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Einführung in das Pflegeberufegesetz (PflBG)

Das PflBG löste die früher getrennten Gesetze für die Altenpflege, die Gesundheits- und Krankenpflege sowie die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege ab. Es schafft eine gemeinsame Grundlage für alle Pflegeberufe und betont die fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenz als Voraussetzung für professionelle Pflege. Damit steht das Gesetz für den Wandel von der berufsorientierten zur kompetenzorientierten Pflegebildung.

Das Gesetz gliedert sich in sechs Teile, die inhaltlich aufeinander aufbauen und zusammen das gesamte Spektrum der Pflegeausbildung, Berufszulassung und Berufsausübung abbilden:

  1. Teil 1 – Allgemeiner Teil:
    Regelt die rechtlichen Grundlagen der Berufszulassung, insbesondere die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (§§ 1–4).
  2. Teil 2 – Berufliche Ausbildung in der Pflege:
    Enthält die zentralen Bestimmungen zur Ausbildung, zum Ausbildungsverhältnis und zur Finanzierung (§§ 5–36).
  3. Teil 3 – Hochschulische Pflegeausbildung:
    Bestimmt die Voraussetzungen und Strukturen der akademischen Pflegeausbildung (§§ 37–39a).
  4. Teil 4 – Anerkennung, Zuständigkeiten und Verordnungen:
    Regelt die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, Zuständigkeiten der Behörden, Aufgaben der Fachkommission sowie statistische und ordnungsrechtliche Bestimmungen (§§ 40–57).
  5. Teil 5 – Besondere Vorschriften:
    Bezieht sich auf die weiterhin bestehenden spezialisierten Berufsabschlüsse in der Kinderkranken- und Altenpflege (§§ 58–62).
  6. Teil 6 – Anwendungs- und Übergangsvorschriften:
    Enthält Übergangs- und Evaluationsbestimmungen, die den Übergang von alten zu neuen Regelungen rechtlich sichern (§§ 63–68).

Ziel des PflBG ist die Sicherung einer qualitativ hochwertigen Pflege, die sich an wissenschaftlichen Erkenntnissen und gesellschaftlichen Entwicklungen orientiert. Es definiert Pflege als eigenständigen, verantwortungsvollen Beruf, der Menschen aller Altersstufen in allen Lebenssituationen begleitet und unterstützt.

Für die Praxisanleitung hat das Pflegeberufegesetz eine besondere Bedeutung: Es beschreibt nicht nur die rechtlichen Rahmenbedingungen der Ausbildung, sondern legt auch die Anforderungen an Anleitung, Begleitung, Kooperation und Qualitätssicherung fest. Praxisanleiter:innen tragen nach dem PflBG eine zentrale Verantwortung in der Umsetzung der gesetzlich verankerten Bildungsziele.

  1. Gesetzlicher Berufsschutz: Nur wer eine staatlich anerkannte Pflegeausbildung abgeschlossen hat, erhält die Erlaubnis (§ 2 Nr. 1). Praxisanleiter:innen vermitteln Kenntnisse, die unmittelbar zur Erlaubniserteilung führen.
  2. Kompetenzorientierung: Die Anleitung muss auf die staatliche Abschlussprüfung und das Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Berufskompetenzen vorbereiten (§ 2 Nr. 1).
  3. Berufsethik und Zuverlässigkeit: Ein „Verhalten, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt“, kann die Erlaubnis verhindern (§ 2 Nr. 2). Praxisanleitung soll ethische Reflexion und Verantwortungsbewusstsein fördern.
  4. Gesundheit und Selbstfürsorge: Die Eignung „in gesundheitlicher Hinsicht“ (§ 2 Nr. 3) macht deutlich, dass Praxisanleiter:innen auf Ressourcen- und Selbstpflegekompetenz achten müssen.
  5. Rechtssicherheit: Wird die Erlaubnis entzogen oder ruht sie (§ 3 Abs. 3 S. 1), dürfen Betroffene nicht anleiten. Dies betrifft Einsatzplanung und Personalverantwortung.

Nach § 4 Abs. 2 umfassen die vorbehaltenen Tätigkeiten:

  1. „die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs“,
  2. „die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses“ sowie
  3. „die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege“.

§ 4 Abs. 3 untersagt Arbeitgebern, diese Tätigkeiten an Personen ohne Erlaubnis oder mit ruhender Erlaubnis zu übertragen oder deren Durchführung zu dulden.

