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PflBG Teil 4 Abschnitt 3

Im Mittelpunkt steht die Verteilung der administrativen Verantwortung:
Die Länder bestimmen nach § 49 PflBG die für die Umsetzung des Gesetzes zuständigen Behörden. Diese Behörden sind Ansprechpartner für alle Verfahren – von der Zulassung zur Ausbildung über die Anerkennung ausländischer Qualifikationen bis zur Erteilung und Überwachung von Berufserlaubnissen.

§ 50 PflBG regelt die Unterrichtungspflichten zwischen deutschen Behörden und den Behörden anderer Mitgliedstaaten. So werden Informationen über strafrechtliche Maßnahmen, Widerrufe, Untersagungen oder sonstige berufsrelevante Entscheidungen ausgetauscht. Damit wird die berufliche Integrität und Zuverlässigkeit von Pflegefachpersonen über nationale Grenzen hinweg sichergestellt.

§ 51 PflBG führt einen europäischen Vorwarnmechanismus ein, der Behörden verpflichtet, andere EU- und EWR-Staaten zu informieren, wenn gegen Pflegefachpersonen berufsrechtliche Maßnahmen verhängt oder gefälschte Qualifikationsnachweise festgestellt wurden. Ziel ist der Schutz von Patient:innen und die Wahrung der Berufsethik im europäischen Pflegewesen.

§ 52 PflBG beschreibt schließlich die konkreten Zuständigkeiten der Behörden bei der Bearbeitung von Anträgen, der Ausstellung von Bescheinigungen und der Durchführung von Verfahren. Dadurch wird die bundesweite Rechtsanwendung vereinheitlicht und die Kooperation zwischen Bund, Ländern und EU-Partnerstaaten gestärkt.

Diese Zuständigkeiten umfassen sämtliche Aufgaben, die mit der Anwendung des Pflegeberufegesetzes verbunden sind – insbesondere:

  • die Anerkennung von Berufsqualifikationen,
  • die Erteilung von Erlaubnissen zum Führen der Berufsbezeichnungen nach § 1 PflBG,
  • die Zulassung zur Pflegeausbildung und die Anrechnung von Ausbildungszeiten,
  • die Überwachung der Ausbildungsträger und Pflegeschulen,
  • sowie die Mitwirkung an Verfahren zur europäischen Anerkennung und Zusammenarbeit.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 49 PflBG:

  1. In der Planung ist zu berücksichtigen, dass Anträge, Bescheinigungen oder Anerkennungsverfahren immer bei der zuständigen Landesbehörde einzureichen sind. Die konkrete Behörde kann je nach Bundesland unterschiedlich benannt sein (z. B. Landesprüfungsamt, Gesundheitsamt, Bezirksregierung) (§ 49).
  2. Bei der Durchführung von Ausbildungen oder Praxiseinsätzen ist sicherzustellen, dass alle Vorgaben, Genehmigungen und Prüfungen durch die nach Landesrecht bestimmte Behörde bestätigt oder beaufsichtigt werden (§ 49).
  3. In der Dokumentation ist festzuhalten, welche Landesbehörde zuständig ist und welche Genehmigungen oder Mitteilungen dort eingereicht oder erhalten wurden. Dies gewährleistet Transparenz und Nachvollziehbarkeit (§ 49).
  4. In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen mit den von den Ländern benannten Behörden zusammen, insbesondere bei Fragen

Do:

  • Zuständige Landesbehörde ermitteln und benennen, bevor Verfahren oder Anträge eingeleitet werden (§ 49)
  • Mit den zuständigen Behörden bei Anerkennungs-, Ausbildungs- oder Prüfungsverfahren kooperieren (§ 49)
  • Genehmigungen, Mitteilungen und behördliche Auflagen sorgfältig dokumentieren und aufbewahren (§ 49)
  • Bei Unsicherheiten über Zuständigkeiten Rücksprache mit der Schulleitung oder der zuständigen Behörde halten (§ 49)

Don’t:

  • Keine Anträge oder Mitteilungen an unzuständige Behörden richten (§ 49)
  • Keine behördlichen Auflagen oder Fristen ignorieren (§ 49)
  • Keine Annahme treffen, dass Zuständigkeiten bundesweit identisch sind – sie variieren je nach Bundesland (§ 49)
  • Keine Entscheidungen oder Bescheinigungen ohne Rücksprache mit der zuständigen Behörde veranlassen (§ 49)

(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns
ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und
die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen,
die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten einzuhalten.

(2) Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte von den zuständigen Behörden der
Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns
auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der
durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den
übermittelten Auskünften zu ziehen sind.

