innen müssen Lernende mit unterschiedlichen schulischen, sprachlichen oder beruflichen Voraussetzungen unterstützen und deren Lernprozesse gezielt fördern. Dabei tragen sie dazu bei, dass trotz möglicher Fehlzeiten (§ 13) oder individueller Anrechnungen das Ausbildungsziel erreicht wird.
Insgesamt zeigt Teil 2 Abschnitt 1: Die praktische Ausbildung ist der Ort, an dem die rechtlich geregelten Kompetenzen erlebbar und überprüfbar werden. Praxisanleiter:innen sind zentrale Akteur:innen dieser Umsetzung. Sie verbinden rechtliche Vorgaben, pädagogische Verantwortung und berufliche Realität – und sichern damit den Kern des Pflegeberufegesetzes: eine kompetenzorientierte, qualitätsgesicherte und verantwortungsvolle Pflegeausbildung.