  1. Gesetzlicher Tätigkeitsvorbehalt: Praxisanleiter:innen müssen sicherstellen, dass Auszubildende diese Aufgaben nur unter Anleitung und Aufsicht ausführen, da sie ausschließlich Pflegefachpersonen vorbehalten sind (§ 4 Abs. 1).
  2. Lernzielbezug: Die Anleitung muss auf die drei in § 4 Abs. 2 genannten Kompetenzbereiche ausgerichtet sein – Pflegebedarf, Pflegeprozess, Pflegequalität.
  3. Verantwortungsbewusstsein: Praxisanleiter:innen vermitteln, dass diese Tätigkeiten eine rechtlich geschützte berufliche Verantwortung darstellen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1–3).
  4. Sicherheit und Delegation: Es darf keine eigenständige Durchführung durch nicht befugte Personen erfolgen; die Verantwortung bleibt bei der Pflegefachperson (§ 4 Abs. 3).
  5. Qualitätssicherung: Anleitung soll Reflexion und Qualitätssicherung als Kernaufgaben des Pflegeprozesses fördern (§ 4 Abs. 2 Nr. 3).

Vorbehaltene Tätigkeiten: Bestimmte pflegerische Aufgaben, die nur von Pflegefachpersonen mit Erlaubnis ausgeführt werden dürfen.

Pflegebedarf: Einschätzung, welche Unterstützung, Maßnahmen und Betreuung eine Person individuell benötigt.

Pflegeprozess: Systematische Planung, Durchführung und Evaluation der Pflege.

Qualitätssicherung: Maßnahmen zur Überprüfung und Verbesserung der Pflegequalität.

Ruhen der Erlaubnis: Vorübergehendes Aussetzen der Berufsausübung, z. B. bei rechtlichen oder gesundheitlichen Gründen.

  1. Zentrale Ausbildungsaufgabe: Praxisanleitung ist gesetzlich verankert – „wesentlicher Bestandteil der praktischen Ausbildung“ (§ 6 Abs. 3 S. 3).
  2. Qualitätsmaßstab: Anleitung muss zielgerichtet erfolgen, um das gesetzliche Ausbildungsziel (§ 5 Abs. 1) zu erreichen.
  3. Verantwortung des Trägers: Der Träger muss sicherstellen, dass die Praxisanleitung in ausreichendem Umfang stattfindet (§ 8 Abs. 3 Nr. 2).
  4. Kooperation mit Pflegeschulen: Praxisanleiter:innen arbeiten auf Grundlage von Kooperationsverträgen zwischen Schule und Einrichtung (§ 6 Abs. 4).
  5. Lernortvielfalt: Anleitung erfolgt in verschiedenen Einsatzorten (§ 7 Abs. 1–2) und muss dort individuell gestaltet werden.

Modellvorhaben: Zeitlich begrenzte Erprobung neuer Ausbildungsformen oder Qualifikationsinhalte (§§ 14–15).

Praxisanleitung: Gezielte pädagogische Unterstützung während der praktischen Ausbildung; gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil.

Träger der praktischen Ausbildung: Einrichtung, die den Ausbildungsvertrag schließt und die Verantwortung für die Praxis trägt.

Pflegeschule: Bildungseinrichtung mit Gesamtverantwortung für den theoretischen Unterricht und die Koordination der Ausbildung.

Pflichteinsatz: Gesetzlich vorgeschriebene praktische Ausbildungsphase in bestimmten Pflegebereichen (§ 7 Abs. 1).

Vertiefungseinsatz: Längerer Praxiseinsatz zur Spezialisierung in einem zuvor durchlaufenen Bereich (§ 7 Abs. 4).

Kooperationsvertrag: Vereinbarung zwischen Schule und Praxiseinrichtung zur Abstimmung der Ausbildungsinhalte (§ 6 Abs. 4).

  1. Rechtliche Grundlage: Praxisanleitung findet innerhalb eines verbindlichen Ausbildungsvertrags statt (§ 16 Abs. 1).
  2. Nachweisführung: Lernende müssen einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis führen (§ 17 Nr. 3); Praxisanleiter:innen unterstützen bei Kontrolle und Reflexion.
  3. Qualitätssicherung: Der Träger muss eine strukturierte Ausbildung und Praxisanleitung im Umfang von „mindestens 10 Prozent der praktischen Ausbildungszeit“ sicherstellen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3).
  4. Schutz der Auszubildenden: Aufgaben dürfen nur dem Ausbildungsstand entsprechend übertragen werden (§ 18 Abs. 2).
  5. Dokumentationspflicht: Änderungen im Vertrag, Vertiefungseinsätze oder Freistellungen müssen schriftlich festgehalten werden (§ 16 Abs. 5–6).

Pflichten der Auszubildenden: Teilnahme an Unterricht, sorgfältige Arbeit, Schweigepflicht und Respekt vor den Pflegebedürftigen (§ 17).

Pflichten des Trägers: Strukturierte Ausbildung, Gewährleistung der Praxisanleitung, Bereitstellung von Lernmitteln und Freistellung (§ 18).