(3) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für
Gesundheit benennen nach Mitteilung der Länder gemeinsam die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung
oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen
Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und
Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie unterrichten die anderen
Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung.

(4) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Gesundheit
statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den
nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.

§ 50 PflBG regelt die Unterrichtungspflichten der Behörden im Zusammenhang mit der Anerkennung und Überwachung der Pflegeberufe innerhalb der Europäischen Union.
Die Vorschrift verpflichtet deutsche Behörden, relevante berufsrechtliche Informationen – etwa zu Sanktionen, Widerrufen oder Berufsuntersagungen – an die Behörden anderer Mitgliedstaaten weiterzugeben. So wird verhindert, dass Personen, denen in Deutschland die Berufsausübung untersagt wurde, ihren Beruf in einem anderen Mitgliedstaat fortsetzen können.

Zugleich stellt die Norm sicher, dass Informationen, die deutsche Pflegebehörden von anderen Mitgliedstaaten erhalten, sorgfältig geprüft und nachvollziehbar bearbeitet werden. Dadurch wird die gegenseitige Kontrolle und Transparenz im europäischen Berufsrecht gewährleistet.

Darüber hinaus regelt § 50 die Koordination zwischen Bund, Ländern und der Europäischen Union: Die Bundesministerien benennen zentrale Anlaufstellen für die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG und übermitteln statistische Daten, die für die europäische Berichterstattung erforderlich sind.
Ziel ist eine einheitliche, rechtssichere Kommunikation zwischen allen beteiligten Behörden, die den Schutz von Patient:innen, die Qualität der Pflege und die berufliche Integrität sicherstellt.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 50 PflBG:

  1. In der Planung ist zu berücksichtigen, dass alle behördlichen Entscheidungen über Anerkennung, Berufszugang oder Untersagungen auf einer europäisch vernetzten Informationsstruktur basieren. Zuständige Behörden tauschen Daten aus, um Zuverlässigkeit und Qualifikation sicherzustellen (§ 50 Abs. 1–2).
  2. Bei der Durchführung ist darauf zu achten, dass Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat kommen, behördlich überprüft und zugelassen sind. Praxisanleiter:innen können so sicher sein, dass alle relevanten Informationen über berufliche Eignung oder Sanktionen den Behörden vorliegen (§ 50 Abs. 1–2).
  3. In der Dokumentation ist festzuhalten, wenn Unterlagen oder Nachweise über EU-weite Anerkennungsverfahren vorgelegt wurden. Dies schafft Nachvollziehbarkeit und unterstützt die behördliche Kommunikation (§ 50 Abs. 3–4).
  4. In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen eng mit den zuständigen Landesbehörden zusammen, um bei internationalen Einsätzen oder Anerkennungsverfahren eine vollständige und korrekte Informationsweitergabe sicherzustellen (§ 50 Abs. 1–4).

Do:

  • Überprüfen, ob Personen mit ausländischem Berufsabschluss eine behördliche Anerkennung oder Mitteilung nach EU-Vorgaben besitzen (§ 50 Abs. 1–2)
  • Informationen und Nachweise über berufliche Qualifikationen vollständig dokumentieren (§ 50 Abs. 3–4)
  • Bei Verdachtsmomenten oder Unklarheiten zu Anerkennungen Behörde informieren (§ 50 Abs. 1–2)
  • Zusammenarbeit mit Behörden im Sinne der europäischen Transparenzpflicht aktiv unterstützen (§ 50 Abs. 3–4)

Don’t:

  • Keine Einsätze von Personen zulassen, deren berufsrechtlicher Status ungeklärt ist (§ 50 Abs. 1–2)
  • Keine eigenmächtige Bewertung von Anerkennungen oder Sanktionen vornehmen (§ 50 Abs. 1)
  • Keine Weitergabe personenbezogener Daten außerhalb des behördlichen Rahmens (§ 50 Abs. 1)
  • Keine EU-bezogenen Verfahren ignorieren oder unvollständig dokumentieren (§ 50 Abs. 3–4)

(1) Die jeweils zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
der Schweiz über

  1. den Widerruf oder die Rücknahme der Erlaubnis nach § 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2, die sofort
    vollziehbar oder unanfechtbar sind,
  2. den Verzicht auf die Erlaubnis,
  3. das Verbot der Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und
    Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder der Altenpflegerin oder
    des Altenpflegers durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung oder
  4. das vorläufige Berufsverbot durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthält folgende Angaben:

  1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname,
    Geburtsdatum und Geburtsort,
  2. Beruf der betroffenen Person,
  3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat,
  4. Umfang der Entscheidung oder des Verzichts und
  5. Zeitraum, in dem die Entscheidung oder der Verzicht gilt.

Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, nach Bekanntgabe einer Entscheidung
nach Absatz 1 Nummer 4 oder nach einem Verzicht nach Absatz 1 Nummer 2. Sie ist über das durch die
Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über
die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der
Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) eingerichtete Binnenmarkt-
Informationssystem (IMI) zu übermitteln. Zeitgleich mit der Warnmitteilung unterrichtet die Stelle, die die
Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person über die Warnmitteilung und deren Inhalt schriftlich unter
Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die
Stelle, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.

(3) Im Fall der Aufhebung einer in Absatz 1 genannten Entscheidung oder eines Widerrufs des Verzichts
unterrichtet jeweils die zuständige Stelle die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz
unverzüglich unter Angabe des Datums über die Aufhebung der Entscheidung oder den Widerruf des Verzichts.
Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz ebenfalls
unverzüglich über jede Änderung des nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 angegebenen Zeitraums. Die zuständige
Stelle löscht Warnmitteilungen nach Absatz 1 im IMI unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung
der Entscheidung oder Widerruf des Verzichts.

(4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Erlaubnis oder die Feststellung
der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, dabei gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, unterrichtet die zuständige Stelle die zuständigen Behörden
der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz über die Identität dieser Person, insbesondere
über Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, und den Umstand, dass diese Person gefälschte
Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat. Die Unterrichtung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage
nach Unanfechtbarkeit der Feststellung über das IMI. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt für die Unterrichtung nach Satz 1
entsprechend.

(5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 ist die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24.
Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des
Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159
vom 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

§ 51 PflBG verpflichtet die zuständigen Behörden, im Rahmen des europäischen Binnenmarkts einen Vorwarnmechanismus zu nutzen, um andere Mitgliedstaaten zu informieren, wenn gegen Pflegefachpersonen schwerwiegende berufsrechtliche Maßnahmen verhängt werden.
Dieser Mechanismus dient dem Schutz von Patient:innen und der öffentlichen Gesundheit, indem verhindert wird, dass Personen, denen in Deutschland die Berufsausübung untersagt wurde, in einem anderen EU- oder EWR-Staat weiter tätig werden können.

Die Warnmitteilung wird über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) übermittelt, ein sicheres digitales Netzwerk für den Informationsaustausch zwischen Behörden.
Dabei gilt das Prinzip der Transparenz und Verhältnismäßigkeit: Die betroffene Person wird über die Mitteilung informiert, erhält eine Rechtsbehelfsbelehrung und kann sich gegen die Warnung zur Wehr setzen.
Der Mechanismus wird auch angewendet, wenn gefälschte Qualifikationsnachweise festgestellt werden – ein wichtiger Beitrag zur Integrität und Glaubwürdigkeit der Pflegeberufe in Europa.

Insgesamt stärkt § 51 die europäische Patientensicherheit und gewährleistet, dass Pflegeberufe europaweit unter einheitlichen ethischen und rechtlichen Standards ausgeübt werden.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 51 PflBG:

  1. In der Planung ist sicherzustellen, dass bei der Beschäftigung von Personen mit ausländischen Abschlüssen geprüft wird, ob eine Warnmitteilung im IMI-System besteht. Nur Personen ohne berufsrechtliche Einschränkungen dürfen eingesetzt werden (§ 51 Abs. 1–2).
  2. Bei der Durchführung achten Praxisanleiter:innen darauf, dass Pflegefachpersonen, deren Berufserlaubnis widerrufen oder eingeschränkt wurde, nicht eingesetzt werden. Informationen hierzu erfolgen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde (§ 51 Abs. 1).
  3. In der Dokumentation ist festzuhalten, wenn entsprechende Rückmeldungen oder Hinweise aus dem IMI-System vorliegen oder geprüft wurden. Dies dient der rechtssicheren Nachvollziehbarkeit und Qualitätssicherung (§ 51 Abs. 2–3).
  4. In der Kooperation unterstützen Praxisanleiter:innen die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, insbesondere bei Verdachtsfällen oder Unklarheiten zu Berufsqualifikationen. Der Informationsaustausch erfolgt gemäß der EU-Vorgaben über das IMI-System (§ 51 Abs. 4–5).

