Zum Hauptinhalt springen
Table of Contents
< Alle Themen
Drucken

PflBG Teil 4 Abschnitt 2a

Ziel ist es, die Berufsanerkennung flexibler zu gestalten und so die europäische Mobilität im Pflegewesen zu fördern, ohne die hohen Qualitäts- und Sicherheitsstandards der deutschen Pflegepraxis zu gefährden. Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung (§ 48a) wird nur erteilt, wenn die Antragstellenden in ihrem Herkunftsstaat rechtmäßig qualifiziert und niedergelassen sind und ihre Tätigkeit bestimmte fachlich relevante Bereiche der Pflege umfasst. Der Umfang der Erlaubnis ist stets auf die nachgewiesenen Qualifikationen beschränkt und unterliegt klaren Bedingungen zum Patientenschutz und zur öffentlichen Gesundheit.

Daneben ermöglicht § 48b PflBG die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung. Hierfür ist eine behördliche Genehmigung erforderlich, die sicherstellt, dass auch temporäre Tätigkeiten im deutschen Gesundheitswesen den rechtlichen und fachlichen Anforderungen entsprechen.

  1. die antragstellende Person ohne Einschränkung qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat
    der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
    Wirtschaftsraum oder in der Schweiz eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die der Tätigkeit eines Berufs
    nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,
  2. die Unterschiede zwischen der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen
    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig
    ausgeübten beruflichen Tätigkeit und den Tätigkeiten, die unter denjenigen in diesem Gesetz geregelten
    Beruf, für den eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung angestrebt wird, fallen, so wesentlich
    sind, dass die Anwendung von Anpassungsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 der Anforderung an die
    antragstellende Person gleichkäme, die vollständige Ausbildung nach diesem Gesetz zu absolvieren,
  3. die rechtmäßig ausgeübte berufliche Tätigkeit nach Nummer 1 eine oder mehrere der vorbehaltenen
    Tätigkeiten nach § 4 umfasst und
  4. die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 vorliegen.



(2) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung darf nicht erteilt werden, wenn

  1. der Patientenschutz oder der Schutz der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegensteht oder
  2. eine automatische Anerkennung der Berufsqualifikation möglich ist.

(3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die
antragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.

(4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufsbezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation nach Absatz 1
Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt und mit dem Hinweis auf

  • den Namen dieses Staates und
  • die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt ist.

(5) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die gleichen
Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1. Sie dürfen
insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.

(6) § 3 gilt für die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung entsprechend.

Diese Regelung ist insbesondere dann relevant, wenn die Ausbildung im Herkunftsstaat zwar anerkannte Pflegekompetenzen vermittelt, aber nicht alle deutschen Ausbildungsinhalte abdeckt. Voraussetzung ist, dass die ausgeübte Tätigkeit wesentlich unterschiedlich zur deutschen Ausbildung ist und eine vollständige Anpassungsmaßnahme unverhältnismäßig wäre.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 48a PflBG:

  1. In der Planung ist zu berücksichtigen, dass Personen mit partieller Berufsausübung nur für die Tätigkeiten eingesetzt werden dürfen, die im Umfang ihrer Erlaubnis liegen. Diese Tätigkeiten sind im Vorfeld zu prüfen und eindeutig festzuhalten (§ 48a Abs. 1–3).
  2. Bei der Durchführung stellen Praxisanleiter:innen sicher, dass die betreffenden Personen ausschließlich in den genehmigten Tätigkeitsbereichen arbeiten. Pflegehandlungen außerhalb der erlaubten Bereiche dürfen nicht übertragen werden (§ 48a Abs. 3–4).
  3. In der Dokumentation sind der Umfang der Erlaubnis, die ausgeübten Tätigkeiten und etwaige behördliche Auflagen nachvollziehbar festzuhalten. Damit wird gewährleistet, dass die Tätigkeit rechtskonform und überprüfbar bleibt (§ 48a Abs. 3–5).
  4. In der Kooperation erfolgt die Abstimmung mit der zuständigen Behörde, um sicherzustellen, dass Einsatzbereiche, Aufsicht und Qualitätssicherung den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Dabei ist auch § 3 über Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf zu beachten (§ 48a Abs. 6).

Do:

  • Umfang und Grenzen der partiellen Berufsausübung vor Einsatzbeginn prüfen (Abs. 1–3)
  • Tätigkeiten und Zuständigkeiten klar dokumentieren und an die Erlaubnis koppeln (Abs. 3–4)
  • Sicherstellen, dass Patientenschutz und Aufsichtspflicht jederzeit gewährleistet sind (Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5)
  • Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde bei Kontrolle, Anpassung oder Widerruf unterstützen (Abs. 6)

Don’t:

  • Keine Aufgaben oder Tätigkeiten übertragen, die über die genehmigten Bereiche hinausgehen (Abs. 3–4)
  • Keine Eigeninterpretation der Erlaubnis ohne behördliche Klärung (Abs. 1–3)
  • Keine fehlende oder unklare Dokumentation über Tätigkeitsumfang dulden (Abs. 3)
  • Keine Einsätze ohne Sicherstellung des Patientenschutzes zulassen (Abs. 2 Nr. 1)

(1) Für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen im Sinne von Artikel 57 des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen einer partiellen Berufsausübung bedarf es
einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn:

  1. die antragstellende Person eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der
    Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    der Schweiz ist,
  2. die antragstellende Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen
    Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung
    des Berufs, dessen Tätigkeit der Tätigkeit in einem der Berufe nach diesem Gesetz nur partiell entspricht,
    rechtmäßig niedergelassen ist und

    a) dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in diesem Vertragsstaat des
    Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz reglementiert ist oder

    b) dieser Beruf in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in diesem Vertragsstaat des
    Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz nicht reglementiert ist
    und die antragstellende Person diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
    ein Jahr lang in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem oder
    mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
    Schweiz rechtmäßig ausgeübt hat, und
  3. die Voraussetzungen nach § 48a Absatz 1 Nummer 1 bis 4 vorliegen.