Praxisanleitung: Gesetzlich festgelegter Anteil praktischer Ausbildung von mindestens 10 % (§ 18 Abs. 1 Nr. 3).

Ausbildungsvergütung: Angemessene Bezahlung für die gesamte Dauer der Ausbildung (§ 19 Abs. 1).

Probezeit: Sechs Monate zur beiderseitigen Überprüfung der Eignung (§ 20).

Nichtigkeit von Vereinbarungen: Ungültigkeit unzulässiger Vertragsbestandteile, etwa Vertragsstrafen (§ 24).

Ausschlussregelung: Sonderregelung für diakonische oder geistliche Ausbildungsgemeinschaften (§ 25).

  1. Gesetzlich finanzierte Praxisanleitung: Die Kosten der Praxisanleitung sind ausdrücklich Teil der Ausbildungskosten (§ 27 Abs. 1 S. 1).
  2. Sicherung der Ausbildungsqualität: Durch die geregelte Finanzierung können qualifizierte Anleiter:innen eingesetzt werden (§ 26 Abs. 1 Nr. 1).
  3. Gleichstellung von Einrichtungen: Auch kleinere Einrichtungen erhalten Kostenausgleich, was Praxisanleitung in verschiedenen Settings ermöglicht (§ 26 Abs. 1 Nr. 4).
  4. Planungssicherheit: Die jährliche Abrechnung (§ 26 Abs. 5) sorgt für stabile Rahmenbedingungen für Anleitung und Lernortkooperation.
  5. Nachweis der Verwendung: Träger müssen Mittel bestimmungsgemäß einsetzen und abrechnen (§§ 32–35).

Umlageverfahren: System, bei dem alle Einrichtungen anteilig in die Ausbildungsfinanzierung einzahlen (§ 28).

Ausbildungsbudget: Finanzrahmen, aus dem Träger und Schulen ihre Ausbildungskosten decken (§§ 29–31).

Praxisanleitungskosten: Teil der Ausbildungskosten, die gesetzlich erstattet werden (§ 27 Abs. 1).

Zuständige Stelle: Landesbehörde oder beliehene Institution, die Mittel verwaltet und Ausgleichszuweisungen zahlt (§ 26 Abs. 4).

Schiedsstelle: Gremium zur Entscheidung bei Finanzstreitigkeiten zwischen Beteiligten (§ 36).

Verordnungsermächtigung: Erlaubnis an Ministerien, nähere Finanzierungsregeln durch Rechtsverordnung zu erlassen (§ 33 Abs. 1 Nr. 4, § 36).

  1. Wissenschaftlich fundierte Anleitung: Praxisanleiter:innen unterstützen Studierende bei der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse im Pflegehandeln (§ 37 Abs. 3 Nr. 1–3).
  2. Verantwortung des Trägers: Der Träger organisiert und verantwortet die Praxiseinsätze (§ 38a Abs. 1), Praxisanleitung ist integraler Bestandteil.
  3. Anleitung bei erweiterten Kompetenzen: Studierende erwerben zusätzliche heilkundliche Fähigkeiten (§ 37 Abs. 2 S. 2); Praxisanleitung begleitet die praktische Umsetzung.
  4. Kooperation mit Hochschulen: Anleiter:innen arbeiten im Rahmen von Kooperationsverträgen zwischen Hochschule und Einrichtung (§ 38a Abs. 1–3).
  5. Vergütung und Nachweisführung: Studierende stehen in einem Vertragsverhältnis mit Vergütung (§ 38b Abs. 2), Anleitungstätigkeiten müssen dokumentiert werden.

Erweiterte heilkundliche Tätigkeiten: Eigenständige pflegerische Maßnahmen in definierten medizinischen Bereichen (§ 37 Abs. 2 S. 2).

Träger des praktischen Teils: Einrichtung, die für Organisation, Durchführung und Anleitung der Praxiseinsätze verantwortlich ist (§ 38a Abs. 1).

Kooperationsvertrag: Vereinbarung zwischen Hochschule und Einrichtung zur Durchführung der Praxisteile (§ 38a Abs. 1).

Ausbildungsvertrag: Vertrag zwischen Studierendem und Träger mit Vergütungsregelung (§ 38b Abs. 2).

Akademischer Grad: Hochschulabschluss nach erfolgreichem Studium (§ 39 Abs. 1).

Staatliche Prüfung: Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung (§ 39 Abs. 1).