Do:

  • Vor dem Einsatz ausländischer Pflegefachpersonen prüfen, ob Warnmitteilungen im IMI-System vorliegen (Abs. 1–2)
  • Bei Verdachtsmomenten auf gefälschte Nachweise oder widerrufene Erlaubnisse Behörde informieren (Abs. 1, 4)
  • Dokumentation über Prüfungen und behördliche Rückmeldungen führen (Abs. 2–3)
  • Mit der zuständigen Behörde kooperieren, um Patientensicherheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten (Abs. 3–5)

Don’t:

  • Keine Pflegefachpersonen einsetzen, die berufsrechtlich eingeschränkt oder gesperrt sind (Abs. 1–2)
  • Keine Hinweise auf Fälschungen oder Warnungen ignorieren (Abs. 4)
  • Keine eigenständige Einsicht oder Weitergabe sensibler Informationen außerhalb des behördlichen Rahmens (Abs. 2, 5)
  • Keine Beschäftigung ohne vorherige Überprüfung der Zuverlässigkeit (Abs. 1–3)

Die Regelung sorgt dafür, dass alle wichtigen Aufgaben – von der Erteilung der Berufserlaubnis über Anerkennungsverfahren und Ausbildungsanrechnungen bis hin zu Meldungen und Unterrichtungen – klar zugeordnet sind.
So bleibt die föderale Struktur erhalten, während gleichzeitig bundesweit einheitliche Standards in der Umsetzung gewährleistet werden.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 52 PflBG:

  1. In der Planung ist sicherzustellen, dass alle Anträge, Meldungen und Bescheinigungen bei der zuständigen Landesbehörde eingereicht werden. Diese richtet sich nach dem Ort der Ausbildung, Berufsausübung oder Dienstleistung (§ 52 Abs. 1–3).
  2. Bei der Durchführung von Ausbildungs- oder Anerkennungsverfahren müssen Praxisanleiter:innen wissen, dass jede Entscheidung – etwa zur Zulassung, Anrechnung oder Berufserlaubnis – durch die nach Landesrecht bestimmte Behörde getroffen wird (§ 52 Abs. 1–2).
  3. In der Dokumentation ist festzuhalten, welche Behörde die jeweilige Entscheidung getroffen oder bestätigt hat. Dies schafft Transparenz und Nachvollziehbarkeit, insbesondere bei länderübergreifenden Ausbildungen oder Anerkennungen (§ 52 Abs. 3–4).
  4. In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen eng mit den zuständigen Behörden zusammen, um reibungslose Abläufe bei Anerkennungen, Anrechnungen und Meldungen zu gewährleisten. Dabei ist auf die richtige Zuständigkeit und die Einhaltung der gesetzlichen Meldewege zu achten (§ 52 Abs. 4–5).

Do:

  • Zuständige Behörde nach Ausbildungs- oder Tätigkeitsort ermitteln (Abs. 1–2)
  • Bei Anerkennungs-, Anrechnungs- oder Dienstleistungsverfahren mit der richtigen Landesbehörde kooperieren (Abs. 1a–4)
  • Entscheidungen, Bescheinigungen und Meldungen vollständig dokumentieren (Abs. 3–5)
  • Bei internationalen Vorgängen behördliche Kommunikationswege einhalten und nachvollziehbar begleiten (Abs. 4–5)

Don’t:

  • Keine Anträge oder Bescheinigungen an unzuständige Behörden richten (Abs. 1–3)
  • Keine eigenen Zuständigkeitsannahmen treffen – Zuständigkeit ergibt sich immer aus Landesrecht (Abs. 1–2)
  • Keine behördlichen Fristen oder Meldepflichten versäumen (Abs. 3–4)
  • Keine ungesicherten Informationen oder Dokumente an Dritte weitergeben (Abs. 4–5)

Die Vorschriften konkretisieren die föderale Struktur des Gesundheitswesens: Während der Bund die rechtlichen Rahmenbedingungen vorgibt, bestimmen die Länder die jeweils zuständigen Behörden und sichern so eine ortsnahe Durchführung der Verfahren. Gleichzeitig schaffen §§ 50 bis 52 ein verbindliches System der behördlichen Kommunikation – sowohl zwischen den Ländern als auch im europäischen Kontext. Durch Melde-, Unterrichtungs- und Warnpflichten wird gewährleistet, dass Informationen über berufliche Qualifikationen, Sanktionen oder Anerkennungen zuverlässig weitergegeben werden. Dies dient in erster Linie dem Patientenschutz, der Qualitätssicherung und der Integrität des Pflegeberufs.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet dieser Abschnitt, dass sie im Ausbildungs- und Anerkennungskontext eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten müssen. Entscheidungen zu Ausbildung, Berufszugang oder Anerkennung erfolgen stets auf Grundlage der behördlichen Zuständigkeit und Kontrolle. Eine klare Kommunikation und Dokumentation mit den jeweiligen Landesbehörden trägt dazu bei, Ausbildungs- und Berufszulassungsverfahren rechtskonform zu gestalten.

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