(2) Personen mit einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
haben beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland im Umfang dieser Genehmigung die gleichen Rechte
und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1. Sie dürfen
insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätigkeiten nach § 4 ausüben, soweit sie in den Umfang der
Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung fallen.

(3) Die §§ 3, 44 Absatz 3 und 4, § 46 Absatz 1, 2 und 4, § 48 Absatz 1 und 2, § 48a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3
und 4, § 50 Absatz 1 und 2 sowie § 51 gelten entsprechend.

§ 48b PflBG erweitert die Regelungen der partiellen Berufsausübung (§ 48a) auf den Bereich der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen.
Damit können Pflegefachpersonen aus EU-, EWR-Staaten oder der Schweiz, deren Ausbildung nur teilweise den deutschen Anforderungen entspricht, in Deutschland zeitlich befristet tätig werden, sofern sie eine behördliche Genehmigung erhalten.

Die Genehmigung ermöglicht eine begrenzte Berufsausübung – ähnlich wie bei § 44 PflBG –, allerdings auf Grundlage einer partiellen Qualifikation. Die Personen müssen nachweisen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat rechtmäßig niedergelassen sind und eine Tätigkeit ausüben, die funktional einem Teilbereich des Pflegeberufs nach deutschem Recht entspricht.

Während der genehmigten Dienstleistung gelten die gleichen Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten wie für in Deutschland zugelassene Pflegefachpersonen, jedoch ausschließlich im Umfang der genehmigten Tätigkeiten.
Durch den Verweis auf andere Paragrafen (u. a. §§ 44, 46, 48a) werden die Verfahren zur Meldung, Dokumentation, Aufsicht und behördlichen Zusammenarbeit geregelt. Ziel ist es, die europäische Mobilität in der Pflege zu fördern und gleichzeitig den Patientenschutz und die Qualitätssicherung zu gewährleisten.

Für Praxisanleiter:innen bedeutet § 48b PflBG:

  1. In der Planung ist zu beachten, dass der Einsatz von Personen mit partieller Berufsausübung nur auf Grundlage einer gültigen Genehmigung erfolgen darf. Der Genehmigungsumfang muss im Vorfeld bekannt sein und klar festlegen, welche Tätigkeiten erlaubt sind (§ 48b Abs. 1–2).
  2. Bei der Durchführung stellen Praxisanleiter:innen sicher, dass die betroffenen Personen ausschließlich innerhalb der genehmigten Tätigkeitsbereiche eingesetzt werden. Sie tragen Verantwortung dafür, dass keine Aufgaben übertragen werden, die über die Erlaubnis hinausgehen (§ 48b Abs. 2–3).
  3. In der Dokumentation sind der Genehmigungsumfang, Einsatzzeiten und Tätigkeitsbereiche nachvollziehbar zu erfassen. Dies ermöglicht die behördliche Überprüfung und sichert die rechtliche Nachvollziehbarkeit (§ 48b Abs. 3).
  4. In der Kooperation arbeiten Praxisanleiter:innen eng mit der zuständigen Behörde und der Einrichtung zusammen, insbesondere bei Fragen zu Geltungsdauer, Auflagen oder der Anerkennung ausländischer Qualifikationen. Dabei gelten die Bestimmungen anderer einschlägiger Paragrafen – insbesondere §§ 44, 46, 48 und 48a (§ 48b Abs. 3).

Do:

  • Vor Beginn des Einsatzes Genehmigung zur partiellen Dienstleistungserbringung prüfen (Abs. 1–2)
  • Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten klar an den genehmigten Umfang anpassen (Abs. 2)
  • Sicherstellen, dass Patientenschutz, Dokumentation und Aufsicht gewährleistet sind (Abs. 2–3)
  • Bei Unklarheiten zur Geltung oder Auslegung der Genehmigung Rücksprache mit der zuständigen Behörde halten (Abs. 3)

Don’t:

  • Keine Einsätze ohne gültige behördliche Genehmigung (Abs. 1)
  • Keine Tätigkeiten außerhalb der genehmigten Bereiche übertragen (Abs. 2)
  • Keine eigenständige Interpretation oder Erweiterung des Tätigkeitsrahmens vornehmen (Abs. 2–3)
  • Keine fehlende oder unvollständige Dokumentation der Genehmigung dulden (Abs. 3)

Im Mittelpunkt steht das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Wenn Unterschiede zwischen ausländischer und deutscher Ausbildung so groß sind, dass eine vollständige Anpassung unverhältnismäßig wäre, kann eine partielle Erlaubnis erteilt werden. Diese gilt ausschließlich für jene Tätigkeiten, für die die Qualifikation tatsächlich nachgewiesen wurde. Ergänzend ermöglicht § 48b die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung. Damit wird auch kurzfristige, grenzüberschreitende Pflegearbeit rechtlich geregelt und kontrollierbar gestaltet.

Die Regelungen des Abschnitts sichern Transparenz, Qualität und Verantwortung: Jede Tätigkeit erfolgt unter behördlicher Aufsicht, in klar definiertem Umfang und mit eindeutiger Berufsbezeichnung. Patientensicherheit und öffentliche Gesundheit bleiben dabei oberstes Gebot.

Categories