  1. Anerkannte Qualifikation: Nur Personen mit festgestellter Gleichwertigkeit dürfen als Pflegefachpersonen tätig sein (§ 40 Abs. 1). Praxisanleiter:innen müssen die berufliche Anerkennung prüfen, bevor Anleitung erfolgt.
  2. Integration internationaler Pflegekräfte: Praxisanleiter:innen begleiten Angeworbene oder Anerkennungsteilnehmer:innen bei der Einarbeitung und Anpassung (§ 40 Abs. 3).
  3. Kenntnisprüfung und Anpassungslehrgang: Diese Verfahren können praktische Anleitung beinhalten (§ 40 Abs. 3 S. 3), wodurch Anleiter:innen Teil des Anerkennungsprozesses werden.
  4. Sprach- und Kulturkompetenz: Nach § 2 Nr. 4 (in Bezug über § 40) ist der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse erforderlich – Praxisanleitung trägt zur praktischen Anwendung dieser Kompetenz bei.
  5. Dokumentationspflicht: Ergebnisse der Anleitung können Grundlage für Gleichwertigkeitsbewertungen sein (§ 43).

Kenntnisprüfung: Prüfung, die feststellt, ob Kenntnisse und Fähigkeiten der deutschen Ausbildung entsprechen (§ 40 Abs. 3 S. 3).

Anpassungslehrgang: Praktischer Lehrgang zur Vermittlung fehlender Kenntnisse oder Fertigkeiten (§ 40 Abs. 3 S. 3).

Feststellungsbescheid: Schriftlicher Bescheid der zuständigen Behörde über das Vorliegen der Gleichwertigkeit (§ 43).

EWR-Staaten: Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EU-Staaten plus Island, Liechtenstein, Norwegen).

Anerkennung: Rechtliche Bestätigung, dass eine ausländische Ausbildung in Deutschland als gleichwertig gilt (§ 40 Abs. 1).

Drittstaat: Staat außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz.

  1. Einsatz internationaler Fachkräfte: Praxisanleiter:innen begleiten Personen, die vorübergehend im Rahmen von Dienstleistungen tätig werden (§ 44 Abs. 1–2).
  2. Qualitätssicherung: Auch diese Personen dürfen „die Tätigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausüben“ (§ 44 Abs. 1 S. 3); Anleitung muss sicherstellen, dass gesetzliche Standards eingehalten werden.
  3. Sprachkompetenz: Es muss eine Erklärung vorliegen, „dass sie über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt“ (§ 46 Abs. 2 Nr. 4). Praxisanleiter:innen unterstützen die praktische Sprachverwendung im Arbeitsalltag.
  4. Pflichten und Rechte: Dienstleistungserbringende Personen unterliegen denselben beruflichen Regeln und Standards wie deutsche Pflegefachpersonen (§ 45).
  5. Kooperation mit Behörden: Praxisanleiter:innen können in Einarbeitungs- und Evaluationsprozesse eingebunden werden, die von zuständigen Behörden begleitet werden (§ 48 Abs. 2).

Vorübergehende Tätigkeit: Berufsausübung, die nicht dauerhaft, sondern zeitlich begrenzt erfolgt (§ 44 Abs. 3).

Meldepflicht: Verpflichtung, vor Aufnahme der Tätigkeit die zuständige Behörde zu informieren (§ 46 Abs. 1).

Sprachnachweis: Erklärung über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (§ 46 Abs. 2 Nr. 4).

Bescheinigung: Schriftlicher Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung und Qualifikation (§ 46 Abs. 2 Nr. 3).

Verwaltungszusammenarbeit: Informationsaustausch zwischen deutschen und europäischen Behörden (§ 48).

Rechte und Pflichten: Dienstleistungserbringende Personen unterliegen denselben rechtlichen und berufsethischen Regeln wie deutsche Pflegefachpersonen (§ 45).

  1. „ohne Einschränkung qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat […] eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die der Tätigkeit eines Berufs nach diesem Gesetz nur partiell entspricht“ (§ 48a Abs. 1 Nr. 1),
  2. „wesentliche Unterschiede“ bestehen, die eine vollständige Nachqualifizierung unverhältnismäßig machen (§ 48a Abs. 1 Nr. 2),
  3. die Tätigkeit „eine oder mehrere der vorbehaltenen Tätigkeiten nach § 4 umfasst“ (§ 48a Abs. 1 Nr. 3),
    und die persönlichen Voraussetzungen nach § 2 Nr. 2–4 erfüllt sind (§ 48a Abs. 1 Nr. 4).
  1. Einsatz internationaler Fachkräfte: Praxisanleiter:innen begleiten Personen, die in Deutschland nur für bestimmte pflegerische Tätigkeiten zugelassen sind (§ 48a Abs. 3).
  2. Aufgabengrenzen: Die Anleitung muss sich auf den „Umfang der Erlaubnis“ beziehen (§ 48a Abs. 3), da diese Tätigkeiten beschränkt sind.
  3. Qualität und Sicherheit: Personen mit partieller Erlaubnis haben dieselben Pflichten wie deutsche Pflegefachpersonen, jedoch in begrenztem Tätigkeitsbereich (§ 48a Abs. 5).
  4. Sprachliche und berufsethische Anforderungen: Auch bei partieller Anerkennung gelten die persönlichen Voraussetzungen zur Zuverlässigkeit und Sprachkompetenz (§ 48a Abs. 1 Nr. 4).
  5. Rechtsklarheit: Praxisanleiter:innen müssen wissen, welche Tätigkeiten in der jeweiligen Erlaubnis ausdrücklich gestattet sind (§ 48a Abs. 3–4).

Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung: Genehmigung für Tätigkeiten, die der Herkunftsqualifikation entsprechen, jedoch nicht den gesamten Beruf umfassen (§ 48a Abs. 1–3).

Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung: Vorübergehende Berufsausübung auf Basis einer Genehmigung (§ 48b).

Vorbehaltene Tätigkeiten: Gesetzlich definierte Pflegeaufgaben, die nur von zugelassenen Personen ausgeübt werden dürfen (§ 4).

Patientenschutz: Zentrale Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis – sie darf nicht erteilt werden, „wenn der Patientenschutz […] entgegensteht“ (§ 48a Abs. 2 Nr. 1).

Herkunftsbezeichnung: Berufsbezeichnung mit Angabe des Herkunftsstaates (§ 48a Abs. 4).

  1. Rechtssicherheit im Team: Praxisanleiter:innen müssen wissen, dass die Berufsausübung nur für Personen mit gültiger Erlaubnis zulässig ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 1–3).
  2. Meldepflichten: Bei Verdacht auf Unzuverlässigkeit oder gravierende Verstöße greifen Informationspflichten der zuständigen Behörden (§ 50 Abs. 1).
  3. Unterstützung bei Anerkennungsverfahren: Praxisanleiter:innen können an der Umsetzung von Entscheidungen über Anrechnung und Gleichwertigkeit beteiligt sein (§ 52 Abs. 2).
  4. Datenschutz und Transparenz: Alle Informationsflüsse erfolgen unter Beachtung des Datenschutzes (§ 50 Abs. 1 S. 2).
  5. Vorwarnsystem als Patientenschutz: Der Vorwarnmechanismus schützt Patient:innen vor ungeeigneten oder sanktionierten Pflegepersonen (§ 51 Abs. 1–2).

Unterrichtungspflichten: Verpflichtung zur Informationsweitergabe an andere Behörden oder Staaten (§ 50).

Vorwarnmechanismus: Europäisches System zur Meldung von Berufsverboten über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) (§ 51).

Warnmitteilung: Nachricht über Berufsverbote oder Entzug der Erlaubnis an andere Mitgliedstaaten (§ 51 Abs. 2).

Feststellungsbescheid: Entscheidung der Behörde über Anerkennung oder Gleichwertigkeit (§ 52 Abs. 2 i. V. m. § 43).

Ruhen der Erlaubnis: Vorübergehendes Verbot der Berufsausübung bei laufendem Verfahren (§ 51 Abs. 1 Nr. 4).

Datenschutz: Schutz personenbezogener Daten bei der Übermittlung von Berufs- und Disziplinarinformationen (§ 50 Abs. 1 S. 2).

  1. Rahmenpläne als Grundlage der Anleitung: Die von der Fachkommission entwickelten Rahmenpläne (§ 53 Abs. 1–2) sind maßgeblich für die inhaltliche Gestaltung der Praxisanleitung.
  2. Wissenschaftliche Fundierung: Die Pflegeausbildung basiert auf pflegewissenschaftlichen und pädagogischen Erkenntnissen, die von der Fachkommission entwickelt und vom BIBB begleitet werden (§ 53 Abs. 2–3, § 54).
  3. Einheitliche Standards: Durch die Arbeit der Fachkommission werden bundesweit gleiche Qualitätsstandards für Theorie und Praxis sichergestellt (§ 53 Abs. 2).
  4. Beratung und Forschung: Das BIBB fördert den Aufbau unterstützender Angebote, die auch Praxisanleiter:innen nutzen können (§ 54).
  5. Förderung von Praxisnähe: Forschung und Entwicklung dienen der Verbesserung der praktischen Ausbildung und Anleitung (§ 54).

Rahmenpläne: Bundesweit einheitliche Orientierungsgrundlagen für die inhaltliche und zeitliche Struktur der Pflegeausbildung (§ 53 Abs. 2).

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB): Einrichtung, die die Fachkommission organisatorisch unterstützt und Aufgaben der Beratung und Forschung übernimmt (§ 54).

Aufbau unterstützender Angebote: Maßnahmen zur Förderung der Organisation und Weiterentwicklung der Pflegeausbildung (§ 54).

Pflegeforschung: Wissenschaftliche Untersuchung zur Weiterentwicklung von Ausbildung und Berufspraxis (§ 54).

Bundesaufsicht: Fachaufsicht über die Fachkommission und ihre Geschäftsstelle durch die zuständigen Ministerien (§ 53 Abs. 5).

  1. „die Träger der praktischen Ausbildung und Pflegeschulen“,
  2. „die in Ausbildung befindlichen Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beginn und Ende der Ausbildung“ sowie
  3. „die Ausbildungsvergütungen“ (§ 55 Abs. 1 Nr. 1–3).

§ 56 enthält umfassende Verordnungsermächtigungen:

  • Abs. 3 erlaubt Rechtsverordnungen zur Finanzierung der Pflegeausbildung, z. B. zur Bestimmung der Ausbildungskosten, Budgets und Umlageverfahren (§ 56 Abs. 3 Nr. 1–5).
  • Abs. 1 betrifft die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – sie regelt insbesondere Ausbildungsinhalte, Prüfungsverfahren und Anrechnung (§ 56 Abs. 1).
  1. Datenbasis für Qualität: Die erhobenen Statistiken liefern Informationen über Ausbildung, Vergütung und Teilnehmendenzahlen (§ 55 Abs. 1). Diese Daten sind Grundlage für Planungs- und Qualitätssicherungsmaßnahmen, die auch Praxisanleitung betreffen.
  2. Transparente Ausbildungsbedingungen: Durch Rechtsverordnungen (§ 56) werden verbindliche Regelungen zu Ausbildungsinhalten und Prüfungsanforderungen geschaffen, die Praxisanleiter:innen kennen und anwenden müssen.
  3. Nachweis- und Berichtspflichten: Träger der praktischen Ausbildung sind gegenüber den statistischen Ämtern berichtspflichtig (§ 55 Abs. 1 S. 5). Praxisanleiter:innen liefern dazu häufig die erforderlichen Ausbildungsdaten.
  4. Verbindung zur Finanzierung: Über § 56 Abs. 3 werden auch Kosten der Praxisanleitung gesetzlich geregelt, was deren institutionelle Absicherung stärkt.
  5. Steuerung durch Verordnungen: Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bildet die Grundlage für Dokumentation, Beurteilung und Anleitung im praktischen Bereich (§ 56 Abs. 1).

Auskunftspflichtige Stellen: Träger der praktischen Ausbildung und zuständige Behörden, die Daten melden müssen (§ 55 Abs. 1 S. 5).

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung: Rechtsverordnung, die Inhalte, Struktur, Prüfungen und Anrechnung regelt (§ 56 Abs. 1).

Finanzierungsverordnung: Regelungen zur Refinanzierung der Ausbildung und Praxisanleitung (§ 56 Abs. 3).

Verordnungsermächtigung: Rechtliche Befugnis der Ministerien, Details der Ausbildung und Finanzierung per Rechtsverordnung zu bestimmen (§ 56).

Ausbildungsvergütung: Bestandteil der statistischen Erhebung, Grundlage für Finanzplanung und Qualitätssicherung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3).

Datentransparenz: Offenlegung von Ausbildungsdaten zur Verbesserung der Planung und Steuerung (§ 55 Abs. 1).

§ 57 Abs. 1 nennt drei Tatbestände, die als Ordnungswidrigkeit gelten:

  1. „Wer ohne Erlaubnis nach § 1, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt“ (§ 57 Abs. 1 Nr. 1),
  2. „wer entgegen § 4 Absatz 1 […] als selbstständig erwerbstätige Person eine dort genannte Aufgabe durchführt“ (§ 57 Abs. 1 Nr. 2),
  3. „wer entgegen § 4 Absatz 3 […] einer dort genannten Person eine dort genannte Aufgabe zur Durchführung […] überträgt oder duldet“ (§ 57 Abs. 1 Nr. 3).

Nach § 57 Abs. 2 können Verstöße gegen § 4 Abs. 1–3 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, alle anderen Verstöße (z. B. unerlaubtes Führen der Berufsbezeichnung) mit bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
Der Abschnitt dient damit der rechtlichen Absicherung der Berufsausübung und des Patientenschutzes.

  1. Rechtsschutz und Verantwortung: Praxisanleiter:innen müssen sicherstellen, dass nur Personen mit gültiger Erlaubnis (§ 1) pflegerische Tätigkeiten ausführen (§ 57 Abs. 1 Nr. 1).
  2. Vorbehaltene Tätigkeiten: Anleiter:innen dürfen Lernenden vorbehaltene Aufgaben nur im Rahmen ihrer Ausbildung und unter Anleitung übertragen (§ 57 Abs. 1 Nr. 2–3).
  3. Aufsichtspflicht: Praxisanleiter:innen tragen Mitverantwortung, wenn sie unzulässige Tätigkeiten dulden (§ 57 Abs. 1 Nr. 3).
  4. Patientensicherheit: Verstöße gegen § 4 stellen nicht nur Ordnungswidrigkeiten dar, sondern gefährden Pflegequalität und Patientenschutz (§ 57 Abs. 1 Nr. 2–3).
  5. Rechtliche Sensibilisierung: Praxisanleiter:innen müssen Auszubildende über Grenzen und rechtliche Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit aufklären.

Berufsbezeichnung: Geschützte Titel wie „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“, die nur mit Erlaubnis geführt werden dürfen (§ 1, § 58).

Vorbehaltene Tätigkeiten: Tätigkeiten, die ausschließlich Pflegefachpersonen vorbehalten sind (§ 4).

Duldung: Unterlassene Reaktion auf rechtswidriges Handeln; kann bußgeldpflichtig sein (§ 57 Abs. 1 Nr. 3).

Geldbuße: Verwaltungsrechtliche Sanktion in Höhe von bis zu 10.000 € für Verstöße gegen das PflBG (§ 57 Abs. 2).

Patientenschutz: Ziel der Bußgeldregelung – Schutz vor unqualifizierter Pflege (§ 57 Abs. 1–2).

Verantwortung der Praxisanleitung: Verpflichtung, rechtskonforme Anleitung und Delegation sicherzustellen (§ 57 Abs. 1 Nr. 2–3).

§ 58 bestimmt, dass die Berufsbezeichnungen „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/-pfleger“ und „Altenpflegerin/-pfleger“ weiterhin geschützt und erlaubnispflichtig sind (§ 58 Abs. 1–2). Die Vorschriften der §§ 2–4 (Erlaubnisvoraussetzungen und vorbehaltene Tätigkeiten) gelten entsprechend (§ 58 Abs. 3).
§ 59 enthält gemeinsame Vorschriften und regelt das Wahlrecht: Auszubildende können im letzten Ausbildungsdrittel entscheiden, ihre generalistische Ausbildung fortzusetzen oder eine spezialisierte Ausbildung in der Kinderkrankenpflege (§ 59 Abs. 2 i. V. m. § 60) oder Altenpflege (§ 59 Abs. 3 i. V. m. § 61) zu absolvieren.
§ 60 beschreibt das Ausbildungsziel in der Kinderkrankenpflege – die „Kompetenzvermittlung speziell zur Pflege von Kindern und Jugendlichen“ (§ 60 Abs. 1).
§ 61 regelt entsprechend die Altenpflege mit Schwerpunkt auf „Kompetenzen zur Pflege alter Menschen“ (§ 61 Abs. 1).
§ 62 verpflichtet die Ministerien, die Nutzung des Wahlrechts zu evaluieren und ggf. Gesetzesanpassungen vorzuschlagen (§ 62 Abs. 1–2).

  1. Wahlrecht und Spezialisierung: Praxisanleiter:innen begleiten Auszubildende bei der Entscheidung für die Vertiefung in Kinderkranken- oder Altenpflege (§ 59 Abs. 2–3).
  2. Zielgerichtete Anleitung: Bei Wahl einer Spezialisierung muss die Anleitung an die jeweiligen Ausbildungsziele angepasst werden (§ 60 Abs. 1; § 61 Abs. 1).
  3. Einsatzplanung: Der Träger muss sicherstellen, dass Lernende die geforderten Praxiseinsätze vor Ausübung des Wahlrechts absolviert haben (§ 59 Abs. 4).
  4. Vertragliche Anpassung: Wird das Wahlrecht ausgeübt, muss der Ausbildungsvertrag geändert werden (§ 59 Abs. 5).
  5. Praxisorientierte Differenzierung: Praxisanleitung muss die besonderen Bedürfnisse und Kompetenzen der jeweiligen Zielgruppen (Kinder oder ältere Menschen) fördern (§ 60 Abs. 1; § 61 Abs. 1).

Vertiefungseinsatz: Schwerpunktpraktikum in einem speziellen Versorgungsbereich, z. B. Pädiatrie oder Altenpflege (§ 59 Abs. 2–3).

Spezialisierte Ausbildung: Abgrenzung der Ausbildung in Kinderkrankenpflege (§ 60) oder Altenpflege (§ 61) von der generalistischen Pflegeausbildung.

Erlaubnis: Genehmigung, eine geschützte Berufsbezeichnung zu führen (§ 58 Abs. 1–2).

Ausbildungsziel: Definierte Kompetenzen für den jeweiligen Pflegebereich (§ 60 Abs. 1; § 61 Abs. 1).

Evaluierung: Gesetzlich vorgesehene Überprüfung der Inanspruchnahme des Wahlrechts (§ 62 Abs. 1–2).

Träger der praktischen Ausbildung: Verantwortliche Einrichtung, die Einsätze organisiert und Vertragsänderungen umsetzt (§ 59 Abs. 4–5).

§ 63 bestimmt, dass das Berufsbildungsgesetz auf die Ausbildung nach dem PflBG keine Anwendung findet („Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz […] keine Anwendung“).
§ 64 regelt die Fortgeltung bestehender Erlaubnisse: Eine nach dem alten Krankenpflege- oder Altenpflegegesetz erteilte Berufserlaubnis bleibt gültig und gilt als Erlaubnis nach dem PflBG (§ 64 S. 1–2).
§ 64a schafft die Möglichkeit, eine alternative geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung („Pflegefachperson“ oder „Altenpflegefachperson“) zu wählen (§ 64a Abs. 1–2).
§ 65 sichert die staatliche Anerkennung von Pflegeschulen und deren Bestandsschutz (§ 65).
§§ 66–66e enthalten detaillierte Übergangsregelungen für bereits begonnene Ausbildungen, ausländische Abschlüsse und hochschulische Studiengänge (§ 66–66e).
§ 67 beschreibt die Kooperationen zwischen Hochschulen und Pflegeschulen zur Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung (§ 67 Abs. 1–2).
§ 68 verpflichtet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie das Bundesministerium für Gesundheit zur Evaluierung der Wirkungen des Gesetzes in mehreren Etappen bis 2029 (§ 68 Abs. 1–4).

  1. Rechtsklarheit im Übergang: Praxisanleiter:innen müssen wissen, dass ältere Ausbildungsabschlüsse weiterhin gültig und anerkannt sind (§ 64 S. 1–2).
  2. Anleitung über Berufsbezeichnungen: Lernende und Mitarbeitende sind über neue und alternative Berufsbezeichnungen („Pflegefachperson“) zu informieren (§ 64a Abs. 1–2).
  3. Kooperationspraxis: Praxisanleiter:innen wirken in Kooperationen zwischen Pflegeschulen und Hochschulen mit (§ 67 Abs. 1).
  4. Anpassung von Lerninhalten: Übergangsregelungen (§§ 66–66e) können unterschiedliche Ausbildungspläne bedingen, die in der Praxisanleitung berücksichtigt werden müssen.
  5. Qualitätssicherung: Die Evaluierung nach § 68 dient der Verbesserung der Ausbildungspraxis; Praxisanleitung liefert hierzu wichtige Beobachtungsdaten (§ 68 Abs. 4).

Fortgeltung: Rechtliche Weiterführung bereits bestehender Erlaubnisse (§ 64).

Pflegefachperson: Geschlechtsneutrale Berufsbezeichnung, die alternativ beantragt werden kann (§ 64a Abs. 1).

Bestandsschutz: Weiterbestehen staatlicher Anerkennungen von Pflegeschulen (§ 65).

Übergangsvorschrift: Regelung, die den Wechsel von alten zu neuen Ausbildungssystemen rechtlich absichert (§§ 66–66e).

Kooperation: Zusammenarbeit zwischen Hochschule und Pflegeschule zur Umsetzung der hochschulischen Pflegeausbildung (§ 67).

Evaluierung: Wissenschaftliche Überprüfung der Wirkung des Gesetzes auf Ausbildung und Pflegepraxis (§ 68).

Im Mittelpunkt steht die Sicherung einer professionellen Pflegepraxis, die auf wissenschaftlicher Erkenntnis, ethischem Handeln und rechtlicher Verlässlichkeit basiert. Das Gesetz beschreibt Pflege nicht nur als Tätigkeit, sondern als eigenständigen Beruf mit klarer Zuständigkeit, Verantwortung und Kompetenzprofil. Es schützt sowohl die Pflegebedürftigen durch hohe Qualifikationsanforderungen als auch die Fachpersonen durch verbindliche Berufsrechte.

Für die Praxisanleitung ist das PflBG besonders bedeutsam:
Es verankert Anleitung als unverzichtbaren Bestandteil der Ausbildung, sichert deren Qualität gesetzlich ab und betont die Rolle der Praxisanleiter:innen als Schlüsselpersonen in der Kompetenzentwicklung angehender Pflegefachpersonen. Durch ihre Arbeit wird das Gesetz in der Praxis wirksam – dort, wo Pflege gelernt, gelebt und weiterentwickelt wird.

Die im Gesetz geregelten Strukturen – von der Erlaubnis über die Ausbildung bis zur Evaluation – bilden einen geschlossenen Kreislauf von Qualität, Verantwortung und Weiterentwicklung. Jede Pflegefachperson und jede Ausbildungseinrichtung trägt dazu bei, dass dieser Kreislauf im Sinne des PflBG funktioniert.

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